Urteil des BPatG vom 10.03.2009

BPatG: stand der technik, anschluss, dach, neuheit, erfindung, anpassung, patentanspruch, montage, post, naheliegen

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 72/06 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
10. März 2009
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 994 992
(DE 698 09 054)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Engels, Dipl.-Ing. Hildebrandt,
Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest
für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des
Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vor-
läufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 994 992
(Streitpatent), das am 8. Juli 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der Uni-
onspriorität DK 82597 vom 8. Juli 1997 angemeldet worden ist. Das während des
Nichtigkeitsverfahrens durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. Juni 2008 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland beschränkte
Streitpatent, dessen Änderung am 27. November 2008 als DE 698 09 054 C5 ver-
öffentlicht worden ist, betrifft einen „Anschlusskragen zwischen einer das Dach
durchdringenden Baustruktur und einem Unterdach“ und umfasst nunmehr die
nachfolgenden Patentansprüche 1 bis 4:
- 3 -
1.
Anschlusskragen zum dichtenden Anschluss eines das Dach
durchdringenden Blendrahmens (1) eines Oberlichtfensters an
eine äußere wetterschützende Membran (7) in einer Unter-
dachkonstruktion, umfassend einen der Größe des Blendrah-
mens entsprechenden Vollkragen aus untereinander verbun-
denen Anschlusselementen (11-14) aus flexiblen, im Wesentli-
chen nicht-elastischen Materialbahnen, die jeweils mit einem
inneren Kantenflansch (16) zum Befestigen an eine Seitenflä-
che des Blendrahmens und einer äußeren Seitenkante (20) in
Anlage an erwähnte Unterdachmembran (7) versehen sind,
,
dass seitliche Anschlusselemente (12, 14), die zum Anbringen
quer zu Latten (9) in der Dachkonstruktion vorgesehen sind,
einen Materialüberschuss in Richtung parallel mit erwähnter
äußerer Seitenkante (20) aufweisen.
2. Anschlusskragen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass erwähnter Materialüberschuss 50-150 %, vorzugsweise
100 % beträgt.
3. Anschlusskragen nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-
,
elementen (12, 14) plissiert oder in verhältnismäßig dicht an-
einander liegenden Falten gefaltet sind, mit Faltungen, die im
Wesentlichen rechtwinkelig zu der äußeren Seitenkante (20)
sind.
4. Anschlusskragen nach einem der Ansprüche 1 bis 3 für eine
rechteckige Blendrahmenkonstruktion (1) mit zur Dachneigung
parallelen bzw. rechtwinkeligen Seiten, dadurch gekennzeich-
,
ments (11) zum Anschluss an einen zur Dachneigung rechtwin-
- 4 -
keligen Oberteil der Blendrahmenkonstruktion (1) eine Materi-
albahn (21) verbunden ist, die das betreffende Anschlussele-
ment (11) überlappt und zur Bildung einer Kehle gebogen wer-
den kann.
Die Klägerin, die das Streitpatent vollumfänglich angreift, macht geltend, dass die
Gegenstände der verteidigten Patentansprüche gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht bestandsfä-
hig seien und das Streitpatent deshalb für nichtig zu erklären sei.
Die Klägerin bezieht sich in ihrer Klagebegründung auf folgende Druckschriften:
NK1
NK2
NK3
NK4
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 994 992 gemäß geänderter Patent-
schrift DE 698 09 054 C5 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt er-
klärt, soweit infolge des nach Rechtshängigkeit durchgeführten Beschränkungs-
verfahren der Gegenstand des Streitpatents gegenüber der B1-Schrift beschränkt
worden ist.
- 5 -
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der vorgelegten Doku-
mente wird auf den Akteninhalt und die Sitzungsniederschrift vom 10. März 2009
verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige, auf den Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) gestützte Klage erweist sich als
unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
1.
Erfindung einen Anschlusskragen zum dichtenden Anschluss eines das Dach
durchdringenden Blendrahmens eines Oberlichtfensters an eine äußere wetter-
schützende Membran in einer Unterdachkonstruktion, umfassend einen der Größe
des Blendrahmens entsprechenden Vollkragen aus untereinander verbundenen
Anschlusselementen aus flexiblen, im Wesentlichen nicht-elastischen Material-
bahnen, die jeweils mit einem inneren Kantenflansch zum Befestigen an eine Sei-
tenfläche des Blendrahmens und einer äußeren Seitenkante in Anlage an erwähn-
[0001].
wasserdichte Verbindung zwischen der dachdurchdringenden Baukonstruktion
und der äußeren Membran in einer Unterdachkonstruktion herstellen, sind bei-
spielsweise aus DE-A 34 42 276 und WO 94/08108 bekannt und bestehen norma-
lerweise aus Anschlusselementen mit einem inwendigen Kantenflansch zur Ver-
bindung mit den Außenseiten der dachdurchdringenden Baukonstruktion in An-
schluss an einen sich in der Ebene der Dachfläche erstreckenden Kragenteil, der
[0002].
Bei der aus WO-A-94/08108 bekannten Ausführungsform ist der Anschlusskragen
zum Anbringen in Verbindung mit einer Unterdachmembran aus Kunststofffolie
[0003].
- 6 -
Voraussetzung des Montierens solcher bekannter Anschlusskragen in bestehen-
den Dachkonstruktionen ist üblicherweise, dass ein der Ausdehnung des Kragens
in der Ebene der Dachneigung entsprechender Teil des Lattenaufbaus, der die äu-
ßere Dacheindeckung trägt, unter der Montage entfernt und erst dann zurückge-
setzt wird, nachdem der Anschlusskragen in Verbindung mit der dachdurchdrin-
genden Baukonstruktion und der äußeren Unterdachmembran plaziert worden ist,
[0004]
DE 86 02 797 U1 beschreibt die Anpassung einer Schornsteineinfassung an un-
terschiedlichen Dachneigungen. Die in der DE 86 02 797 U1 offenbarte
Einfassung ist dabei so ausgestaltet, dass sie an einen Schornstein mit einem
vorgegebenen Querschnitt angelegt werden kann, unabhängig davon, welche
Neigung das den Schornstein umgebende Dach aufweist. Der benötigte
Materialüberschuss wird so verwirklicht, dass die Seitenelemente der offenbarten
Einfassungen über ihren gesamten Querschnitt in ihrer Länge verändert werden
können. Hierbei bleibt über die gesamte Höhe der Seitenabschnitte ein
Materialüberschuss, der eine dichtende Anbringung an der Wand des
[0005]
2.
geführten Art zu schaffen, der montiert werden kann, ohne die rund um die
dachdurchdringende Baukonstruktion angeordneten Latten beseitigen zu müssen
[0006]
3.
gliedert, einen
Anschlusskragen zum dichtenden Anschluss
1.1. eines das Dach durchdringenden Blendrahmens (1) eines
Oberlichtfensters
1.2. an eine äußere wetterschützende Membran (7) in einer Un-
terdachkonstruktion,
umfassend
- 7 -
2.
einen der Größe des Blendrahmens entsprechenden Vollkra-
gen aus
3.
untereinander verbundenen Anschlusselementen (11-14)
3.1
aus flexiblen, im Wesentlichen nicht-elastischen Materialbah-
nen,
3.2. die jeweils mit einem inneren Kantenflansch (16) zum Be-
festigen an eine Seitenfläche des Blendrahmens und
3.3. einer äußeren Seitenkante (20) in Anlage an erwähnte Unter-
dachmembran (7) versehen sind,
,
4.
dass seitliche Anschlusselemente (12, 14), die zum Anbrin-
gen quer zu Latten (9) in der Dachkonstruktion vorgesehen
sind, einen Materialüberschuss in Richtung parallel mit er-
wähnter äußerer Seitenkante (20) aufweisen.
4.
Konstruktion und der Fertigung von Dachfenstern.
II.
1.
kragen zum dichtenden Anschluss eines Blendrahmens an eine Membran in einer
Unterdachkonstruktion gerichteten geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich als
neu und erfinderisch.
1.1
(NK1) insbesondere deswegen zu bejahen, weil die dort offenbarte Schornstein-
einfassung - welche sich gem. Seite 29, letzter Absatz, besonders gut auch für
Dachfenster eignen soll - ein von Aufbau und Funktion her grundsätzlich anderes
Bauteil darstellt als der Anschlusskragen nach dem Streitpatent. Während letzterer
den Blendrahmen eines Dachfensters gegenüber der unmittelbar umgebenden
wetterschützenden Membran in der Unterdachkonstruktion dichtend abschließt,
- 8 -
umschließt die Schornstein- bzw. Dachfenstereinfassung nach der NK1 das ent-
sprechende Bauteil im Bereich der äußeren Dacheindeckung, und zwar dergestalt,
dass der untere Schenkel des Rahmens teils oberhalb und teils unterhalb der
Dachplatten zu liegen kommt. Die dort vorgesehene bereichsweise „Fältelung“ der
Randstreifen, welche einem Materialüberschuss gleichkommt, dient dabei aus-
drücklich der Längenanpassung des Rahmens an unterschiedliche Maße des Ein-
bauteils i. S. der dortigen Aufgabenstellung (s. dort Seiten 12, 13; Ansprüche 3
bis 6).
Soweit die Klägerin auf die Seite 21 der NK1 verweist, wo eine Ausgestaltung der
bekannten Einfassung mit einem an dessen unteren Schenkel angebrachten
Streifen aus Walzblei beschrieben ist, mit dem Hinweis, dies erleichtere eine An-
passung des Streifens an stark gegliederte Dachelemente wie Dachziegel, Dach-
latten etc., so liegt hierin bereits ein konkreter gegenständlicher Unterschied zum
Patentgegenstand insofern, als der Bleistreifen ein zusätzliches Element darstellt,
das an der Materialbahn angebracht ist. Nicht die Materialbahn als solche kommt
bei dieser Ausgestaltung nach der NK1 folglich zur Anlage an die Dachhaut son-
dern ein unter diese im Randbereich „angeklebter, -geschweißter oder gelöteter
Randstreifen aus Walzblei“ (s. dort Anspruch 9 und Fig. 7).
Auch sind in diesem Kontext die Merkmale 1.1 und 1.2 des Patentanspruchs 1
gem. o. a. Merkmalsgliederung, eingeleitet durch die Angabe „zum dichtenden
Anschluss“, nicht als bloße Zweckangaben ohne einschränkende Wirkung zu se-
hen (vgl. Schulte/Kühnen PatG, 8. Aufl. § 14, Rn. 33, 90). Vielmehr bedingen sie
im Verständnis des Fachmanns bestimmte gegenständliche Eigenschaften des
Anschlusskragens im Zusammenwirken mit der konkreten Einbausituation. So er-
fordert etwa das dichtende Anliegen der Materialbahnen des Anschlusskragens an
Teile der Lattung bestimmte Materialeigenschaften - und zwar der Bahnen als sol-
che - hinsichtlich Flexibilität und Klebbarkeit, die ein Walzbleistreifen, wie er bei
der NK1 - als zusätzliches Element - zum Einsatz kommt, so nicht aufweist.
- 9 -
Die übrigen zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften sind zur Frage
der Neuheit nicht aufgegriffen worden und können nach Auffassung des Senats
die Neuheit des Patentgegenstandes ebenfalls nicht in Frage stellen.
1.2
finderischen Tätigkeit.
Der wesentliche Kerngedanke der Lehre des Streitpatents zur Lösung der zu-
grunde liegenden Aufgabe ist in dem kennzeichnenden Merkmal des Patentan-
spruchs 1 zu sehen, nämlich dass seitliche Anschlusselemente des den Blendrah-
men eines Oberlichtfensters umschließenden Vollkragens, die zum Anbringen
quer zu Latten in der Dachkonstruktion vorgesehen sind, einen Materialüber-
schuss in Richtung parallel mit erwähnter äußerer Seitenkante aufweisen. Dieser
Materialüberschuss, etwa in Form einer Plissierung oder Fältelung (s. Anspruch 3)
ermöglicht es, die seitlichen Materialbahnen so um die die Dachöffnung umge-
bende Lattung etc. anzuschmiegen, dass ein dichtender Anschluss auch in die-
sem Bereich erfolgt, ohne dass die Latten dort entfernt und ggf. im Nachhinein
wieder angebracht werden müssen.
Für eine solche Ausbildung eines Anschlusskragens gibt der gesamte angeführte
Stand der Technik kein Vorbild.
So wird der Fachmann, wie er oben als für das Gebiet des Streitpatents zuständig
definiert ist, die NK1 als einschlägigen Stand der Technik schon deshalb außer
Acht lassen, weil diese, wie oben zur Neuheit ausgeführt, eine gänzlich andersarti-
ge Einbausituation betrifft als der Patentgegenstand. Während bei der NK1 ein
Bauteil gegenüber der äußeren Dachhaut unter Sicherstellung einer sicheren
Wasserableitung an die äußere Dachkontur angeschlossen wird, betrifft die Lehre
des Streitpatents den wasserdichten Anschluss eines Blendrahmens an die umge-
bende (innere) Unterspannmembran. Im Gegensatz zu dem hier zuständigen
Dachfenster-Konstrukteur sieht der Senat als zuständigen Fachmann für den Be-
reich der NK1 eher einen Dachdecker- oder Spenglermeister an, der mit den Ge-
- 10 -
gebenheiten der äußeren Dacheindeckung vertraut ist. Jedenfalls wäre ein He-
rausgreifen derjenigen Merkmale, die sich auf ein vorteilhaftes Anformen eines
Rahmens an Elemente der Dachkonstruktion beziehen (NK1, a. a. O.), um ein Na-
heliegen der Lehre des Streitpatents herzuleiten, einer unzulässigen ex-post-Be-
trachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.
Kein Hinweis auf die ausschlaggebenden kennzeichnenden Merkmale des ange-
griffenen Patentanspruchs 1 ist auch der DE 34 42 276 A1 (NK2) zu entnehmen.
Die dort offenbarte „Unterverwahrung für Dachfenster” weist nämlich gerade dieje-
nigen Probleme auf, die mit der Lehre des Streitpatents gelöst werden sollen.
Die WO 94/08108 A1 (NK3) betrifft, insoweit vergleichbar der NK1, eine Abde-
ckung eines das Dach durchdringenden Bauteils nach außen hin und deren vor-
teilhafte Formgebung. Es fehlt dort jeder Bezug zu einem Materialüberschuss an
einer einzudichtenden Materialbahn.
In der DE 43 33 247 A1 (NK4) schließlich wird allgemein eine plastisch verform-
bare, gefaltete Abdeckung beschrieben, die zur Anpassung an unterschiedliche
geometrische Gegebenheiten aufgrund ihrer gefältelten Struktur streckbar ist. Bei-
spielhaft ist dabei auch auf die Verwendung zum Überdecken von Anschlüssen im
Bereich der äußeren Dachhaut verwiesen. Auch dort findet sich jedoch keinerlei
Hinweis auf einen abdichtenden Anschluss eines Blendrahmens an eine Membran
der Unterdachkonstruktion. Vielmehr beschränkt sich der Offenbarungsgehalt die-
ser Druckschrift - abgesehen von der beschriebenen Eignung zur äußeren Dach-
abdeckung - auf Angaben zu unterschiedlichen Gestaltungen, vorteilhaften Mate-
rialien sowie auf Verfahren und Vorrichtungen zur Herstellung derartiger Abde-
ckungen.
Da somit von keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften für sich eine Anre-
gung in Richtung auf die die Erfindung tragenden Merkmale des Streitpatents aus-
geht, kann auch keine denkbare Kombination deren Gegenstände in naheliegen-
der Weise zum Patentgegenstand hinführen.
- 11 -
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher bestandsfähig.
2.
nen Unteransprüche 2 bis 4 Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung war nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m§§ 91 Abs. 1, 91a
Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO auch unter Einbeziehung des infolge des Beschränkungs-
verfahrens teilerledigten Streitgegenstands unter Berücksichtigung des bisherigen
Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Insoweit ergibt sich im Hinblick
auf den vorerörterten Stand der Technik eine Kostenlast der Beklagten, da sich
der ursprünglich verteidigte, allgemein eine das Dach durchdringende Baustruktur
betreffende Patentgegenstand unter Berücksichtigung der NK1 voraussichtlich
nicht als patentfähig erwiesen hätte, wenn sich der Rechtsstreit nicht anderweitig
erledigt hätte. Es war deshalb eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen und
eine dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen entsprechende Kostenquote zu bil-
den. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Engels
Dipl.-Ing. Hildebrandt
Dipl.-Ing. Univ.
Ganzenmüller
Dipl.-Ing. Küest
Be