Urteil des BPatG vom 17.05.2000

BPatG: unterscheidungskraft, verkehr, werbung, unternehmen, besonnung, wörterbuch, aufmerksamkeit, gestaltung, wortzeichen, patent

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 439/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 49 683.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 17. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als
Vorsitzenden, sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wortzeichen
MagicSun
für die Waren
"UV-Lampen, insbesondere für Bräunungsstrahler und Bräu-
nungsröhren".
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen; hierzu hat sie ausgeführt, daß dem angemeldeten
Zeichen keine Unterscheidungskraft zukomme. "Magic" werde für eine Vielzahl
von Waren häufig und gerne in der Werbung gebraucht, wobei sein Sinngehalt
("magisch, zauberhaft") allgemein erkannt und erfaßt werde. Es handele sich um
ein nahezu universell einsetzbares Werbewort. "Sun" sei den inländischen Ver-
kehrskreisen als Übersetzung des deutschen Wortes "Sonne" ebenfalls ohne
weiteres verständlich. Im Bereich der Bestrahlung mittels künstlichem UV-Licht zur
Bräunung des Körpers werde "Sun" im Zusammenhang mit einschlägigen Waren
als Sachbezeichnung verwendet.
Bei dieser Sachlage spiele es keine Rolle, daß der Gesamtbegriff lexikalisch nicht
nachweisbar sei, zumal die beschreibende Aussage deutlich erkennbar sei.
Die mittige Großschreibung allein verleihe der Marke ebenfalls nicht die erforder-
liche Unterscheidungskraft, da dies ein in der Werbung weithin übliches Gestal-
tungsmittel sei.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist auf verschiedene
Voreintragungen mit dem Markenbestandteil "Magic" hin und hält den an-
gemeldeten Begriff nicht für beschreibend, da weder "Magic" die dargestellte Be-
deutung habe, noch "Sun" "UV-Lampen" unmittelbar bezeichne.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; im angemeldeten Zeichen fehlt
auch nach Auffassung des Senats jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf,
Bundestagsdrucksache VII/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Selbst
diesen geringen Anforderungen wird die vorliegende Anmeldung indes nicht ge-
recht. Bei "MagicSun" handelt es sich im Hinblick auf die beanspruchten UV-
Lampen um eine im Vordergrund stehende Sachangabe. UV-Lampen werden
- wie schon der von der Anmelderin unter "insbes" bei der Anmeldung angefügte
Verwendungsbereich für Bräunungsstrahler und Röhren zeigt - für die künstliche
Bräunung der Haut eingesetzt. Dem Verkehr sind dabei Begriffe wie
"Besonnungsanlagen" und "künstliche Sonne" bekannt, weshalb bei dem zum
einfachsten englischen Grundwortschatz gehörenden Markenbestandteil "Sun"
ausschließlich der Sachbezug zur "Besonnung" eben durch die beanspruchten
UV-Lampen gezogen werden wird. Von dieser Sachangabe führt auch die Verbin-
dung von "Sun" mit "Magic" zu dem angemeldeten Zeichen nicht weg. Wie bereits
von der Markenstelle ausgeführt, wird Magic in der Werbung universell als Eigen-
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schaftsversprechen eingesetzt (vgl hierzu Rothfuss, Wörterbuch der
Werbesprache, 1991, S 139), so daß ausgeschlossen werden kann, daß der Ver-
kehr einen Unternehmenshinweis vermuten wird.
Auch die mittige Großschreibung des Anfangsbuchstaben von "Sun" ist nicht ge-
eignet von der Sachausgabe wegzuführen. Es handelt sich hierbei um eine der
Werbepraxis beliebtes Gestaltungsmittel, um die Aufmerksamkeit des Publikums
zu gewinnen. Angesichts der häufigen Verwendung wird der Verkehr in der wer-
beüblichen Gestaltung keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen.
Damit fehlt es dem angemeldeten Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft, so
daß die Beschwerde keinen Erfolg habe konnte.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
br/Hu/prö