Urteil des BPatG vom 12.02.2003

BPatG (bezeichnung, beschreibende angabe, klasse, adresse, telekommunikation, begriff, daten, verwendung, vermietung, unterscheidungskraft)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 65/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Februar 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 39 914 090
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Grabrucker sowie des Richters Voit und der Richterin k. A. Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
@ddress
für
"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-
aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-
genommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Werbung und Geschäftsführung;
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleis-
tungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von
Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenver-
arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Pla-
nung von Einrichtungen für die Telekommunikation."
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluß vom
- 3 -
2. Januar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Be-
gründung ist ausgeführt, das (englische) Markenwort entspreche dem deutschen
Wort "Adresse", das wegen seines beschreibenden Charakters nicht als
Herkunftsbezeichnung verstanden werde. Die gewählte Schreibweise mit "@"
führe dabei zu keinem, den Schutz begründenden phantasievollen Überschuß. In
Bezug auf die Waren der Klasse 9 weise das Zeichen lediglich auf deren
Einsatzgebiet und Zweck hin. Hinsichtlich der Waren der Klasse 16 stelle die
angemeldete Bezeichnung eine Inhaltsangabe dar und hinsichtlich der
Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 weise sie lediglich darauf hin, daß
diese sich auf Adressen bezögen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit es sich
bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Phantasiebezeichnung handeln solle.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und diese damit begründet, die Be-
zeichnung sei schon deshalb schutzfähig, da "address" sowohl in substantivischer
als auch in Verbform Verwendung finden könne. Zudem erschöpfe sich der deut-
sche Begriff "Adresse" nicht in einer postalischen Anschrift, sondern könne auch
im Sinne einer Bezugsadresse oder eines Ansprechpartners verstanden werden.
Aufgrund dieser Mehrdeutigkeit sei das Schutzhindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft nicht gegeben. Ebenso sei kein Freihaltebedürfnis festzustellen,
da ein Produktbezug nicht existiere.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 2. Januar 2001 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Er-
folg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht sowohl das Schutzhin-
- 4 -
dernis eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG als
auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Absatz 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung aus-
geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-
zeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung "@ddress" ist in
ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muß daher den Mitbewer-
bern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
Das angemeldete Zeichen besteht aus dem englischen Wort "address", das dem
deutschen Wort "Adresse" entspricht. Soweit der Unterschied zwischen dem eng-
lischen Wort und der deutschen Bezeichnung den angesprochenen - allgemei-
nen - Verkehrskreisen überhaupt auffallen sollte, werden sie dennoch die Bedeu-
tung des englischen Worts ohne weiteres verstehen.
"Adresse" ist im Bereich der Informationstechnik ein absolut gängiger Fachbegriff,
der sowohl im Bereich der Hardware im Zusammenhang mit der Lokalisierung von
Daten im Arbeitsspeicher auf Speichermedien als auch im Bereich des Internets
oder anderer Netzwerke und in Verbindung mit E-Mails Verwendung findet. Dabei
werden sowohl die substantivische Form als auch die Verbform in verschiedenen
Zusammensetzungen, so zB als absolute, aufgeschobene, echte, indirekte, indi-
zierte, physikalische, relative, relozierbare, symbolische und virtuelle Adresse als
Fachterminus gebraucht (vgl statt vieler: Microsoft Press, Computerlexikon,
7. Aufl 2003, S 36 f). Es liegt auf der Hand, daß beim Wiederfinden abgelegter
Daten die Adresse das wesentliche Kriterium der Speicherung darstellt und es
sich dabei um einen zentralen Begriff der Informationstechnologie handelt. Inso-
weit ist der Begriff für sämtliche in der Klasse 9 beanspruchten Geräte und Appa-
rate beschreibend verwendbar. Zudem ist, worauf auch die Markenstelle bereits
- 5 -
hingewiesen hat, zu berücksichtigen, daß sich in diesen Geräten und Apparaten
auch etwa elektronische Adreßbücher befinden können.
Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse kann es sich um Adreßmaterial handeln; die
Lehr- und Unterrichtsmittel können sich mit der Adressierung beschäftigen, wes-
halb hier ein inhaltsbeschreibender Charakter gegeben ist. Dasselbe gilt für die
Büroartikel, die etwa Adreßkarteien oder auch Adreßstempel erfassen können.
Werbung und Geschäftsführung sind in erheblichem Maße auf Adressenmaterial
jeglicher Art angewiesen, so daß auch hier der beschreibende Bezug offen zu
Tage liegt.
Auch hinsichtlich der Dienstleistung der Telekommunikation einschließlich des
Betriebs und der Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation ist die
angemeldete Bezeichnung glatt beschreibenden Inhalts, da eine eindeutigere Ad-
ressierung als über die Telefonnummer einerseits oder über IP-Nummern (= Inter-
net Protocol) in Netzwerken gleich welcher Art kaum vorstellbar erscheint und
gleichzeitig eine unabdingbare Notwendigkeit für das Funktionieren derartiger
Systeme darstellt (vgl. etwa Pfliegl, tecCHANNEL, Heft 10/2002: "so funktionieren
TCP/IP und IPv6").
Schließlich ist auch ein beschreibender Bezug des angemeldeten Zeichens zu den
Dienstleistungen der Klasse 42 gegeben, da diese ausnahmslos auf Adressierung
angewiesen sind und es sich zudem bei den Datenbanken um Adreßdatenbanken
handeln kann.
Auch die Ersetzung des Buchstabens "a" durch das Symbol "@" ändert nichts am
beschreibenden Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens. Diese Abänderung
wirkt sich klanglich überhaupt nicht und schriftbildlich nur als verstärkter Hinweis
auf die enge Verbindung zur Möglichkeit eines Datenaustausches in elektroni-
scher Form aus. Das Zeichen "@", das heute als Trennzeichen zur Eindeutigkeit
- 6 -
von E-Mailadressen Verwendung findet und ursprünglich der englischen Handels-
sprache entstammt, wird in der Werbung sowie zur Bezeichnung von Hard- und
Softwareprodukten so vielfältig und zahlreich anstelle des Buchstabens "a" ver-
wendet, um einen Bezug zum elektronischen Datenaustausch im weitesten Sinne
herzustellen (vgl Abel, Cybersl@ng, S 13), daß ihm eine über einen bloßen Blick-
fang hinausgehende Wirkung nicht beizumessen ist. Hinzu kommt, daß im vorlie-
genden Fall die Anlehnung an die freihaltungsbedürftige Angabe "address" nicht
zufällig, sondern im Gegenteil beabsichtigt ist und sich somit ein Freihaltungsbe-
dürfnis auch auf diese Schreibweise erstreckt, weil darin keine Abwandlung des
Fachbegriffs, sondern dessen werbeübliche, fachspezifische Schreibweise zu se-
hen ist. Dazu tritt, daß das Zeichen "@" bei jeder Textbe- oder -verarbeitung heu-
tigen Standards mit der Tastatur eingegeben werden kann und deshalb ein gra-
phisch auffallender Bildcharakter nicht deutlich wird, auf den sich - auch für Dritte
erkennbar - der Schutzbereich des Zeichens beschränken ließe. Vielmehr unter-
streicht gleichsam das Bildelement nur den Wortsinn.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhän-
gig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen
Waren-/Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach
dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich vor-
aussetzt, daß die fragliche Bezeichnung zur Beschreibung "dienen können" muß,
ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung
nicht schutzbegründend wirkt (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Im übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltebedürfnis vor allem auf die
Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen allgemeinen
Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur in-
soweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein
kann, wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Publikum
völlig unverständlich ist und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Daß die angemeldete
- 7 -
Bezeichnung im Inland ein geläufiger Begriff der Informationstechnik ist, wurde
bereits festgestellt; ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die beteiligten Ver-
kehrskreise in diesem Bereich, der vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst
aufkommen läßt, an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind. Zudem
ist festzuhalten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner
Rechtsprechung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Marken-
recht seit längerem einen Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Ab-
nehmer zum durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher eingefordert und der Bundesgerichtshof diesen Wandel
für das nationale Markenrecht vollzogen hat (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734
- Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHE/TISSERAND).
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8
Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung wird
der Verkehr darin eine Sachangabe, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft
der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten
Geschäftsbetrieb sehen.
Zugleich für die wegen Ur-
laubs verhinderte Vorsitzende
Richterin Grabrucker.
Voit
Voit
Fink
Hu