Urteil des BPatG vom 17.01.2007

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, beschreibende angabe, bestandteil, beschwerde, gefahr, verkehr, deutschland, bezeichnung)

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 21/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
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betreffend die Marke 302 45 930
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
in der Sitzung vom 17. Januar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren
Bierhaltige Mischgetränke
eingetragene Marke 302 45 930
Caipibock
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Widerspruchsmarke
395 22 731
Caipi
die für die Waren
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Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich alkoholi-
sche Getränke auf der Basis von Cashasha, Tequila und /oder
Wodka, sämtliche vorgenannten Getränke mit mehr als 4 Vol. %
Alkohol
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-
gangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, „Caipi“ stelle die
gängige Abkürzung eines auch in Deutschland äußerst beliebten und bekannten
brasilianischen Cocktails und damit eine warenbeschreibende Angabe dar, die zu
einer Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke führe. Der zwischen den
Vergleichsmarken zu fordernde allenfalls mittlere Abstand werde eingehalten. Die
angegriffene Marke stelle eine Einheit dar, bei der nicht ohne weiteres unter dem
Aspekt der Prägung auf die einzelnen Bestandteile abgestellt werden dürfe. Da
der Zeichenteil „-bock“ der angegriffenen Marke in der Widerspruchsmarke kei-
nerlei Entsprechung finde, scheide eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe ebenfalls nicht, da dem gemeinsa-
men Bestandteil „Caipi“ der erforderliche Hinweischarakter angesichts seiner
Kennzeichnungsschwäche abzusprechen sei.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde.
Sie trägt vor, die Widerspruchsmarke sei nicht warenbeschreibend, was durch die
Eintragung in das Markenregister dokumentiert werde. „Caipi“ sei lexikalisch nicht
nachweisbar. Den von der Markenstelle beigefügten Internetausdrucken fehle der
spezifische Produktbezug zu den Waren der Widerspruchsmarke. Der Beschluss
des 3. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 9. Juli 2001, der eine Verwechselbarkeit
von „Caipi“ und „Caipiri“ angenommen habe, sei in der Bedeutung verkannt wor-
den. Der Zeichenteil „-bock“ sei in der angegriffenen Marke in Zusammenhang mit
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bierhaltigen Mischgetränken als Hinweis auf „Bockbier“ glatt warenbeschreibend.
Daher werde der Verkehr dem ohnehin stärker beachteten Wortanfang „Caipi“ den
entscheidenden Herkunftshinweis entnehmen. Darüber hinaus sei die Widerspre-
chende Inhaberin einer Zeichenserie mit dem - auch allein geschützten - Be-
standteil „Caipi“. Sämtliche Produkte dieser Serie seien sehr bekannt und würden
demnächst um weitere Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Caipi“ erweitert wer-
den.
Die Widersprechende beantragt daher sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erachtet die Entscheidung der Markenstelle für zutreffend und hat zahlreiche
Internet-Ausdrucke vorgelegt zum Nachweis, dass der Begriff „Caipi“ glatt waren-
beschreibend für ein Mixgetränk in einer bestimmten Geschmacksrichtung sei. Der
Schutzbereich der Widerspruchsmarke umfasse aufgrund geringer Kennzeich-
nungskraft allenfalls identische Zeichen. Demgegenüber stelle die jüngere Marke
einen Gesamtbegriff dar, der nicht verkürzt werde. Eine mittelbare Verwechs-
lungsgefahr scheide ebenfalls aus. Im Übrigen werde die Benutzung der von der
Widersprechenden vorgetragenen Markenserie bestritten. Abgesehen davon
eigne sich „Caipi“ auch nicht als Stammbestandteil, da er allenfalls ganz geringe
Kennzeichnungskraft besitze.
Nach Zugang der Ladung zu der auf den zunächst gestellten Hilfsantrag der Wi-
dersprechenden anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Wider-
sprechende den Hilfsantrag zurückgenommen. Zudem regt sie an, die Entschei-
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dung in der Sache zurückzustellen, bis die Rechtsaufassung des Europäischen
Gerichts I. Instanz, bei dem ein Parallelverfahren anhängig sei, - u. a. zu der
Frage der Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Caipi“ -, bekannt sei.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat die Gefahr von
Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu-
treffend verneint.
Nach diesen Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit
mit der angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der
Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, ein-
schließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung ge-
bracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen
kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Be-
tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden
Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der
Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd;
GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
Auch wenn davon auszugehen ist, dass die von der angegriffenen Marke bean-
spruchte Ware mit den durch die Widerspruchsmarke geschützten Waren teil-
weise identisch ist, kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG wegen der ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchs-
marke nicht bejaht werden. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist nur
sehr gering. Von einem eingeschränkten Schutzbereich ist auszugehen, wenn
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Marken oder Markenbestandteile an eine beschreibende Angabe angelehnt sind
und nur wegen einer (geringfügigen) Veränderung gegenüber der Originalangabe
selbst als Marke eingetragen werden konnten (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 964 -
ANTIVIR/ANTIVIRUS; GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; GRUR
1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 -
Tour de culture). Dies ist vorliegend zu bejahen. Zwar kann die Schutzfähigkeit der
Widerspruchsmarke als solche im Widerspruchsverfahren nicht in Frage gestellt
werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 42 Rdnr. 43). Es ist indes
allgemein - und auch senatsbekannt, dass „Caipi“ die sehr geläufige Abkürzung
der Bezeichnung „Caipirinha“ darstellt und ein ursprünglich brasilianisches Cock-
tailgetränk bezeichnet, das mittlerweile zu den bekanntesten und beliebtesten
Cocktails in Deutschland zählt. Entsprechend verbreitet ist der Begriff - wie bereits
von der Inhaberin der angegriffenen Marke dargelegt - im Internet (Treffer bei
Google: 376.000). Der Einwand der Widersprechenden, dass die Widerspruchs-
marke für Waren eingetragen sei, die eine Fertigrezeptur des Cocktailgetränks
verwenden, ist irrelevant, denn es handelt sich dabei ebenfalls um ein Mixgetränk
mit den für einen „Caipirinha“ typischen Zutaten. „Caipi“ ist hierfür beschreibend,
wodurch sich der nur geringe Schutzbereich der Widerspruchsmarke praktisch auf
vollkommen identische Kennzeichen reduziert (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9
Rdnr. 200).
Demnach besteht keine Verwechslungsgefahr. Beide Marken weisen maßgebliche
Unterschiede auf, die einer Verwechslung eindeutig entgegenwirken. Bei der Be-
urteilung der Zeichenähnlichkeit in Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungsge-
halt-(Sinn-)gehalt ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz
auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegen-
überstehenden Zeichen ankommt (BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR
2003, 712, 714 Goldbarren; BGH a. a. O. - Ferrari-Pferd). Die angegriffene Marke
„Caipibock“ stellt eine in sich geschlossene Gesamtheit dar, die auch insgesamt
zu würdigen ist. Bei einer solchen einteiligen Marke sind die Grundsätze zur Prä-
gung, wie sie für mehrgliedrige (Kombinations-)marken gelten, nicht ohne weiteres
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anzuwenden, weil sonst die bewusst hoch angesetzten Anforderungen an eine
mittelbare Verwechslungsgefahr umgangen werden könnten (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz 8. Aufl., § 9 Rdnr. 218; BPatG GRUR 2002, 438, 440 - WISCH-
MAX/MAX). In ihrer Gesamtheit hebt sich die angegriffene Marke von der
Widerspruchsmarke in Klang, Schriftbild sowie Begrifflichkeit deutlich ab, da der
Zeichenbestandteil „-bock“ keinerlei Entsprechung im Widerspruchszeichen findet.
Selbst wenn beim Zeichenteil „-bock“ ein gewisser beschreibender Anhalt nicht in
Abrede gestellt werden kann (für „Biermischgetränke“ erscheint „-bock“ als gän-
gige Abkürzung für Bockbier und damit als beschreibender Hinweis auf eine Zutat
des Getränks), so gilt dies aber erst Recht im Hinblick auf den Zeichenteil „Caipi“,
dem aufgrund der oben dargelegten, erheblich verminderten Kennzeichnungskraft
bereits aus Rechtsgründen die Eignung abzusprechen ist, den Gesamteindruck
einer Marke zu prägen Ein Herauslösen der Bestandteils „Caipi“ in der angegriffe-
nen Marke, der der Widerspruchsmarke isoliert gegenüberzustellen wäre, kommt
daher nicht in Betracht.
Eine assoziative mittelbare Verwechslungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen,
wenngleich die Widersprechende auch das Bestehen einer Zeichenserie mit dem
Bestandteil „Caipi“ geltend gemacht hat. Der für die Annahme einer mittelbaren
Verwechslungsgefahr erforderliche Hinweischarakter des gemeinsamen Stamm-
bestandteils ist insbesondere kennzeichnungsschwachen Markenteilen abzuspre-
chen. Der Grundsatz, dass aus solchen Markenelementen für sich gesehen keine
Rechte hergeleitet werden können, gilt erst recht in diesem Zusammenhang (vgl.
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 327). Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in
denen sich der fragliche Bestandteil als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt
hat (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder). Aufgrund des ausgeprägten wa-
renbeschreibenden Charakters und der damit verbundenen deutlichen Kennzeich-
nungsschwäche eignet sich „Caipi“ nicht als hinweiskräftiger Stammbestandteil.
Der von der Widersprechenden durch bloße Behauptung geltend gemachte hohe
Bekanntheitsgrad der Bezeichnung „Caipi“ vermag den Anforderungen einer
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Durchsetzung des betreffenden Begriffs im Verkehr jedenfalls nicht zu genügen,
zumal auch die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Serienzei-
chen bestritten hat.
Die von der Widersprechenden zitierte Entscheidung des OLG Hamburg, die oh-
nehin keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfaltet, stellt nicht
ausdrücklich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
fest. Außerdem betrifft diese Entscheidung eine von der vorliegenden deutlich ab-
weichende Gegenmarke („Caipiri“), sodass keine Vergleichbarkeit gegeben ist.
III
Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Ver-
anlassung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht
veranlasst, da die vorliegende Widerspruchssache keine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung aufwirft. Hieran ändert nichts, dass eine vom Europäischen
Gericht I. Instanz in einem Parallelverfahren getroffene Entscheidung die Kenn-
zeichnungskraft der vorliegenden Widerspruchsmarke für Deutschland unter Um-
ständen unterschiedlich beurteilen könnte, was freilich kaum anzunehmen ist. Eine
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solche Entscheidung hätte keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren,
weshalb die diesbezügliche Entscheidung des EuG durch den beschließenden
Senat auch nicht abzuwarten war.
gez.
Unterschriften