Urteil des BPatG vom 22.10.2001

BPatG (bezeichnung, beschreibende angabe, datenverarbeitung, gebiet, unterscheidungskraft, beschwerde, originalität, telekommunikation, planung, software)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 72/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 46 918
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22.
Oktober
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge
Machen Sie Ihr Business mobil
für die Waren und Dienstleistungen
"Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und
Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und
elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertra-
gung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von
Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechni-
sche und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-,
-verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-,
-speicher- und –ausgabegeräte; Kommunikationscomputer,
Software; optische, elektrotechnische und elektronische
Geräte der Kommunikationstechnik.
Leasing von Anlagen, Erzeugnissen und Einrichtungen auf
dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation.
Installation, Instandhaltung, technische Überwachung und
Reparatur von Geräten zur Datenverarbeitung und von Tele-
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kommunikationsnetzen und sonstigen Erzeugnissen und Ein-
richtungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.
Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik, von
Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen Einrichtun-
gen und Teilen.
Schulung auf den Gebieten der Daten- und Nachrichtentech-
nik einschließlich Datenverarbeitung (Hard- und Software).
Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Daten-
verarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikati-
onsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von
Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten
und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazu-
gehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische
Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration und
Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der
Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich
das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder Ver-
teilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und
Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer
Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch
mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme;
Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbei-
tungsprogrammen."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung
stelle eine für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibende
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Angabe dar, die auf deren bestimmte Eigenschaften und ihre Bestimmung Bezug
nehme. Bei dem Ausdruck "Mobile Business" handele es sich um einen Fachbe-
griff bzw um ein Schlagwort auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekom-
munikation. Die angemeldete Bezeichnung sei eine werbeübliche Aufforderung,
von den besonderen Möglichkeiten des "Mobile Business" Gebrauch zu machen.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen
ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei im Lichte der aktuellen höchstrichterli-
chen Rechtsprechung schutzfähig. Sie weise auch eine gewisse Originalität auf,
die sich schon daraus ergebe, daß das erste und letzte Wort mit einem "m" begin-
nen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten
Bezeichnung fehlt jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluß umfangreich belegt hat, ist
"Mobile Business" ein mittlerweile feststehender Fachbegriff für mobile Geschäfts-
anwendung im weitesten Sinne. Diese Bezeichnung hat sich damit von ihrem im
ursprünglichen Wortsinn eher unscharfen Bedeutungsinhalt zu einem fest umris-
senen Schlagwort entwickelt. Dies wird auch von der Anmelderin in ihrem
Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
Soweit sie die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung aus den Besonder-
heiten der sloganartigen Wortfolge herzuleiten versucht, vermag sie hiermit nicht
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durchzudringen. Grundsätzlich sind für die Unterscheidungskraft (sloganartiger)
Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken keine unterschiedlichen Anforderun-
gen zu stellen. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist bei beschreibenden
Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. In
der Regel werden längere Wortfolgen nicht unterscheidungskräftig sein. Demge-
genüber können deren Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz Indizien für
ihre Schutzfähigkeit sein. Auch die Mehrdeutigkeit und damit die Interpretationsbe-
dürftigkeit einer Werbeaussage kann hierfür einen Anhalt bieten (BGH MarkenR
2001, 209 ff, Test it – mit umfangreichen Nachweisen).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angemeldete Bezeichnung nicht unter-
scheidungskräftig. Das englischsprachige Schlagwort ist lediglich in einen deut-
schen Werbeslogan eingebaut worden. Der dahinterstehende Fachbegriff bleibt
jedoch ohne weiteres erkennbar und wird nicht auf den ursprünglichen Wortsinn
seiner einzelnen Bestandteile zurückgeführt. Es liegt auch keine, möglicherweise
schutzbegründende Verbindung von Ausdrücken der englischen Sprache mit
einem im übrigen deutschen Werbespruch vor. Die Bezeichnung "Business" hat
längst Eingang in den deutschen Sprachschatz gefunden und bedarf daher keiner
Übersetzung mehr. Die Hinzufügung der Wortfolge "Machen Sie Ihr ..." stellt eine,
insoweit ergänzende beschreibende Angabe als auch eine werbemäßige Anprei-
sung dar. Sie bescheinigt den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
die Eignung für den Bereich des "Mobile Business" und weist anpreisend darauf
hin, daß es mit eben diesen Produkten gelingt, mobile Geschäftsanwendungen zu
realisieren. Der beschreibende Gehalt dieser Sachaussage erstreckt sich auf
sämtliche von der Anmeldung umfaßten Waren und Dienstleistungen.
Die angemeldete Wortfolge weist auch keine ausgesprochene Kürze und Prä-
gnanz auf. Auch der Satzbau beinhaltet keine Besonderheiten, die Bezeichnung
ist sprachüblich gebildet. Ebensowenig ist eine Mehrdeutigkeit bzw Interpretations-
bedürftigkeit zu erkennen. Die vermittelte Sachaussage ist klar erkennbar und von
ihrem Inhalt eher schlicht.
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Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Originalität. Der von der
Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß jeweils das erste und das
letzte Wort der Zeichenfolge mit einem "m" beginnen, wirkt nicht schutzbegrün-
dend. Der angesprochene Verkehr wird diesen Umstand als zufällig ansehen und
dahinter kein besonderes Ausdrucksmittel, insbesondere keine stabreimartige
Gestaltung sehen.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Fa