Urteil des BPatG vom 04.04.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 321/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. April 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 47 017
BPatG 154
08.05
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 25. September 2001 angemeldete Patent
mit der Bezeichnung
"Hardtop-Fahrzeugdach mit mindestens zwei starren Dachteilen"
Einspruch eingelegt. Sie nennt zum Stand der Technik u. a. die Druckschriften:
DE 41 00 677 C2
DE 43 26 255 C1
DE 195 31 074 C1.
Sie führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass demgegenüber der mit dem
geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei, da
dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
- 3 -
Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit:
Patentanspruch 1 (Hauptantrag). überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
erteilten Patentansprüchen 2 bis 7,
Beschreibung gemäß Patentschrift mit einem Einschub zwischen
Zeile 51
und
Zeile 52
in Spalte
, eingegangen am
24. August 2004,
hilfsweise mit
Patentanspruch 1 (Hilfsantrag), überreicht in der mündlichen Ver-
handlung,
sonst wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Änderungen durch
Hinzufügen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind fett hervorgehoben):
Hardtop-Fahrzeugdach mit mindestens zwei starren Dachteilen,
die zwischen einer den Fahrzeuginnenraum überdeckenden
Schließposition und einer den Fahrzeuginnenraum freigebenden
Ablageposition verstellbar sind, wobei die Dachteile (2, 3) in
Schließposition in Fahrzeuglängsrichtung hintereinander liegend
angeordnet und in Ablageposition in einem Verdeckkasten ver-
das vordere
Schließposition unmittelbar benachbart zum Windschutz-
scheibenrahmen (4) liegt,
und einer an der Unterschale (5) verstellbar gehaltenen Ober-
schale (6) aufgebaut und die Oberschale (6) in Schließstellung
mittels einer Dachteilkinematik
relativ zur Unterschale (5) aufgestellte Position überführbar ist,
wobei die Oberschale
(6) die gesamte Fläche des vorderen
Dachteiles (2) abdeckt und die Unterschale (5) als Rahmen aus-
gebildet ist, welcher sich in Schließposition des Daches entlang
der Seitenränder der vom vorderen Dachteil
(2) ausgefüllten
Dachöffnung erstreckt,
- 4 -
dadurch gekennzeichnet,
dass die das vordere Dachteil (2) zwischen Schließ- und Ab-
lageposition verstellende Dachkinematik ausschließlich an
der Unterschale (5) angreift und dass eine separate, automa-
tische Antriebseinrichtung zur Verstellung der Oberschale (6)
relativ zur Unterschale (5) vorgesehen ist.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich 6 zumindest mittelbar auf den Patentan-
spruch 1 rückbezogene Patentansprüche an.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantragantrag lautet (Änderungen ge-
genüber dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags sind kursiv hervorgehoben):
Hardtop-Fahrzeugdach mit mindestens zwei starren Dachteilen,
die zwischen einer den Fahrzeuginnenraum überdeckenden
Schließposition und einer den Fahrzeuginnenraum freigebenden
Ablageposition verstellbar sind, wobei die Dachteile (2, 3) in
Schließposition in Fahrzeuglängsrichtung hintereinander liegend
angeordnet und in Ablageposition in einem Verdeckkasten ver-
das vordere
Schließposition unmittelbar benachbart zum Windschutz-
scheibenrahmen (4) liegt,
und einer an der Unterschale (5) verstellbar gehaltenen Ober-
schale (6) aufgebaut und die Oberschale (6) in Schließstellung
mittels einer Dachteilkinematik
relativ zur Unterschale (5) aufgestellte Position überführbar ist,
wobei die Oberschale
(6) die gesamte Fläche des vorderen
Dachteiles (2) abdeckt und die Unterschale (5) als Rahmen aus-
gebildet ist, welcher sich in Schließposition des Daches entlang
der Seitenränder der vom vorderen Dachteil
(2) ausgefüllten
Dachöffnung erstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die das vordere Dachteil (2) zwischen Schließ- und Ab-
lageposition verstellende Dachkinematik ausschließlich an
- 5 -
der Unterschale (5) angreift, dass eine separate, automatische
Antriebseinrichtung zur Verstellung der Oberschale (6) relativ
zur Unterschale (5) vorgesehen ist
.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 schließen sich an.
Nach Meinung der Patentinhaberin sind die beanspruchten Hardtop-Fahrzeugdä-
cher patentfähig.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG
a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg.
Die mit den geltenden Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag bean-
spruchten Hardtop-Fahrzeugdächer beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit.
Bei seiner folgenden Bewertung legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen
Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über Erfahrung in der
Entwicklung und Konstruktion von verstellbaren Fahrzeugdächern verfügt.
- 6 -
A) Zum
Hauptantrag
Am Anmeldetag des Streitpatents war aus der DE 41 00 677 C2 unbestritten ein
Hardtop-Fahrzeugdach (vgl. 1. Abs. der Beschreibung) mit allen im Oberbegriff
des geltenden Patentanspruchs 1 genannten Merkmalen bekannt.
Das bekannte Hardtop-Fahrzeugdach besteht aus mindestens zwei starren
Dachteilen (mittlere Dachplatte 22, hinterer Dachabschnitt 24, Seitenträger 30),
die zwischen einer den Fahrzeuginnenraum überdeckenden Schließposition (vgl.
Fig. 1) und einer den Fahrzeuginnenraum freigebenden Ablageposition (vgl.
Fig. 4B) verstellbar sind, wobei die Dachteile 22/30, 24 in Schließposition in Fahr-
zeuglängsrichtung hintereinander liegend angeordnet und in Ablageposition in ei-
nem Verdeckkasten verstaut sind (vgl. auch Sp. 5, Z. 13-25). Das vordere Dach-
teil, das in Schließposition unmittelbar benachbart zu einer Windschutzscheibe 20
mit Kopfabschnitt 18 liegt, ist zweiteilig mit einem Seitenträger 30 und einer an
dem Seitenträger verstellbar gehaltenen Dachplatte 22 aufgebaut. Die Dach-
platte 22 ist in Schließstellung des Fahrzeugdaches mittels einer Dachteilkinema-
tik (Hebelsystem 36) in eine relativ zum Seitenträger 30 aufgestellte Position
überführbar (vgl. Fig. 2, 6 und 8 i. V. m. Sp. 5, Z. 41-44, Sp. 6, Z. 12-36) und deckt
die gesamte Fläche des vorderen Dachteiles ab. Der Seitenträger 30 ist als U-
förmiger Rahmen ausgebildet, welcher sich in Schließposition des Daches entlang
der Seitenränder der von der Dachplatte 22 ausgefüllten Dachöffnung erstreckt
(vgl. Fig. 6 und 12). Das Verstellen des vorderen Dachteils 22/30 wird anhand ei-
nes Seilantriebssystems beschrieben, jedoch mit dem Hinweis, dieses durch an-
dere Antriebseinrichtungen ersetzen zu können (vgl. Sp. 6, Z. 2-7).
Der zuständige Fachmann wird aufgrund der stets von ihm verfolgten Ziele, etwas
besser, einfacher oder kostengünstiger zu gestalten, nach Möglichkeiten suchen,
wie er den in DE 41 00 677 C2 beschriebenen Verstellmechanismus vereinfachen
könnte. Durch das Fahrzeugdach nach der DE 43 26 255 C1 wird er veranlasst,
die Vereinfachung durch ein Trennen der einzelnen Verstellfunktionen vorzuneh-
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men. Dort ist nämlich für jedes Teil des Fahrzeugdaches oder jede Verstellung
des Fahrzeugdaches ein separater Antrieb vorgesehen (vgl. Fig. 1 mit Antrie-
ben 317, 315, 316, 322, 323). Es bietet sich dem Fachmann also geradezu an,
alle Lösungen in Erwägung zu ziehen, die zwischen einem Antrieb für das ge-
samte Dach mit entsprechend komplizierter Verstellkinematik und einer Vielzahl
von Einzelantrieben für jeden Teilschritt der Verstellung des Daches liegen. Die
beim Fahrzeugdach in DE 43 26 255 C1 (vgl. Sp. 3, Z. 21-28) vorgesehene sepa-
rate, automatische Antriebsvorrichtung
317 zur Verstellung eines Dach-
deckels 304 relativ zu einem rahmenförmigen Dachbereich, bestehend aus Sei-
tenteil 306 und hinterem Dachteil 307, gibt dem Fachmann die Anregung, für das
Verstellen der Dachplatte 22 des Fahrzeugdachs nach der DE 41 00 677 C2 an-
statt des komplizierten Hebelsystems 36 ebenfalls einen separaten Antrieb vorzu-
sehen. Auch die günstiger gewordenen Preise für Elektromotoren führen den
Fachmann weg von aufwändigen Kinematiken mit einem einzelnen Antrieb zu
einfacheren mit mehreren Antrieben.
Der Einwand der Patentinhaberin, dass der Antrieb 317 nebst dem Ausstellen des
Deckels 304 auch noch zum Nachhintenverfahren des Deckels diene, dass dies
bereits Teil der Bewegung für die Ablage des Daches sei und somit die zwischen
Schließ- und Ablageposition verstellende Dachkinematik nicht ausschließlich am
hinteren Dachteil 307 bzw. dem Seitenteil 306 angreife, kann nicht überzeugen.
Das beanspruchte Fahrzeugdach und das Streitpatent insgesamt lassen nämlich
einerseits offen, wie die das vordere Dachteil zwischen Schließ- und Ablageposi-
tion verstellende Kinematik gestaltet sein kann. Andererseits kann der
DE 43 26 255 C1 an keiner Stelle entnommen werden, dass einer der weiteren
Antriebe, die das vordere Dachteil 306/307 zwischen Schließ- und Ablageposition
verstellen, auch am Deckel 304 angreifen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist mithin nicht patentfähig. Mit dem Pa-
tentanspruch 1 fallen auch die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.
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B) Zum
Hilfsantrag
Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag inhaltsgleichen Merkmale
des beanspruchten Hardtop-Fahrzeugdachs gelten die im vorhergehenden Ab-
schnitt A gemachten Ausführungen gleichermaßen.
Ergänzend weist das mit Hilfsantrag beanspruchte Fahrzeugdach sinngemäß
noch das Merkmal auf, dass es vor dem Überführen in die Ablageposition im ge-
schlossenen Zustand vorliegt. Den von der Patentinhaberin geltend gemachten
Vorteil einer Staumaßreduzierung sieht der Senat nicht durch die flach auf der
Unterschale aufliegende Oberschale begründet, sondern allenfalls in der Gestal-
tung einer Ablagemechanik, zu der im Streitpatent jedoch nichts offenbart ist. Eine
platzsparende Ablage kann auch bei dem aus der DE 41 00 677 C2 bekannten
Dach durch das Übereinanderlegen der Dachplatte 22 und des hinteren Dachab-
schnitts 24 erreicht werden. Ob Dachteile vor dem Ablegen geöffnet oder ge-
schlossen sein müssen, legt der Fachmann in Abhängigkeit des vorhandenen
Ablegemechanismus fest. Im Übrigen ist aus der DE 195 31 074 C1 entnehmbar,
den in Fahrzeugdächern zu Belüftungszwecken vorgesehenen Deckel vor dem
Ablegen zu verschließen (vgl. Sp. 3, Z. 12-21 i. V. m. Fig. 4 und 2).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist mithin ebenfalls
nicht patentfähig.
Die auf Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 7 sind somit auch nicht patentfähig.
gez.
Unterschriften