Urteil des BPatG vom 06.12.2001

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BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 33/00 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
6. Dezember 2001
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
9.72
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betreffend das europäische Patent 0 649 935
(= deutsches Patent 593 03 515.1)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Richters
Gutermuth als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel und
Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D.M.I.T. Cambridge, der Richterin Martens und des
Richters Dipl.-Ing. P. Harrer
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 649 935 wird mit Wirkung für die
Bundesrepubulik Deutschland im Umfang der Patentansprü-
che 1 und 2 sowie Patentanspruch 6 – soweit dieser auf die
Ansprüche 1 oder 2 rückbezogen ist, sowie Anspruch 7 – so-
weit dieser auf Anspruch 6 und dieser wiederum auf An-
spruch 1 oder 2 rückbezogen ist, sowie Anspruch 9 – soweit
dieser auf Anspruch 1 oder Anspruch 2 oder Anspruch 6 (so-
weit dieser wiederum auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogen ist)
oder Anspruch 7 (soweit dieser auf Anspruch 6 und dieser
wiederum auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogen ist) teilweise für
nichtig erklärt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM vorläufig vollstreck-
bar.
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Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. September 1993 angemelde-
ten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen
Patents 0 649 935 (Streitpatent), das eine Wäschespinne betrifft und vom Deut-
schen Patent- und Markenamt unter der Nummer 593 03 515 geführt wird.
Das Streitpatent umfaßt 10 Patentansprüche, von denen die von der Nichtigkeits-
klage betroffenen Patentansprüche 1, 2, 6, 7 und 9 in der Verfahrenssprache
Deutsch folgenden Wortlaut haben:
"1. Wäschespinne mit einem senkrechten Mast (1), an dem in
einem Schiebestern (2) die Wäscheleine tragende Arme (4)
schwenkbar gelagert sind, die über Spreizarme (6) abge-
stützt sind, welche einerseits mittels Halteachsen (8) in ei-
nem Haltestern (3) am Mast (1) und andererseits mittels
Anlenkachsen (7) an den Armen (4) schwenkbar gelagert
sind, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Mast (1) unter-
halb der Halteachsen (8) längsverschiebbar ein Spreizkör-
per (9) angebracht ist, der mit an den Spreizarmen (6) an-
gebrachten Stützelementen (13) zusammenwirkt und bei ei-
ner Längsverschiebung die Spreizarme aus ihrer einge-
klappten Ruhelage herausschwenkt."
"2. Wäschespinne nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass der Spreizkörper (9) in dem Mast (1) angeordnet ist
und über ein Zugseil (15) in seine die Spreizarme (6) sprei-
zende Stellung verschiebbar ist."
"6. Wäschespinne nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass der Spreizkörper (9) kegelförmig ist."
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"7.
Wäschespinne nach Anspruch 6, dadurch
gekennzeichnet, dass der Spreizkörper (9) eine der
Anzahl der Spreizarme (6) entsprechende Anzahl von
Rippen (12) hat, deren Kanten (15) auf einer
Kegelmantelfläche liegen."
"9. Wäschespinne nach einem der Ansprüche 1 bis 8, gekenn-
zeichnet durch einen Anschlag, an welcher der Spreizkör-
per (9) in seiner Spreizstellung anliegt."
Mit ihrer zunächst auf Patentanspruch 1 gerichteten, mit Schriftsatz vom 22. No-
vember 2000 auch auf die Patentansprüche 2, 6, 7 und 9 erweiterten Teilnichtig-
keitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im
angegriffenen Umfang nicht patentfähig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
sei durch die von der Beklagten selbst stammende bislang unberücksichtigt ge-
bliebene europäische Patentschrift 0 085 187 B1 neuheitsschädlich vorwegge-
nommen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 sei durch diese Entgegenhal-
tung nahegelegt, derjenige der Patentansprüche 6, 7 und 9 soweit auf vorstehen-
de angegriffene Ansprüche rückbezogen, jeweils aus ihr identisch vorbekannt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darüber hinaus den Nichtigkeits-
grund nicht ausreichender Offenbarung der Erfindung geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 649 935 mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland im nachfolgenden Um-
fang für nichtig zu erklären:
Patentanspruch 1,
Patentanspruch 2,
Patentanspruch 6, soweit auf Patentanspruch 2 oder Patentan-
spruch 1 rückbezogen,
Patentanspruch 7, rückbezogen auf 6, rückbezogen auf 2 oder 1,
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Patentanspruch 9, rückbezogen auf 7 oder 6 oder 2 oder 1,
wobei Patentanspruch 7 rückbezogen auf 6, 2 oder 1 und 6
rückbezogen auf 2 oder 1 ist.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nicht mehr hinsichtlich der Patentansprü-
che 1 und 6, soweit letzterer direkt auf Anspruch 1 rückbezogen ist. Im übrigen tritt
sie dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpa-
tent im verteidigten Umfang für patentfähig.
Sie beantragt,
die Klage im angegriffenen Umfang abzuweisen, mit Ausnahme
des Anspruchs 1 und des Anspruchs 6, soweit er sich direkt auf
Anspruch 1 rückbezieht.
Entscheidungsgründe:
Die Teilnichtigkeitsklage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Arti-
kel 138 Absatz 1 lit a und b EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1 und 2, 56 und 83 EPÜ
vorgesehenen Nichtigkeitsgründe mangelnder Patentfähigkeit und unzureichender
Offenbarung der Erfindung geltend gemacht werden, ist im beantragten Umfang
begründet.
Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit mit Wirkung für
die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, als es über die von der
Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinaus-
geht (vgl Benkard, PatG 9. Aufl, § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die
weitergehende Klage hat ebenfalls Erfolg, weil dem angegriffenen Patentgegen-
stand, soweit ihn die Beklagte verteidigt, keine erfinderische Tätigkeit zugrunde
liegt.
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I
Das Streitpatent betrifft im verteidigten Umfang eine Wäschespinne gemäß den
Ansprüchen 2, 6 (soweit auf Anspruch 2 rückbezogen), 7 sowie 9 (soweit direkt
oder indirekt rückbezogen auf die Ansprüche 7, 6 und 2). Gemäß dem Oberbegriff
des Anspruchs 1, auf den der verteidigte Anspruch 2 rückbezogen ist, weist die
Wäschespinne über Spreizarme am Mast abgestützte, die Wäscheleine tragende,
schwenkbar gelagerte Arme auf.
Wäschespinnen dieser Art sind gemäß der Streitpatentschrift, Spalte 1, Zei-
len 5 - 33, aus der US-PS 2 289 450 und der EP 0 113 789 B1 bekannt. Bei Nicht-
benutzung bleiben sie nicht in Spreizstellung aufgespannt stehen, sondern werden
zur Vermeidung der Verschmutzung der Wäscheleine und aus Platzgründen in
ihre Ruhelage mit am Mast angelegten Armen gebracht. Diese bewirkt, daß die
drei Gelenkachsen zwischen Mast, Armen und Spreizarmen nahezu in einer Linie
liegen. Je näher und damit platzsparender die Arme an den Mast gebracht wer-
den, um so mehr erschwert dies beim Öffnen das Überführen der Arme von der
Ruhelage in die Spreizstellung, was durch eine flaschenzugartig geführte Aufzugs-
leine zu verbessern versucht wurde (Sp 1, Z 9-11).
Dem Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 34 - 43, liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine
Wäschespinne der gattungsgemäßen Art zu schaffen, bei welcher der Aufspann-
vorgang über ein einfach geführtes Zugseil, also ohne flaschenzugartige Hilfsmittel
in der Anfangsphase mit sehr geringem Kraftaufwand durchgeführt werden kann
und bei welcher die Arme im eingeklappten Zustand in geringem Abstand vom
Mast zu liegen kommen, so daß der Platzbedarf der Wäschespinne sowohl bei der
Aufbewahrung als auch beim Transport so gering wie möglich gehalten wird.
Gelöst werden diese beiden Teilaufgaben durch das Zusammenwirken eines
längs des Mast 1 verschiebbaren Spreizkörpers 9 mit an den Spreizarmen 6 ange-
brachten Stützelementen 13, wobei durch Längsverschieben des Spreizkörpers 9
der Abstand zwischen den daran radial anliegenden Stützelementen 13 vergrößert
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wird und damit die Spreizarme 6 aus der Ruhelage herausschwenken. Der Spreiz-
körper 9 ist nach dem nicht verteidigten Anspruch 1 am Mast 1 und nach dem ver-
teidigten Anspruch 2 im Mast 1 - längsverschiebbar über ein Zugseil 15 – ange-
ordnet.
III
Der Gegenstand des angegriffenen und von der Beklagten verteidigten, auf An-
spruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2, ist unbestritten neu, beruht aber nicht auf
erfinderischer Tätigkeit. Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinen-
bau mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen im Bau von Wäschespinnen.
Aus der dem Streitgegenstand am nächsten kommenden EP 0 085 187 B1, Spal-
te 2, Zeilen 23 - 32 und Spalte 3, Zeilen 21 - 35, Ansprüche 7 und 9 sowie Figu-
ren 1 und 2, ist bereits eine Wäschespinne mit einem Mast 1 bekannt, an dem in
einem Befestigungsstern 2 (entsprechend dem Schiebestern 2 des Streitpatents)
die Wäscheleine tragende Arme 4 schwenkbar gelagert sind, die über Spreizar-
me
abgestützt sind, welche einerseits mittels Halteachsen (entsprechend
Halteachsen 8) in einem Fixpunkt 3 (entsprechend dem Haltestern 3) am oberen
Ende des Masten 1 und andererseits mittels Anlenkachsen (entsprechend den
streitpatentgemäßen Anlenkachsen 7) an den Armen 4 schwenkbar gelagert sind,
wobei am Mast 1 unterhalb der Halteachsen längsverschiebbar ein Schiebering 8
mit Spreizschräge 15 (was dem beanspruchten Spreizkörper 9 entspricht),
angebracht ist, der mit an den Spreizarmen 6 angebrachten Gegenschrägen 16
(entsprechend den Stützelementen 13) zusammenwirkt. Bei einer
Längsverschiebung des Schieberings 8 am Mast 1 mittels Zugseil 11
(entsprechend dem streitpatentgemäßen Zugseil 15) in seine die Spreizarme 6
spreizende Stellung werden die Spreizarme 6 aus ihrer eingeklappten Ruhelage
vom Mast 1 weggeschwenkt (vgl ua EP 0 085 187 B1, Sp 3, Z 13-35, Anspruch 10
sowie Fig 2, linke Hälfte). Damit sind alle Merkmale des nicht mehr verteidigten
Anspruchs
1 sowie das das Zugseil betreffende Merkmal des verteidigten
Anspruchs 2 bereits bekannt.
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Mit diesen Merkmalen wird jeweils der hohe Anfangswiderstand in der Übergangs-
phase der Arme von der engen Anlage am Mast zu ihrer Spreizstellung
überwunden und geringerer Platzbedarf bei Nichtbenutzung der Wäschespinne
erreicht, weil die drei Gelenkachsen von Mast, Arm und Spreizarm nahe ihrer
Verbindungsgeraden liegen, was platzsparender ist als die aus der
US-PS 2 289 450 und der EP 0 113 789 B1 bekannte Anordnung der Gelenkach-
se für den Spreizarm am Mast, welche dort zur Erleichterung des Öffnens der Wä-
schespinne außerhalb der Verbindungsgeraden zwischen den am Mast 1 ange-
brachten Gelenkachsen für die Arme 4 und die Spreizarme 6 liegt.
Von der Wäschespinne nach der EP 0 085 187 B1 unterscheidet sich der Gegen-
stand des verteidigten, auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2 nur noch da-
durch, daß sein Spreizkörper 9 nicht wie der bekannte Schiebering 8 am Mast 1,
sondern im Mast angeordnet ist.
Wesentlich für die Erfindung ist also der auf die Spreizarme 6 einwirkende Spreiz-
körper 9, der entweder - nach dem nicht verteidigten Anspruch 1 - am Mast oder
- nach dem verteidigten Anspruch 2 - im Mast angeordnet ist. Diese beiden einzig
möglichen Varianten lösen die erste der beiden Teilaufgaben, eine Wäschespinne
mit geringem Kraftaufwand in der Anfangsphase des Aufspannvorgangs zu schaf-
fen. Genügt dem Fachmann bei der Lösung der zweiten Teilaufgabe, die Arme
aus Platzgründen möglichst nahe am Mast anzulegen, dieAnordnung des Spreiz-
körpers außerhalb des Mastes nicht, so sticht ihm die einzige alternative Anord-
nung des Spreizkörpers innerhalb des Mastes geradezu ins Auge, weil der außer-
halb angeordnete Spreizkörper ersichtlich mehr Raum benötigt. Eine weitere Mög-
lichkeit, als den Spreizkörper außerhalb oder innerhalb des Masten anzubringen,
besteht nicht. Wie insbesondere die Figur 2 der EP 0 085 187 B1 deutlich zu er-
kennen gibt, behindert der außerhalb des Masten angebrachte Spreizkörper das
mastnahe Anlegen der Arme in offensichtlicher Weise. Daher stellt das beim Ver-
gleich mit der EP 0 085 187 B1 im Anspruch 2 allein verbleibende Merkmal der
Anordnung des Spreizkörpers 9 im Mast 1 nur eine für den Fachmann naheliegen-
de Maßnahme dar, die keiner erfinderischen Überlegungen bedarf.
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Wie das Zusammenwirken von Spreizkörper 9 und Spreizarm 6 im einzelnen er-
folgt, ist im Anspruch 2 des Streitpatents nicht angegeben. Vielmehr ist dort ledig-
lich das Prinzip der Erfindung, der innenliegende Spreizkörper, beansprucht, wo-
gegen nach Spalte 2, Zeilen 4 - 8, den Figuren und der Beschreibung sowie den
Ansprüchen 6 - 8 ein Ausführungsbeispiel des Streitgegenstands nach den An-
sprüchen 1 und 2 hinsichtlich des Zusammenwirkens von Spreizkörper 9 und
Spreizarm 6 über schräge Flächen zu entnehmen ist. Somit ist der Fachmann in
die Lage versetzt, die beanspruchte technische Lehre nachzuvollziehen. Damit ist
der Gegenstand des auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2 ausreichend
deutlich und vollständig offenbart. Aus den angegebenen Gründen beruht der Ge-
genstand des verteidigten Anspruchs 2 jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Anspruch 2 hat daher keinen Bestand.
Der Gegenstand des Anspruchs 6, soweit auf Anspruch 2 rückbezogen, ist nach
den Ausführungen zu jenem als neu anzuerkennen. Aus der EP 0 085 187 B1,
Spalte 2, Zeilen 24 - 28 und Figur 1, ist bereits ein - allerdings am Mast angeord-
neter - Spreizkörper in kegelförmiger Bauweise bekannt. Diese kegelige Form
auch bei der Anordnung im Inneren des Masten gemäß Anspruch 2 beizubehal-
ten, stellt für den Fachmann nur eine naheliegende bauliche Maßnahme dar, die
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, weil das Prinzip eines die Arme aus der
Ruhelage schwenkenden, kegelförmigen Spreizkörpers bei seiner Verschiebung
unabhängig von seiner Lage im oder am Mast wirksam wird.
Der Anspruch 6 hat daher ebenfalls keinen Bestand.
Der Gegenstand des angegriffenen und von der Beklagten verteidigten, auf An-
spruch 6 rückbezogenen Anspruchs 7 ist nur insoweit neu, als der Anspruch 6 auf
Anspruch 2 rückbezogen ist, weil dem Stand der Technik kein im Mast angeordne-
ter Spreizkörper mit Rippen 12 zu entnehmen ist, deren Kanten 15 auf einer Ke-
gelmantelfläche liegen. Soweit der auf Anspruch 6 rückbezogene Anspruch 7 nur
auf Anspruch 1 rückbezogen ist, ist dieser Gegenstand nicht neu, weil aus der
EP 0 085 187 B1, Spalte 2, Zeilen 23 - 27 und Anspruch 9, bereits ein dem erfin-
dungsgemäßen Spreizkörper entsprechender Schiebering 8 mit Spreizschrä-
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gen 15, die mit mit Gegenschrägen 16 an den Spreizarmen 6 zusammenwirken,
zu entnehmen ist. Nach dem Ausführungsbeispiel der Figur 2 stellt dieser
Schiebering 8 durch sein schraffiert gezeichnetes Rohrstück mit angeformten
Rippen, deren Kanten 15 auf einer Kegelmantelfläche liegen, ersichtlich einen
Spreizkörper mit Rippen gemäß Anspruch 7 dar.Selbst wenn der Meinung der
Klägerin gefolgt würde, daß nach der EP 0 085 187 B1, Figur 1 und Spalte 3,
Zeile 27, der Schiebering eine Spreizschräge aufwiese, also ein umlaufender
Spreizkörper ohne Rippen bekannt sei, beruht demgegenüber ein Spreizkörper mit
Rippen nach Anspruch 7 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Es ist nämlich nur eine
einfache, konstruktive Maßnahme, die mit an den Spreizarmen angebrachten
Gegenflächen zusammenwirkende Schräge des Spreizkörpers nur an dessen
jeweiligen Wirkstellen vorzusehen, was außerdem bei der hier üblichen
Spritzgusstechnik für Kunststoffteile durch eine Gestaltung mit Rippen
fertigungstechnische Vorteile bietet. Diese Gründe treffen gleichermaßen für im
Masten angeordnete Spreizkörper zu.
Der Anspruch 7 hat daher ebenfalls keinen Bestand.
Der Gegenstand des angegriffenen und von der Beklagten verteidigten An-
spruchs 9 mag zwar, soweit er auf Anspruch 2 rückbezogen ist, wegen der Anord-
nung des Spreizkörpers im Mast neu sein, beruht aber ebenfalls nicht auf erfinde-
rischer Tätigkeit. Es stellt nämlich für den Fachmann nur eine einfache, konstruk-
tive Maßnahme dar, an ihm notwendig erscheinender Stelle einen Anschlag zur
Begrenzung der Längsverschiebung des Spreizkörpers über den betriebsmäßig
sinnvollen Schiebebereich hinaus anzubringen um eine unbeabsichtigte Verschie-
bung des Spreizkörpers über dessen Nutzungsbereich hinaus zu vermeiden. Wie
dieser Anschlag für die Spreizstellung im einzelnen gestaltet ist, ist der Streitpa-
tentschrift nicht zu entnehmen. Der Anschlag an der Muffe 11 gemäß Spalte 3,
Zeilen 20 - 30 und Anspruch 10 betrifft nämlich denjenigen für die Ruhelage. Dem
Fachmann stehen vielerlei Möglichkeiten der Gestaltung eines Anschlags zur Ver-
fügung, die er je nach Bedarf ohne erfinderisches Zutun zur Begrenzung eines
Verschiebewegs auswählt.
Der Anspruch 9 hat daher ebenfalls keinen Bestand.
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III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Gutermuth Dr.
Henkel Martens Skribanowitz
Harrer
Be