Urteil des BPatG vom 21.05.2007

BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, speicher, computer, eugh, gestaltung, patent, begriff, gehalt, bildmarke

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 57 832.0
30 W (pat) 3/06
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hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
itzung vom 21. Mai 2007 unter Mitwirkung …
eschlossen:
S
b
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Die Beschwerde der Markenanmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
ur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist in farbiger Ausgestaltung
I.
Z
r die Waren
men; Verpackungshüllen/-tasche/-
beutel aus textilem Material“.
onst ein solcher Powerspeicher bei diesen Waren eine beson-
dere Rolle spiele.
„Datenverarbeitungsgeräte und Computer, digitale Kameras, Com-
puter-Software gespeichert, Compact discs, Drucker für Compu-
ter, Akkumulatoren für Datenverarbeitungsgeräte, Interfaces
(Schnittstellengeräte oder –programme für Computer); Spielpro-
gramme für Computer; Verpackungshüllen/-taschen/-beutel aus
Kunststoff, Schutzfolien aus Kunststoff, Karten für die Aufzeich-
nung von Computerprogram
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Frei-
haltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Bezeichnung „Powerspeicher“ weise in
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausschließlich beschreibend da-
rauf hin, dass dieselben mit einem besonders leistungsstarken Speicher ausge-
stattet seien oder s
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Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, eine Begründung ist nicht zu
den Akten gelangt.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. November 2005
aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren gemäß § 8 Absatz 2
Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für diese angemelde-
ten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungs-
identität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(vgl. BGH MarkenR 2004, 39 – City Service). Die Unterscheidungskraft einer Mar-
ke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen
und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskrei-
se zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnitts-
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empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH MarkenR 2004,
99 – Postkantoor).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlos-
sen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann
oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer be-
kannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer ent-
sprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. – City Service). So kann
auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen und die auch nicht zu den allgemein ge-
bräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft
fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder
Wortfolgen anzunehmen, bei denen – ohne eine warenbeschreibende Sachanga-
be zu sein – ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund
steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich – über eine Werbeaussage hin-
aus – um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 721
- Unter Uns; GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best).
Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – markt-
frisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt
werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH
WRP 2003, 735 – Libertel-Orange; a. a O. – Postkantoor).
Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Wort-/Bildmarke selbst diese
geringen Anforderungen nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich aus-
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schließlich in der Beschreibung der beanspruchten Waren erschöpft (vgl. BGH
a. a. O. – marktfrisch).
Die angemeldete Wort-/Bildmarke setzt sich aus dem zum englischen Grundwort-
schatz gehörenden Wort „Power“ und dem Wort „Speicher“ zusammen. „Power“
hat mit der Bedeutung „Kraft, Stärke, Leistung, Wucht“ Eingang in die deutsche
Sprache gefunden (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6.
Aufl.
Mannheim 2006 CD-ROM). Es handelt sich um ein nahezu universell einsetzbares
und im Verkehr auch werblich entsprechend eingesetztes Wertversprechen (vgl.
BPatG 24 W (pat) 175/94 – Power in PAVIS PROMA, Knoll). Ähnlich wie „super“
und „mega“ hat sich „power“ zu einem allgemeinen Verstärkungshinweis entwi-
ckelt, der in allen Lebensbereichen angewandt wird (vgl. 24 W (pat) 006/99
- Power Clean in PAVIS PROMA, Kliems). Im Computerbereich wird „power“
insbesondere auch als Hinweis auf „besondere Kraft, Leistung, Energie“ einge-
setzt (vgl. BPatG GRUR 1993, 635 ff. - POWERSERVER; 24 W (pat) 104/93
- Power Graphic in PAVIS PROMA, Knoll; 30 W (pat) 147/98 - Power Innovation in
PAVIS PROMA, Kliems).
Der nahezu unbegrenzt in der beschreibenden Bedeutung „krafvoll, leistungsstark“
einsetzbare Begriff „Power“ wird auch in Zusammensetzungen mit einem deut-
schen Substantiv verwendet wie z. B. „Powerfrau“ (vgl. 30 W (pat) 175/01
- powerbind in PAVIS PROMA, Knoll).
Das Wort „Speicher“ bezeichnet die „Vorrichtung an elektronischen Rechenanla-
gen zum Speichern von Informationen“ (vgl. Duden a. a. O.). Ein Datenspeicher
oder Speichermedium wird auch als Synonym für einen konkreten Datenträger
verwendet, der mit elektronischen Geräten gelesen oder beschrieben werden
kann, wie z.
B. Speicherkarte, Flash-Speicher oder USB-Stick (vgl.
wikipedia.org/wiki/Datenspeicher).
Der Verkehr wird die angemeldete Bezeichnung daher mit „leistungsstarker (Da-
ten)Speicher“ übersetzen und verstehen. Ebenso wie die oben genannten Zusam-
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mensetzungen ist auch die Kombination „PowerSpeicher“ eine sprachübliche und
naheliegende Wortverbindung. Beide Markenbestandteile werden dabei entspre-
chend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen
neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Für den Verkehr bietet sich in Verbindung mit den Waren der Anmeldung ein Ver-
ständnis dieser Wortverbindung als Sachangabe an. So ergibt „PowerSpeicher“
die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffen-
heit und Bestimmung um Waren handelt, die einen kraftvollen, leistungsstarken
(Daten)Speicher oder Teile hiervon darstellen, hierfür bestimmt sind oder Verwen-
dung finden (vgl. hierzu auch 30 W (pat) 047/00 - Gigastore in PAVIS PROMA,
Kliems).
Dieser sachbezogene Sinngehalt drängt sich bei den hier beanspruchten Waren
ohne weiteres auf. Gerade wegen des häufigen Einsatzes vergleichbar gebildeter
Zusammensetzungen werden beachtliche Teile des angesprochenen inländischen
Verkehrs die angemeldete Wortkombination deshalb nur als eine solche allgemei-
ne Werbanpreisung auffassen und der angemeldeten Wortkombination keine indi-
vidualisierendem die Unterscheidungskraft begründende Eigenart beimessen.
Der Annahme einer allgemein werblichen Anpreisung steht nicht entgegen, dass
„PowerSpeicher“ keine konkrete Aussage darüber enthält, wie im Einzelnen die so
bezeichneten Waren beschaffen sind. So genügt es für die Unterscheidungskraft
des Wortzeichens nicht schon, dass es seinem semantischen Gehalt nach keine
Informationen über die Art der bezeichneten Waren enthält. Das Fehlen der Unter-
scheidungskraft kann nämlich bereits festgestellt werden, wenn der semantische
Gehalt des Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweist,
das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde,
oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in
erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
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Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (vgl. EuG MarkenR 2003, 314
- Best Buy).
Insgesamt wird der Verkehr daher in der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf
die angemeldeten Waren keine Marke sehen.
Die graphische Gestaltung vermag der angemeldeten Wortfolge in ihrem Gesamt-
eindruck keine über den Werbestandard hinausgehende betriebskennzeichnende
Eigenart zu verleihen. Die Wörter sind in einer werbeüblichen Schriftart wiederge-
geben. Die farbige Ausgestaltung stellt ein übliches Mittel dar, das lediglich der Er-
regung der Aufmerksamkeit dienen soll. Der Verkehr nimmt die angemeldete Mar-
ke als Gesamtheit war, in der die beschreibende Angabe „PowerSpeicher“ so im
Vordergrund steht, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine über das Werbe-
übliche hinausgehende Besonderheit beigemessen wird (vgl BGH BlPMZ 2001,
397 – AntiKALK).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch hinreichende Anhalts-
punkte dafür, dass das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltebedürf-
nis haben.
gez.
Unterschriften