Urteil des BPatG vom 20.06.1988

BPatG (stand der technik, bundesrepublik deutschland, beschwerdekammer des europäischen patentamts, negative feststellungsklage, zpo, wirtschaftliches interesse, patg, klageerhebung, umfang, stand)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
1 Ni 20/01 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
An Verkündungs statt
zugestellt am:
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
9.72
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betreffend das europäische Patent 0 359 698
(= DE 589 06 483)
hat der 1.
Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
10. Februar 2003 durch den Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden und
die Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing.
Ihsen und Dr. Hacker
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 0 359 698 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland über die mit Urteil
des Bundesgerichtshofes vom 11.
September 2001 (Az.:
X ZR 168/98) ausgesprochene Teilvernichtung hinaus in vollem
Umfang für nichtig erklärt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber des am 27. April 1989 unter Inanspruchnahme der Prio-
rität des deutschen Gebrauchsmusters 88 07 929 vom 20. Juni 1988 angemelde-
ten europäischen Patents 0 359 698 (Streitpatents), das einen Gasverteiler, ins-
besondere Luftverteiler zum feinblasigen Belüften von Wasser betrifft und ua mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Das Streitpatent
umfaßt 30 Patentansprüche, wegen deren Wortlaut auf die Streitpatentschrift ver-
wiesen wird.
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2001 (Anlage B3) haben die Kläger den Beklagten ua
aufgefordert, das Streitpatent auf sie zu übertragen, da sie und nicht der Beklagte
die wahren Erfinder der in der Streitpatentschrift beschriebenen Erfindung seien.
Der Beklagte ist dem nicht nachgekommen, sondern hat unter dem 6. August
2001 negative Feststellungsklage zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben mit
dem Antrag festzustellen, daß den Beklagten (hiesigen Klägern) ein Übertra-
gungsanspruch nicht zustehe (Anlage K7).
Mit ihrer vorliegenden Klage, die am 10. September 2001 bei Gericht eingegangen
ist, machen die Kläger geltend, daß das Streitpatent wegen widerrechtlicher Ent-
nahme nicht rechtsbeständig sei. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streit-
patents nicht patentfähig. Hierzu berufen sie sich sowohl auf den im Prüfungsver-
fahren entgegengehaltenen Stand der Technik als auch auf das deutsche Ge-
brauchsmuster 88 07 929, dessen Priorität im Streitpatent zu Unrecht in Anspruch
genommen worden sei.
Die Kläger haben zunächst (sinngemäß) beantragt,
das europäische Patent 0 359 698 mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Mit Urteil vom 11. September 2001 (Az.: X ZR 168/98 = GRUR 2002, 146 „Luft-
verteiler“) hat der Bundesgerichtshof das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland im dort beantragten Umfang hinsichtlich der Patent-
ansprüche 1 bis 7 und 10 sowie weiterhin insoweit für nichtig erklärt, als die Pa-
tentansprüche 16 bis 19, 21 bis 26 und 30 unmittelbar und/oder mittelbar auf die
Patentansprüche 1 bis 7 und 10 rückbezogen sind. Dem Urteil des Bundesge-
richtshofes lag eine Klage der Firma Dipl.-Ing. U…
Ges:m.b.H., B…/W… zugrunde, deren Geschäftsführer der hiesige Kläger
zu 1) ist.
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In dem genannten Umfang haben die Parteien die vorliegende Nichtigkeitsklage
übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Zur weitergehenden Klage hat der Beklagte erklärt, er erkenne sie und beantrage,
den Klägern – auch insoweit – die Kosten des Verfahrens auf-
zuerlegen.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage macht der
Beklagte geltend, daß die Klage im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende
Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Verfahren X ZR 168/98 mutwillig erho-
ben worden sei. In bezug auf die weitergehende Klage beruft er sich darauf, daß
er nicht zum Verzicht auf das Streitpatent aufgefordert worden sei und daher keine
Veranlassung zur Klage gegeben habe.
Die Kläger sind dem entgegengetreten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst hierzu eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt ha-
ben, entfällt eine Entscheidung in der Sache, so daß in diesem Umfang nur
noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden ist. Die Entscheidung kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 84 Abs 2 Satz 2, § 99 Abs 1 PatG
iVm §§ 91a, 128 Abs 4 ZPO; s nachfolgend unter II.1.).
2. Auch über die weitergehende Klage kann ohne mündliche Verhandlung ent-
schieden werden. Das insoweit erklärte Anerkenntnis des Beklagten ist dahin
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auszulegen, daß ein Widerspruch iSv § 82 PatG nicht erhoben wird (vgl Ben-
kard/Rogge, PatG/GebrMG, 9. Aufl, PatG §§ 82, 83 Rdn 5). Damit entfällt ge-
mäß § 82 Abs 2 PatG das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung.
3. Die
weitergehende
Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der verbliebenen Patentan-
sprüche 8 und 9 sowie 11 bis 15, 20 und 27 bis 29 vom Beklagten widerrecht-
lich entnommen wurden (was der Beklagte ungeachtet seines Anerkenntnis-
ses bestreitet). Denn die Gegenstände des nach der rechtskräftigen Teilver-
nichtung verbliebenen Restpatents beruhen jedenfalls nicht auf erfinderischer
Tätigkeit (Art 138 Abs 1 Buchst a iVm Art 52, 56 EPÜ, Art II § 6 Abs 1 Nr 1
IntPatÜG).
Als maßgeblicher Stand der Technik ist dabei über die schon im Prüfungsver-
fahren herangezogenen Druckschriften hinaus auch das deutsche Ge-
brauchsmuster 88 07 929 zu berücksichtigen, dessen Priorität im Streitpatent
zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist (BGH, Urt. v.
11. September 2001, GRUR 2002, 146, 147 „Luftverteiler“). Daß die verblie-
benen Unteransprüche 8 und 9 sowie 11 bis 15, 20 und 27 bis 29 diesem
Stand der Technik gegenüber einen erfinderischen Gehalt aufweisen, ist nicht
ersichtlich. Auch der Beklagte hat ausdrücklich eingeräumt, daß nach der Teil-
vernichtung des Streitpatents durch das genannte Urteil des Bundesgerichts-
hofes nichts mehr verblieben ist, was für sich gesehen erfinderisch und pa-
tentfähig wäre (Schriftsatz vom 13. Mai 2002, S. 6 = GA Bl. 90). Weiterge-
hende Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.
II.
1. Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage be-
ruht die Kostenentscheidung auf § 84 Abs 2 Satz 2, § 99 Abs 1 PatG iVm
§ 91a ZPO (vgl Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl, § 84 Rdn 4). Nach
§ 91a ZPO ist bei übereinstimmender Erledigterklärung über die Kosten des
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Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands
nach billigem Ermessen zu entscheiden. Soweit es danach auf den Sach- und
Streitstand ankommt, wären die Kosten an sich dem Beklagten aufzuerlegen
gewesen, da aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes im Verfahren
X ZR 168/98 feststeht, daß die zulässige Klage in dem übereinstimmend für
erledigt erklärten Umfang insoweit sachlich begründet war, als sie auf den
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützt war (vgl BGH
GRUR 1960, 27, 29 „Verbindungsklemme“). Jedoch sind im Rahmen der nach
§
91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung über den Sach- und
Streitstand hinaus auch alle weiteren Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen. Eine Kostentragungspflicht des Klägers trotz sachlich
begründeter Klage kommt danach ua dann in Betracht, wenn die Klage
mutwillig erhoben worden war (vgl Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl, § 91a
Rdn 25). Mutwilligkeit in diesem Sinne ist angenommen worden, wenn bereits
bei Erhebung der Klage mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß sich der
Rechtsstreit vorzeitig erledigen wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob die
Klage begründet war (vgl OLG Hamm NJW-RR 1993, 1279). Dem ist der
vorliegende Fall gleichzustellen, daß eine unter dem Einfluß des Klägers
stehende Person in einem anderen Verfahren dasselbe Rechtsschutzziel
verfolgt und bei Erhebung der weiteren Klage eine Entscheidung in diesem
anderen Verfahren, die möglicherweise zur Erledigung des zweiten
Rechtsstreits führt, unmittelbar bevorsteht.
Die vorliegende Nichtigkeitsklage ist am 10. September 2001 und somit einen
Tag vor der auf den 11. September 2001 anberaumten mündlichen Verhand-
lung in dem Berufungsverfahren X ZR 168/98 vor dem Bundesgerichtshof er-
hoben worden, in dem es ebenfalls um die (Teil-) Nichtigkeit des Streitpatents
ging. Klägerin in diesem Verfahren war die Firma Dipl.-Ing. U…
Ges.m.b.H., deren Geschäftsführer der Kläger zu 1) ist. Dieser hatte
somit Kenntnis von dem unmittelbar bevorstehenden Verhandlungstermin.
Kenntnis hiervon hatte darüber hinaus auch der Prozeßbevollmächtigte der
hiesigen Kläger, Herr Rechts- und Patentanwalt S…, denn er war –
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wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – im Termin vor dem
Bundesgerichtshof am 11. September 2001 als Zuhörer anwesend. Dieses
Wissen muß sich in entsprechender Anwendung von § 166 BGB auch der
Kläger zu 2) zurechnen lassen (vgl Zöller/Vollkommer, aaO, § 85 Rdn 3).
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet in Patentnichtigkeits-
Berufungsverfahren in aller Regel noch am Sitzungstag. Daß dies auch dem in
Patentsachen erfahrenen Prozeßbevollmächtigten der Kläger bekannt war,
kann nach der Lebenserfahrung unterstellt werden. Auch dies müssen sich die
Kläger zurechnen lassen. Anhaltspunkte für einen abweichenden Verfahrens-
ablauf bestanden nicht, zumal die dem Verfahren X ZR 168/98 zugrundelie-
gende Klage im wesentlichen auf druckschriftlichen Stand der Technik ge-
stützt war.
Bei dieser Sachlage hätte es nahegelegen, vor Erhebung einer weiteren ko-
stenträchtigen Nichtigkeitsklage den aller Voraussicht nach unmittelbar bevor-
stehenden Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof abzuwarten.
Nachvollziehbare Gründe, warum eine Klageerhebung noch vor der Entschei-
dung des Bundesgerichtshofes geboten war, haben die Kläger nicht geltend
gemacht. Auf die ausdrückliche Rüge der mutwilligen Klageerhebung durch
den Beklagten (Schriftsatz vom 13. Mai 2002, S 5 f = GA Bl. 89 f) haben die
Kläger lediglich repliziert, die Sache sei „ausgeschrieben“ (Schriftsatz vom
25. Juli 2002 = GA Bl. 153).
Der vom Beklagten erhobene Vorwurf mutwilliger Klageerhebung kann nicht
mit dem Hinweis entkräftet werden, daß die Kläger nicht hätten absehen kön-
nen, wie der Bundesgerichtshof am 11. September 2001 entscheiden würde.
Dies trifft zwar grundsätzlich zu, ändert aber nichts daran, daß die Kläger mit
der vorliegenden Klage ohne Not noch vor der Entscheidung des Bundesge-
richtshofs erhebliche Prozeßkosten verursachten, die nach der Vorstellung der
Kläger den Beklagten gerade dann treffen mußten, wenn die Klage der Firma
Dipl.-Ing. U… Ges.m.b.H – wie angestrebt – Erfolg hatte.
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Im übrigen war die im Verfahren X ZR 168/98 im Vordergrund stehende
Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Priorität einer früheren An-
meldung (hier des deutschen Gebrauchsmusters 88 07 929) in Anspruch ge-
nommen werden kann, schon in der Stellungnahme der Großen Beschwerde-
kammer des Europäischen Patentamts vom 31. Mai 2001, Az.: G 2/98 (=
GRUR Int 2002, 80) in einem der Klägerin im Verfahren X ZR 168/98 günsti-
gen Sinne entschieden worden. Von daher war ein Obsiegen entgegen dem
vorausgegangenen anderslautenden erstinstanzlichen Urteil des erkennenden
Senats vom 10. März 1998 – Az.: 1 Ni 11/97 (EU) – bereits in greifbare Nähe
gerückt.
Eine andere Sichtweise ist schließlich auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil
das Streitpatent im Verfahren X ZR 168/98 nur teilweise angegriffen worden
war. Die dort nicht angegriffenen Unteransprüche 8 und 9 sowie 11 bis 15, 20
und 27 bis 29 konnte die Klägerin allerdings nicht isoliert, sondern nur zusam-
men mit den sie tragenden Ansprüchen zu Fall bringen. Da jedoch diesen im
Verfahren X ZR 168/98 nicht angegriffenen Unteransprüchen – unstreitig –
kein erfinderischer Gehalt zukommt, hätte es auch insoweit vernünftiger Pro-
zeßführung entsprochen, zunächst das Urteil des Bundesgerichtshofes abzu-
warten und – bei für die Kläger günstigem Ausgang – den Beklagten sodann
zum Verzicht auf das Restpatent aufzufordern bzw nur dieses dann noch be-
stehende Restpatent anzugreifen, was in Anbetracht des allenfalls geringen
Streitwerts deutlich geringere Kosten ausgelöst hätte.
Der Senat verkennt bei alledem nicht, daß es im allgemeinen nicht Sache des
Klägers ist, eine für den Beklagten unter Kostengesichtspunkten möglichst
schonende Prozeßführung zu wählen. Die besonderen Umstände des vorlie-
genden Falles lassen es jedoch nicht gerechtfertigt erscheinen, den Beklagten
mit ohne jede Not verursachten Prozeßkosten in erheblicher Höhe zu bela-
sten.
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2. Auch hinsichtlich der weitergehenden Klage waren die Kosten den Klägern
aufzuerlegen. Dies folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG iVm dem Rechtsgedan-
ken des § 93 ZPO. Nach dieser Vorschrift fallen dem obsiegenden Kläger die
Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch
sofort anerkennt und auch keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Zwar
ist ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren
wegen des Amtermittlungsgrundsatzes ausgeschlossen. Die entsprechende
Anwendung des § 93 ZPO auf den Fall, daß die beklagte Partei im Patent-
nichtigkeitsverfahren ein "Anerkenntnis" erklärt, ist jedoch in der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGH GRUR 1984, 272, 26 "Isolier-
glasscheibenrandfugenfüllvorrichtung").
Der Beklagte hat der beantragten Nichtigerklärung des nach dem Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 11.
September 2001 verbliebenen Restpatents
nicht widersprochen, sondern die Klage ausdrücklich "anerkannt". Soweit er
darüber hinaus erklärt hat, daß das "Anerkenntnis" nicht deshalb erfolge, weil
er die Gegenstände des Streitpatents widerrechtlich entnommen habe, son-
dern weil er an dem verbliebenen Teil des Streitpatents kein wirtschaftliches
Interesse mehr habe, hat er lediglich seine subjektive Motivation bekundet, die
an der rechtlichen Verbindlichkeit der Erklärung nichts ändert. Insoweit besteht
zwischen den Parteien auch kein Streit.
Auch die weitere Voraussetzung des § 93 ZPO (keine Veranlassung zur Kla-
geerhebung) liegen vor. Der Beklagte beruft sich im Ansatz zutreffend darauf,
daß das Schreiben vom 17. Juli 2001 (Anlage B3) keine ordnungsgemäße
Abmahnung darstellte. Mit der Aufforderung zur Übertragung des Streitpatents
war eine Vindikationsklage (Art II § 5 Abs 1 Satz 2 IntPatÜG), nicht aber eine
Nichtigkeitsklage angekündigt worden (vgl BGH GRUR 1982, 417 „Ge-
brauchsmuster-Löschungsverfahren“). Die als Reaktion auf das Schreiben
gemäß Anlage B3 vom Beklagten erhobene negative Feststellungsklage läßt
es allerdings zweifelhaft erscheinen, ob eine ordnungsgemäße Klageandro-
hung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und insoweit nicht als entbehrlich ange-
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sehen werden müßte (vgl dazu allgemein Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl, Kap. 41 Rdn 23 ff). Das kann aber letztlich
dahinstehen. Entscheidend ist vielmehr auch insoweit, daß die Kläger, was
den Zeitpunkt der Klageerhebung betrifft, ihre Klage mutwillig erhoben haben,
und zwar – wie zu II.1. dargelegt – auch insoweit, als das Streitpatent in dem
Verfahren X ZR 168/98 vor dem Bundesgerichtshof nicht angegriffen war. Zu
einer Klageerhebung noch kurz vor dem abschließenden Urteil des
Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren hat der Beklagte keine Veranlassung
gegeben. Auf dessen vorprozessuales Verhalten kommt es insoweit nicht an.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1
und 2 ZPO.
IV.
Der Gegenstandswert wird auf 500.000.- € festgesetzt.
Landfermann Barton Frowein
Ihsen
Hacker
Pr