Urteil des BPatG vom 08.02.2006

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 408/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Februar 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 40 022
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hat der 7. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 199 40 022 mit der Bezeichnung
Kolbenringkombination für einen Dieselmotor mit Direkteinspritzung,
dessen Erteilung am 12. Juni 2003 veröffentlicht worden ist, hat die
A… GmbH in B…
Einspruch erhoben.
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Die Patentinhaberin macht geltend, dass die Kolbenringkombination für einen Die-
selmotor gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik neu und er-
finderisch sei, und beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den am 8. Februar 2006 über-
reichten Patentansprüchen 1 bis 3, Beschreibung und Zeichnungen
gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegen-
über dem Stand der Technik nicht neu, zumindest nicht erfinderisch sei.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Kolbenringkombination für einen Dieselmotor mit Direkteinsprit-
zung, mit einem ersten Kolbenring und einem zweiten Kolbenring,
wobei
(a) der erste Kolbenring aus einem korrosionsfreien Martensit-Stahl
mit einem Kohlenstoffanteil von 0,4 - 1,2 Gewichtsprozent und mit
einem Chromanteil von 11 - 18 Gewichtsprozent hergestellt ist,
(b) der zweite Kolbenring aus einem Stahl mit einem Kohlenstoff-
anteil 0,4 - 0,8 Gewichtsprozent und mit einem Chromanteil von
6 Gewichtsprozent oder mehr aber weniger als 11 Gewichtsprozent
hergestellt ist, und
(c) beide Kolbenringe an ihrer Gleitfläche zumindest eine durch Ni-
trieren gehärtete Oberflächenschicht (Nitridschicht) aufweisen,
dadurch gekennzeichnet,
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dass der zweite Kolbenring aus einem Stahl mit einem Mangan-
anteil von 0,2 - 0,4 Gewichtsprozent hergestellt ist.
Nach der Streitpatentschrift Seite 1, Abs. [0015] liegt die Aufgabe vor, eine Kolben-
ringkombination für einen Dieselmotor mit Direkteinspritzung zu schaffen, die bei
der Möglichkeit einer preiswerten Herstellung eine ausreichende Abrieb- und Ver-
schleißfestigkeit aufweist.
In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik u. a. die japanische
Offenlegungsschrift 5-248540 und der Katalog „HITACHI METALS Reports“ für
Piston Ring Materials, 1997, abgehandelt worden.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Be-
schwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und
daher zulässig. Er hat zum Widerruf des Patents geführt.
3. Die Kolbenringkombination für einen Dieselmotor mit Direkteinspritzung nach
Patentanspruch 1 ist gewerblich anwendbar und gegenüber dem Stand der Technik
möglicherweise neu. Sie ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätig-
keit.
In der japanischen Offenlegungsschrift 5-248540 ist eine Kolbenringkombination für
einen Dieselmotor beschrieben, der im Wesentlichen die Merkmale des Oberbe-
griffs des Patentanspruchs 1 aufweist (vgl. Übersetzung Patentanspruch 1). Zwar
ist für jenen Dieselmotor nicht angegeben, dass bei ihm der Kraftstoff direkt einge-
spritzt wird. Der zuständige Fachmann, hier ein Entwicklungsingenieur der Fach-
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richtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung
von Kolbenringen für Brennkraftmaschinen, wird die bekannte Kolbenringkombina-
tion allerdings für den Einsatz bei Dieselmotoren mit Direkteinspritzung als geeignet
ansehen, denn aufgrund seiner fachlichen Erfahrung ist ihm geläufig, dass die Art
der Kraftstoffeinspritzung zwar einen gewissen, aber jedenfalls keinen entschei-
denden Einfluss auf die Belastung der Kolbenringe ausübt. Wesentliche, die Bauart
beeinflussende Unterschiede in der Belastung der Kolbenringe bestehen erst zwi-
schen Brennkraftmaschinen mit Selbst- bzw. Fremdzündung, da bei der Selbst-
zündung (Dieselmotor) wesentlich höhere Drucke auftreten.
Ein von der Patentinhaberin geltend gemachter Unterschied hinsichtlich des Merk-
mals, dass der erste Kolbenring nach dem Patent aus einem korrosionsfreien
Martensit-Stahl hergestellt ist, besteht bei dem bekannten Gegenstand nicht. Für
den ersten Kolbenring ist in der Zusammenfassung der japanischen Offen-
legungsschrift 5-248540 ebenfalls dieses Material genannt.
Für den Mangananteil des für den zweiten Kolbenring verwendeten Stahlmaterials
ist dort auf Seite 12, Absatz [0012] der Übersetzung angegeben, dass Mangan
gewöhnlich als Desoxidationsmittel in einem Umfang von 0,3 bis 0,45 % beige-
geben wird. Da jedoch bei dem dort beanspruchten Kolbenring dessen Stabilität
erhöht werden soll, wird ein Umfang von 0,5 % als Untergrenze angenommen. Der
mit der vorliegenden Aufgabe, nämlich einer preiswerten Herstellung des Kol-
benrings, betraute Fachmann erhält also durch diese Textstelle den Hinweis, dass
gewöhnlich zur Desoxidierung des Stahls 0,3 bis 0,45 % Mangan verwendet wer-
den. Da der Mangangehalt ein Kostenfaktor ist, wird er nach Stahlzusammen-
setzungen mit einem geringeren Mangangehalt Ausschau halten, die für den zwei-
ten Kolbenring eingesetzt werden können. Bei seiner Suche stößt er auf den Ka-
talog „HITACHI METALS Reports“ für Kolbenring-Materialien, in dem auf der dritten
Seite unter „Characteristics“ in der ersten Zeile der Tabelle ein Stahlmaterial
ASL 810 genannt ist, das bei zweiten Kolbenringen Verwendung findet. Das in der
Tabelle „Chemical ASL 810 Composition“ aufgeführte Stahlmaterial ist mit 0,5 %
Kohlenstoff, 10 % Chrom und 0,3 % Mangan legiert. Die Legierungszusätze liegen
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also in den Bereichen, wie sie im Patentanspruch 1 angegeben sind. Bei Ver-
wendung dieser Werte für das Stahlmaterial des zweien Kolbenrings gelangt der
Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Mit ihm fallen auch die Patentansprüche 2 und 3 als echte Unteransprüche.
gez.
Unterschriften