Urteil des BPatG vom 20.04.2004

BPatG: marke, patent, rechtssicherheit, form

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 354/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 13 185
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hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 16. September 2003 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 13 185 auf-
grund des Widerspruchs aus der Marke 721 552 angeordnet wor-
den ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 21. Februar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-
schen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 721 552 gegen
die Eintragung der Marke 398 13 185 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die
Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß aufge-
hoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus
der Marke 721 552 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und frist-
gerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Wi-
dersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1
und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom
16. September 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 13 185 wirkungslos
ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen
aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-
lungsgrundsatzes (vgl BPatG 43, 96).
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Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb