Urteil des BPatG vom 10.04.2008

BPatG (marke, bezug, anmeldung, unterscheidungskraft, forschung, beschwerde, eintragung, verkehr, umfang, klasse)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 41/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 77 344.7/39
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann
sowie die Richter Reker und Lehner
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klas-
se 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2008
insoweit aufgehoben, als die angemeldete Marke für
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„Einpacken von Waren; Transport- und Lagerdienstleistungen; La-
gerung und Zustellung von Waren; Verpacken von Waren und
Verpackungsdienste; Abholen, Umschlagen und Zustellen von
Waren; Transport von Waren; Paketauslieferungsdienste; Strom-
versorgung und Verteilung von Elektrizität; Bevorratung, Ausliefe-
rung, Transport, Lagerung, Verpackung und Paketierung verschie-
dener Waren; Zustellung von Paketen; Zustelldienste; Dienstleis-
tungen eines Transportmaklers; Güterumschlagdienste; Güter-
transport; bewachter Transport von Wertgegenständen; Spedi-
tionsdienste; Entladen von Frachten; Durchführung von Umzügen;
Kurierdienste; Dienstleistungen jeder Art auf dem Gebiet der Tier-
medizin und der Landwirtschaft; wissenschaftliche und/oder indus-
trielle Forschung jeder Art; technologische Forschungen; wissen-
schaftliche Dienstleistungen; wissenschaftliche Forschungsdiens-
te; Dienstleistungen in Bezug auf Produktdesign; Dienstleistungen
in Bezug auf medizinische Behandlungen; medizinische Labor-
dienstleistungen; medizinische Beratung; Dienstleistungen von Kli-
niken; Materialprüfungsdienste; Sicherheitsleistungen; Wachdiens-
te; ingenieurtechnische Forschung; Dienstleistungen im Bereich
des technischen Zeichnens; Genesungsheime; computergestütz-
tes Design; Modedesign; Editieren von Texten; Produktdesign;
Produktprüfung; technologische Forschung; Erkundungsarbeiten;
Dienste zur Erforschung und Entwicklung neuer Produkte; Schutz
und Bewachung von Personen und Gebäuden; Automatisierungs-
dienste; Überwachung von Erdölbohrungen; chemische Dienstleis-
tungen; Qualitätskontrolle; Dienstleistungen eines Photografen;
Pflegedienste; Krankenhausdienstleistungen; Dienstleistungen ei-
nes Industriedesigners; Werkstoffprüfung; Dienstleistungen eines
Grafikstudios; Verpackungsdesign; Beratung auf dem Gebiet der
Sicherheit; wissenschaftliche und industrielle Forschung; techni-
sche Zeichnungen; veterinärmedizinische Dienste; Forschungen
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auf dem Gebiete der Technik; technische Projektstudien; Sicher-
heitsdienstleistungen; wissenschaftliche und industrielle For-
schungsdienste; Forschungs- und Entwicklungsdienste; medizini-
sche Dienste; Übersetzungsdienste; Lithographien; Labordienst-
leistungen; Ingenieurwesen; Dienstleistungen eines Grafikers;
Dienstleistungen von Designern; Design, Prüfung, Forschung, alle
in Bezug auf den Einsatz von Computern und die Erstellung von
Programmen für die Datenverarbeitung; computergestütztes Kon-
struieren und technisches Zeichnen; Zustellen von Waren über
den Postversand; Verpacken von Waren in Kisten; Buchung von
zeitweiligen Unterkünften; Reisevermittlung; Reservierung von
Unterkünften; Reservierung von Hotelzimmern; Vermittlungsagen-
turen für Unterkünfte; Vermittlung von zeitweiligen Unterkünften;
Reservierung von Hotelunterkünften; Dienstleistungen einer Unter-
kunftsvermittlungsagentur; Hotelzimmermakler für Reisende; Zim-
merreservierung; Hotel- und Restaurantreservierungen; Reise-
agenturdienste bei der Buchung von Unterkünften; Reservierungs-
dienste für Hotelunterkünfte; Hotel-, Bar-, Nachtclub-, Café-, Cafe-
teria- und Kantinenbetrieb; Hotelreservierungsdienste; Vermittlung
von Unterkünften“
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Wortmarke
reisebuchung24
ist am 19. Oktober 2000 zur Eintragung in das Markenregister für eine Vielzahl
von Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42 angemeldet worden. Mit Be-
schlüssen vom 16. März 2005 und vom 5. Dezember 2007 hat der Senat zwei Zu-
rückweisungsbeschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 aufgehoben und jeweils
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
Der Anmelder hat zuletzt mit Schreiben vom 15. August 2005 (in Richtung auf
Dienstleistungen der Klasse 39) und vom 24. Oktober 2007 (in Richtung auf
Dienstleistungen der Klassen 38 und 42) weitere, aktualisierte Auflistungen von
Dienstleistungsverzeichnissen übersandt und diese zum Gegenstand seiner An-
meldung gemacht.
Mit Beschluss vom 10. April 2008 hat die Markenstelle die Anmeldung teilweise
zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle im Wesentlichen ausgeführt: Der angemel-
deten Marke fehle im Umfang der ausgesprochenen Zurückweisung die für die
Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Mit der Marke „reisebuchung24“ verbinde der Verkehr den beschreiben-
den Hinweis auf ein rund um die Uhr verfügbares Waren- oder Dienstleistungsan-
gebot im Zusammenhang mit Reisebuchungen. Dieser Vorstellung des Verkehrs
unterlägen die nicht einzutragenden Dienstleistungen insoweit, als dem angespro-
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chenen Publikum bekannt sei, dass Reiseanbieter Telekommunikationsdienstleis-
tungen in Form von Reiseportalen und Online-Buchungen erbrächten (in Bezug
auf die Dienstleistungsklassen 38 und 42) bzw. Beratungsleistungen, Fahrdienste
zum Flughafen, die Beförderung von Gepäck und die Veranstaltung von Ausflügen
(in Bezug auf die Dienstleistungsklasse 39) üblicherweise zum Dienstleistungsan-
gebot eines Reiseveranstalters zählten. Auf die hilfsweise erklärte Einschränkung
des angemeldeten Dienstleistungsverzeichnisses durch den Zusatz „ausgenom-
men Reisebuchungen“ könne sich der Anmelder aufgrund der darin liegenden
Täuschung des Verkehrs (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) nicht berufen.
Hiergegen richtet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Zur Begründung be-
ruft er sich auf sein Vorbringen im Anmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt. Dort hat er ausgeführt, die Markenstelle sei, soweit die Anmel-
dung zurückgewiesen wurde, rechtsfehlerhaft von mangelnder Unterscheidungs-
kraft ausgegangen. Da der Verkehr keinen unmittelbaren Produktbezug zwischen
der angemeldeten Marke und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen
herstelle, sei der Marke eine ausreichende herkunftshinweisende Funktion zuzu-
ordnen. Soweit in Bezug auf die für „reisebuchung24“ angemeldeten Dienstleistun-
gen ein unmittelbarer Sachbezug hergestellt werden könne, sei auf den Disclaimer
„ausgenommen Reisebuchung“ zu verweisen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II
Die Beschwerde des Anmelders ist teilweise begründet. Im aus dem Tenor dieses
Beschlusses ersichtlichen Umfang war die angegriffene Zurückweisungsentschei-
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dung der Markenstelle aufzuheben. Im Übrigen ist der Beschwerde des Anmelders
der Erfolg versagt.
Die Beschwerde ist begründet, soweit die Markenstelle den Antrag auf Eintragung
der Wortmarke „reisebuchung24“ für die unter I. dieses Beschlusses aufgeführten
Dienstleistungen der Klassen 39 und 42, beginnend ab „Einpacken von Waren“ bis
„computergestütztes Konstruieren und technisches Zeichnen“ zurückgewiesen
hat.
Der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke „reisebuchung24“ steht in-
soweit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen, da der
Marke für die vorstehend aufgeführten Dienstleistungen nicht jegliche Unterschei-
dungskraft fehlt. Ein die Zurückweisung der Markenanmeldung „reisebuchung24“
rechtfertigender enger beschreibender Bezug zu den vorgenannten beanspruch-
ten Dienstleistungen besteht diesbezüglich nicht (vgl. BPatG GRUR 2006, 850,
854 – ; PAVIS PROMA 27 W (pat) 2/07 – ). Diese
Dienstleistungen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit rund um die
Uhr online oder in sonstiger Weise erhältlichen Informationen zu Reiseangeboten
oder Buchungsmöglichkeiten. Der angesprochene Verkehr hat insoweit keine Ver-
anlassung, in der Markenanmeldung „reisebuchung24“ einen sachlich beschrei-
benden Hinweis auf diese Dienstleistungen zu sehen.
Soweit dem angegriffenen Beschluss der Markenstelle in Richtung auf die für
Klasse 42 angemeldeten Dienstleistungen „Übersetzungsdienste; Lithographien;
Labordienstleistungen“ sowohl eine zurückweisende, als auch eine stattgebende
Entscheidung zu entnehmen ist, gilt Vorstehendes entsprechend mit der Folge,
dass der verfahrensgegenständliche Beschluss im Umfang seiner insoweit ausge-
sprochenen Zurückweisung aufzuheben war.
Der angegriffene Beschluss der Markenstelle vom 10. April 2008 war teilweise
auch aufzuheben, soweit die Anmeldung der Marke „reisebuchung24“ für die im
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Tenor dieses Senatsbeschlusses aufgeführten Dienstleistungen der Klassen 39
und 42, beginnend ab „Zustellung von Waren über den Postversand“ bis ein-
schließlich “Vermittlung von Unterkünften“, zurückgewiesen wurde.
Wie der Anmelder nämlich mit Schreiben vom 9. September 2007 klargestellt hat
(„... Ich habe die dort herauszunehmenden doppelten Begriffe durchgestri-
chen ...“), sollte in der Streichung von Begriffen im als Anlage dem Schreiben bei-
gefügten Dienstleistungsverzeichnis eine teilweise Rücknahme der Markenan-
meldung für Dienstleistungen der Klasse 39 zu sehen sein. Gleiches gilt für die
dem Schreiben des Anmelders vom 24. Oktober 2007 als Anlage beigefügte über-
arbeitete Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses für die Klassen 38 und 42.
Infolgedessen war wegen Rücknahme der Markenanmeldung in Richtung auf die
vorstehend aufgeführten Dienstleistungen der Markenstelle die Grundlage für eine
zurückweisende Entscheidung entzogen und der angegriffene Beschluss insoweit
aufzuheben.
Eine Eintragung der Marke „reisebuchung24“ hat für die im Tenor dieses Senats-
beschlusses aufgeführten Dienstleistungen, beginnend ab „Zustellung von Waren
über den Postversand“ bis einschließlich „Vermittlung von Unterkünften“, trotz Auf-
hebung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle wegen Rücknahme der
Anmeldung nicht zu erfolgen.
Zu den angemeldeten Dienstleistungen „Nachrichtenagenturen; Hafendienstleis-
tungen; Verschiffung; Seetransporte; pharmazeutische Forschung und Entwick-
lung; geologische Gutachten; Erkundung von Gas- und Ölvorkommen; klinische
Forschung; Bau- und Konstruktionsplanung; Bauinspektion; Maschineninspektion;
Innendekoration; Dienstleistungen medizinischer, bakteriologischer und chemi-
scher Labors; Laborforschung; Materialanalysen; chemische Analysen; Material-
forschung; Planung und Beratung im Bau- und Konstruktionswesen; Sicherheits-
und Wachdienste; Nachrichtenberichterstattung; Bauinspektionsdienste; Laborver-
suchsdienste; Fabrik- und Maschineninspektion; Konstruktionsplanung; chemische
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Forschung; Vermietung von Verkaufsautomaten; Tierzucht; medizinische Kliniken;
Landvermessung; Vermietung von Räumen; Dienstleistungen im Bereich der Ar-
chitektur“ fehlt im angegriffenen Beschluss abweichend von seinem sonstigen In-
halt eine ausdrückliche Zurückweisung. Da insoweit eine die Anmeldung zurück-
weisende und für den Anmelder nachteilhafte Entscheidung der Markenstelle nicht
erfolgt ist, ist eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses – unabhängig von
der Frage der Eintragungsfähigkeit dieser Dienstleistungen - nicht veranlasst. In
Richtung auf die vorstehend aufgeführten, von der Anmeldung beanspruchten
Dienstleistungen hat daher eine Eintragung in das Markenregister zu erfolgen.
Im Übrigen ist der Beschwerde des Anmelders der Erfolg versagt.
Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen gemäß Ziffer II.1. dieses Be-
schlusses ist die Feststellung der Markenstelle, einer Eintragung der angemelde-
ten Marke „reisebuchung24“ für die angemeldeten Dienstleistungen stehe im Um-
fang der erfolgten Zurückweisung das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
Da der Anmelder seine Beschwerde trotz Ankündigung im Schreiben vom
7. Mai 2008 nicht begründet hat und sich daher für den Senat nicht ohne Weiteres
erschließt, aus welchen Gründen der Anmelder den verfahrensgegenständlichen
Beschluss der Markenstelle vom 10. April 2008 für angreifbar hält, weist der Senat
lediglich auf folgendes hin:
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungs-
identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.
Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den bean-
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spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der
angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677
– ; BGH GRUR 2006, 850, 854 – ; GRUR 2005,
417, 419 – ). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung einen be-
schreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede ste-
henden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der angemeldeten
Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungs-
kraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – ; GRUR 2001, 1151,
1152 – ).
Gegen die zutreffende Beurteilung der Markenstelle im angegriffenen Beschluss,
der Begriff „Reisebuchung“ sei ausschließlich beschreibenden Inhalts und die
Zahl 24 stehe aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs für ein rund um die Uhr
verfügbares Waren- und Dienstleistungsangebot (vgl. BPatG PAVIS PROMA
26 W (pat) 158/04 – ; 25 W (pat) 113/04 – ), wendet sich der
Anmelder nicht.
Seiner im Verfahren vor der Markenstelle geäußerten Auffassung, es fehle an ei-
nem unmittelbaren Produktbezug zwischen der angemeldeten Marke „reise-
buchung24“ und den hierfür beanspruchten Dienstleistungen, vermag der Senat
nicht zu folgen. Die angegriffene Entscheidung der Markenstelle setzt sich einge-
hend – und, soweit keine Abänderung durch diesen Senatsbeschluss erfolgt, auch
inhaltlich zutreffend - mit dem unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt des Zei-
chens „reisebuchung24“ in Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistun-
gen im Umfang der ausgesprochenen Zurückweisung auseinander. Aber selbst für
den Fall, dass der Auffassung des Anmelders folgend ein unmittelbarer Bezug
zwischen der angemeldeten Marke und den hierfür beanspruchten Dienstleistun-
gen nicht durchgehend feststellbar sei, würde aus einer fehlenden beschreibenden
Angabe nicht zwangsläufig deren hinreichende Unterscheidungskraft folgen (vgl.
EuGH a. a. O. – , S. 677; GRUR 2004, 680, 681 – ; BGH
a. a. O. – , S. 419; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 – ; BGH
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a. a. O. – , S. 1152). Dies hat die Rechtsprechung wiederholt entschie-
den (vgl. BGH a. a. O. – , S. 855; /Hacker, a. a. O.,
§ 8 Rn. 123 m. w. N.). In Anwendung der hierzu entwickelten Grundsätze er-
scheint auch nicht naheliegend, dass der Verkehr einen Hinweis von unter der
Marke „reisebuchung24“ angebotenen Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen herrührend vermutet.
Die für zahlreiche beanspruchte Dienstleistungen vom Anmelder vorgenommene
Einschränkung „ausgenommen Reisebuchung“ rechtfertigt keine anderweitige Be-
urteilung. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen der Markenstelle im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
Ebenso begegnet auch die Entscheidung der Markenstelle, den Antrag des An-
melders vom 3. März 2008 auf Erstattung der Beschleunigungsgebühr zurückzu-
weisen, keinen Bedenken. Eine nach § 38 Abs. 2 MarkenG a.F. angefallene Be-
schleunigungsgebühr ist zurückzuzahlen, wenn die Gegenleistung (in Gestalt der
Durchführung der Prüfung innerhalb von sechs Monaten im Sinne von Art. 4 Ab-
schnitt C PVÜ) aus Gründen, die ganz überwiegend im Bereich der Behörde lie-
gen, nicht erbracht werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 421, 424 –
; in Ströbele/Hacker a. a. O., § 38 Rn. 3).
So liegt der Fall hier nicht, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Ko