Urteil des BPatG vom 31.05.2005

BPatG (stand der technik, kamera, bildaufnahme, beleuchtung, teil, anordnung, patentanspruch, technik, fig, betrieb)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 109/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. März 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 38 323.9-53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der
Richterinnen Eder und Dipl.-Ing. Wickborn
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 31. Mai 2005 aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 7 und
Beschreibung Seiten 1 und 2a, jeweils überreicht in der mündli-
chen Verhandlung,
Beschreibung Seite 2 vom 2. August 2005,
Beschreibung Seiten 3 bis 7 und
4 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren, jeweils vom Anmeldetag.
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung, die die Priorität der Voranmeldung
102 44 275.4 vom 23. September 2002 in Anspruch nimmt, mit der geltenden
Bezeichnung:
„Verfahren und Anordnung zur Bildaufnahme für die Lageerkennung
von ungeordneten Teilen“
ist am 21. August 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wor-
den.
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Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 31. Mai 2005 mit der Begründung zurückgewiesen,
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er stellt
den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 7 und
Beschreibung Seiten 1 und 2a, jeweils überreicht in der mündli-
chen Verhandlung,
Beschreibung Seite 2 vom 2. August 2005,
Beschreibung Seiten 3-7 und
4 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren, jeweils vom Anmeldetag.
Der Patentanspruch 1, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen, lautet:
„Verfahren zur Bildaufnahme für die Lageerkennung von ungeordneten
oder schlecht geordneten Teilen, die mittels Kameras im Auflicht aufge-
nommen werden, wobei
A1) mindestens drei Kameras (1, 2, 3) in unterschiedlichen Rich-
tungen auf mindestens ein Teil (4) ausgerichtet sind, derart,
C)
dass sich im Blickfeld jeder der drei Kameras (1, 2, 3) poten-
tiell mindestens eine Teilekontur (6) eines gemeinsamen
Teils (4) befindet, deren beide Seiten von der jeweiligen
Kamera aus einsehbar sind, wobei die eine Seite eine von
einer der jeweiligen Kamera (1, 2, 3) gegenüberliegenden
- 4 -
Beleuchtung (11, 12, 13) beleuchtete Teilefläche (9) ist und
die andere Seite eine von der gegenüberliegenden Beleuch-
tung unbeleuchtete Teilefläche (8) ist,
B)
wobei sich gegenüber jeder der mindestens drei Kameras (1,
2, 3) jeweils eine Beleuchtung (11, 12,13) befindet,
B1) die ihr zugeordnet ist, wobei die Bildaufnahme der drei
Kameras (1, 2, 3) getrennt über ihre jeweils zugeordnete
gegenüberliegende Beleuchtung (11, 12, 13) getätigt wird,
und
D1) wobei die Erkennung der Lage des Teils realisiert wird durch
Vergleich mit Referenz-Bildaufnahmen oder davon abgelei-
teten Daten, die in einem Einrichtbetrieb von einem Muster-
teil (4) getätigt werden in jeweils verschiedenen Relativlagen
der drei Kameras (1, 2, 3) und der drei Beleuchtungen (11,
12, 13) einerseits und Musterteil (4) andererseits, wobei die
drei Kameras (1, 2, 3) und die drei Beleuchtungen (11, 12,
13) gemeinsam gegen das Musterteil (4) bewegt werden.“
Hinsichtlich der sich anschließenden Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Akte
verwiesen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 4, hier mit einer denkbaren Gliederung ver-
sehen, lautet:
„Anordnung zur Bildaufnahme für die Lageerkennung von ungeordneten
oder schlecht geordneten Teilen, die mittels Kameras im Auflicht aufge-
nommen werden, nach einem Verfahren der Ansprüche 1 bis 3 wobei:
- 5 -
A)
mindestens drei Kameras (1, 2, 3) mit unterschiedlichen
Richtungen auf mindestens ein Teil (4) ausrichtbar sind,
B)
sich gegenüber jeder der mindestens drei Kameras (1, 2, 3)
jeweils eine Beleuchtung (11, 12, 13) befindet,
C)
so dass sich im Blickfeld jeder der mindestens drei Kame-
ras (1, 2, 3) potentiell mindestens eine Teilekontur (6) eines
gemeinsamen Teils (4) befindet, deren beide Seiten von der
jeweiligen Kamera aus einsehbar sind, wobei die eine Seite
eine von der der jeweiligen Kamera (1, 2, 3) gegenüberlie-
genden Beleuchtung (11, 12, 13) beleuchtete Teilefläche (9)
ist und die andere Seite eine von der gegenüberliegenden
Beleuchtung unbeleuchtete Teilefläche (8) ist, und
D)
die mindestens drei Kameras (1, 2, 3) und die Beleuch-
tung (11, 12, 13) gemeinsam gegen das mindestens eine
Teil (4) bewegbar sind.“
Hinsichtlich der sich anschließenden Unteransprüche 5 bis 7 wird auf die Akte ver-
wiesen.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Anordnung
bereitzustellen, welche eine zuverlässige Darstellung möglichst vieler Konturen
eines Werkstücks ermöglichen, und zwar unabhängig von der zufälligen räumli-
chen Orientierung des Werkstücks, zum Zweck der 3D-Lageerkennung von Werk-
stücken (Beschreibung S. 2a Abs. 2, eingegangen in der mündlichen Verhand-
lung).
Die Lösung dieser Aufgabe wird durch die vorstehend wiedergegebenen Ansprü-
che 1 und 4 vermittelt.
- 6 -
Nach Ansicht des Anmelders ist die nunmehr beanspruchte Lehre durch den im
Erteilungs- und Beschwerdeverfahren genannten Stand der Technik weder
bekannt noch nahegelegt und demzufolge patentfähig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten
Patents nach §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.
1.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zur Bildaufnahme
für eine genaue Kantenerkennung von Werkstücken bzw. Teilen im Auflicht, um
eine kantenorientierte Auswertung der Konturen der Werkstücke bzw. Teile für
eine dreidimensionale Lageerkennung ungeordneter Teile zu ermöglichen, was für
das automatische Greifen der Teile mittels Handhabungssystemen wie Roboter
erforderlich ist.
Hierfür sind mindestens 3 Kameras in unterschiedlicher Richtung schräg auf ein
Teil ausgerichtet, so dass sich im Blickfeld jeder Kamera mindestens eine unver-
deckte Kontur bzw. ein Konturabschnitt des gleichen Teils befindet, so dass sich
bei einer beliebigen Lageänderung des Teils im Raum mindestens eine Teilekon-
tur in mindestens einem Kamerabild signifikant verändert. Jeder Kamera ist eine
gegenüberliegende Beleuchtung zum Beleuchten der Teile im Auflicht zugeordnet.
Mit jeder der Kameras werden durch entsprechendes Schalten der Beleuchtung
getrennt Bilder des Teils aus unterschiedlicher Richtung aufgenommen. Indem bei
der Bildaufnahme nur die der jeweiligen Kamera zugeordnete Beleuchtung akti-
viert wird, entsteht ein Schattenwurf (Schlagschatten 5) im Blickfeld der jeweiligen
Kamera. Dadurch weist die Kontur im Blickfeld der jeweiligen Kamera eine Licht-
seite (beleuchtete Seite der Kontur) und eine Schattenseite (nicht beleuchtete
Seite der Kontur) auf.
Die Kameras und die zugeordneten Beleuchtungen sind dabei fest zueinander,
aber insgesamt gegen das mindestens eine Teil bewegbar angeordnet.
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Bei der Bildauswertung erfolgt ein Vergleich der Daten der im Betrieb aufgenom-
menen Bilder mit im Einrichtbetrieb aufgenommenen Referenzbildern des Teils
oder davon abgeleiteten Daten. Zum Ermitteln der Vergleichsdaten werden vorab
im Einrichtbetrieb Bilder eines Musterteils in verschiedenen definierten Relativla-
gen des Teils zur Bildaufnahmeeinrichtung aufgenommen, die Konturen ausge-
wertet und die daraus abgeleiteten Daten abgespeichert. Dadurch sind keine Vor-
kenntnisse in Form von Modellinformation oder Werkstückgeometrie des Teils und
keine modellbasierte Bildanalyse im Rahmen der Bildauswertung erforderlich.
Im Einrichtbetrieb wird die gleiche relative Bildaufnahme- und Beleuchtungssitua-
tion simuliert wie im späteren Betrieb, indem im Einrichtbetrieb die Kameras und
die zugeordneten Beleuchtungen fest zueinander, aber insgesamt beweglich zum
Teil bzw. Werkstück angeordnet sind und gemeinsam gegen das Musterteil
bewegbar sind.
Um mit der gleichen Bildaufnahmeanordnung Bilder sowohl im Betrieb mit statio-
närer Kamera-Beleuchtungsanordnung als auch im Einrichtbetrieb mit bewegbarer
Kamera-Beleuchtungsanordnung aufnehmen zu können, sind Kameras und die
zugeordneten Beleuchtungen fest zueinander, aber insgesamt gegen das mindes-
tens eine Teil bewegbar angeordnet.
In der Beschreibungseinleitung wird eingangs erläutert, dass die Lageerkennung
von zahlreichen sich überdeckenden Gegenständen besonders schwierig für
maschinelle Sichtsysteme sei, da dort die Gefahr bestehe, dass sich die Teile
nicht vom Hintergrund abheben bzw. aufeinander Schatten werfen.
Als Stand der Technik wird die D2 (DE 35 45 960 A1) genannt, bei der mit einer
einzelnen Kamera mehrere Bilder eines Teils mit unterschiedlichen Beleuchtungen
aufgenommen werden, wobei in einer der Aufnahmen eine Kante nur dann
erkannt wird, wenn der Hintergrund (z. B. ein anderes Teil) und das Teil nicht die
gleichen Oberflächeneigenschaften und unterschiedliche räumliche Orientierung
aufweisen. Bekannte konturbasierte Systeme können nur einen Teil der Konturen
des Teils bzw. Werkstücks und nur in Sonderfällen wie bei glänzenden zylindri-
- 8 -
schen Teilen sämtliche Konturen zuverlässig erfassen (S. 1 Abs. 4 - S. 2 Abs. 2
der Anmeldeunterlagen).
Als zuständigen Fachmann für einen derartigen Sachverhalt sieht der Senat einen
Physiker oder einen Diplomingenieur der Fachrichtung Elektronik (FH) an, der
mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Bildverarbeitung besitzt.
2.
Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
2.1
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Patentanspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 5 unter Aufnahme von
Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1, 6 und 7 sowie von auf S. 3 Abs. 2
und S. 5 Abs. 3 bis S. 6 zweiter Anstrich der Anmeldeunterlagen offenbarter Merk-
male.
Es wurde klargestellt, dass es sich um eine Anordnung zur Bildaufnahme handelt
(S. 5 Abs. 4 und Anspruch 5 der Anmeldeunterlagen).
Patentanspruch 4 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1 unter Aufnahme der
auf S. 5 Abs. 4 bis S. 6 zweiter Anstrich der Anmeldeunterlagen offenbarten Merk-
male, wonach die Kamera-Beleuchtungsanordnung im Betrieb feststeht und im
Einrichtbetrieb bewegt wird und damit bewegbar angeordnet ist. Dass die Kame-
ras gemäß Merkmal A ausrichtbar sind, ist auf S. 2 letzter Abs. - S. 3 Abs. 1 der
Anmeldeunterlagen offenbart. Wie im ursprünglichen Anspruch 5 offenbart, wurde
aufgenommen, dass es sich um mindestens drei Kameras handelt. Genau wie im
Anspruch 1 wurde klargestellt, dass es sich um eine Anordnung zur Bildaufnahme
handelt. Durch Rückbezug auf die Verfahrensansprüche wird nunmehr klargestellt,
dass die Anordnung sowohl zur Bildaufnahme für den Einrichtbetrieb, bei dem die
Kamera-Beleuchtungsanordnung gegen das Werkstück bewegbar ist, als auch für
den realen Betrieb, bei dem die Kamera-Beleuchtungsanordnung fest angeordnet
ist, geeignet ist.
- 9 -
Die Ansprüche 2 und 3 beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 8. Die
Ansprüche 5 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 mit redak-
tionellen Änderungen, wobei im Anspruch 6 aufgenommen wurde, dass es sich
um mindestens drei Kameras handelt, wie es im ursprünglichen Anspruch 5 offen-
bart ist.
2.2
Die Änderungen in der Beschreibung sind durch die ursprüngliche Offenba-
rung gedeckt bzw. stellen redaktionelle Anpassungen dar. Der Titel wurde konkre-
tisiert, der wesentliche im Prüfungsverfahren genannte Stand der Technik aufge-
nommen und die Aufgabe angepasst.
3.
Das Verfahren gemäß Anspruch 1 und die Vorrichtung gemäß Anspruch 4
sind patentfähig, da sie gegenüber dem genannten Stand der Technik neu sind
und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
3.1
Im Verfahren befinden sich folgende im Prüfungs- und Beschwerdeverfah-
ren genannten Druckschriften:
D1: Raviv, D. u. a.: Segmentation Between Overlapping Parts: The Moving
Shadow Approach. In: IEEE Transactions on Systems, Man, and Cybernetics.
Vol. 19 No. 4, July/Aug. 1989, S. 880-883
D2: DE 35 45 960 C1
D3: DE 39 25 588 A1
D4: DE 41 42 614 A1
D5: DE 39 19 865 A1 (in D3 genannte Vorgängerlösung)
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3.2
Hinsichtlich dieses Standes der Technik ist der Gegenstand des
Anspruchs 1 sowie des Anspruchs 4 neu, da keine der genannten Druckschriften
ein Verfahren bzw. eine Anordnung zur Bildaufnahme für die Lageerkennung von
ungeordneten oder schlecht geordneten Teilen mit allen Merkmalen des
Anspruchs 1 bzw. 4 zeigt. Die beanspruchten Gegenstände beruhen darüber
hinaus gegenüber dem im Prüfungs- und Beschwerdeverfahren genannten Stand
der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Eine Anregung, bei der Bildaufnahme eines Musterteils im Einrichtbetrieb ein
Bewegen der Kamera-Beleuchtungsanordnung gegen das Musterteil vorzuneh-
men, findet sich weder in den Druckschriften D1 bis D5 im Einzelnen, noch aus
deren Zusammenschau.
Die D1 befasst sich mit der Bildaufnahme und Konturenbestimmung von ungeord-
net angeordneten, sich überlappenden Werkstücken im Rahmen von Robotervisi-
onssystemen (S. 880 Sp. 2). Mit einer ortsfest über den Teilen angeordneten
Kamera und mit einer um die Kamera drehbaren Lichtquelle werden mehrere Auf-
nahmen der Szene im Auflicht getätigt, wobei die einzelnen Aufnahmen bei unter-
schiedlichen Positionen der Lichtquelle mit unterschiedlichem Schattenwurf der
Konturen der Teile zu einem Bild verknüpft werden (Fig. 1, 2, S. 881 Sp. 1
Abs. A.). Für komplizierte Werkstücke ist zusätzlich a priori Information erforderlich
(S. 882 Sp. 2 Abs. 2). Worin diese Vorinformation besteht, ist nicht offenbart. Die
Vorrichtung ist nicht geeignet, um komplizierte und texturierte Objekte und Objekte
ohne ausreichenden Kontrast zum Hintergrund zu erkennen (S. 882 Sp. 1 Abs. 1,
Sp. 2 Abs. 2).
Aus D1 sind damit keinerlei Anregungen in Hinsicht auf die im Anspruch 1 bzw. 4
beanspruchten Merkmale entnehmbar.
Die D2 offenbart eine gattungsgemäße Vorrichtung, die zur Kantenerkennung von
ungeordneten Teilen bzw. Werkstücken im Rahmen von Visionssystemen von
Handhabungsgeräten zum Ermitteln von Angreifpunkten der Werkstücke durch
3D-Lagebestimmung dient (Sp. 2 Z. 10-19, 35-41) und nach dem gleichen Prinzip
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wie D1 arbeit. Mit einer feststehenden, zentral über dem Teil angeordneten
Kamera wird eine Bildfolge einer ortsfesten Szene, die mehrere nicht überlap-
pende Teile enthält, im Auflicht mit unterschiedlichen Beleuchtungswinkeln aufge-
nommen, indem eine Vielzahl (z. B. 4) über dem Teil in unterschiedlichen Rich-
tungen fest angeordneten Beleuchtungen nacheinander eingeschaltet werden, um
die Szene von mehreren Seiten zu bestrahlen (Fig. 1, Sp. 3 Z. 64 ff., Sp. 4
Z. 14-20) ().
Im Einrichtbetrieb werden eine Vielzahl von Bildern jedes Werkstücks mit einer
feststehenden, zentral über dem Teil angeordneten Kamera bei unterschiedlichen
Lichtverhältnissen aufgenommen und ausgewertet, um die Konturen zu ermitteln,
und um die so gewonnenen Daten im Betrieb als Vergleichsdaten zu nutzten
(Sp. 3 Abs. 5 der D2) (). Unter Bezug-
nahme auf eine Offenlegungsschrift wird in Sp. 3 Abs. 2 der D2 eine bewegte
Kamera vorgestellt, mit welcher im Betrieb sequentielle Aufnahmen der Szene
hergestellt werden, die dann ausgewertet werden, um stereooptische, dreidimen-
sionale Informationen der Szene zu erhalten.
Ein Hinweis, ein gemeinsames Bewegen einer Kamera-Beleuchtungsanordnung
bei der Bildaufnahme im Einrichtbetrieb vorzunehmen, wie in Merkmal D1 des
Anspruchs 1 bzw. in Merkmal D des Anspruchs 4 beansprucht, ist daraus für den
Fachmann nicht entnehmbar.
Die aus D4 entnehmbare Lehre dient der Objekterkennung eines Werkstücks bzw.
Teils durch Auswertung von vorhandenen geprägten Zeichen, die zur Identifikation
des Werkstücks dienen und als innere Konturen aufgefasst werden können. Hier-
bei erfolgt die Bildaufnahme eines Werkstücks im Auflicht zum Erfassen des
Schlagschattens innerer Konturen des Werkstücks mit mindestens zwei in unter-
schiedlichen Richtungen auf das Teil ausgerichteten Kameras (Zusammenfas-
sung) () in Verbindung mit den Kameras jeweils
zugeordneter gegenüberliegender Beleuchtung (
) (Fig. 1). Dabei ist jede der Kameras im Wesentlichen senkrecht
zur durch die der jeweiligen Kamera gegenüberliegende Beleuchtung entstehende
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Schlagschattengrenze ausgerichtet. Im Blickfeld jeder der Kameras befindet sich
dadurch mindestens eine innere Teilekontur eines gemeinsamen Teils, deren
beide Seiten von der jeweiligen Kamera aus einsehbar sind, wobei die eine Seite
eine von der der jeweiligen Kamera gegenüberliegenden Beleuchtung beleuchtete
Fläche ist und die andere Seite eine von der gegenüberliegenden Beleuchtung
unbeleuchtete Fläche ist (Fig. 2, Sp. 4 Z. 1-15) (
). Die Beleuchtungen werden nacheinander eingeschaltet, um die
Szene von mehreren Seiten zu bestrahlen (Sp. 2 Z. 51-67) (
).
Die Bilder der einzelnen Kameras werden völlig separat zwischengespeichert und
einzeln ausgewertet. Dabei werden die inneren Konturen (Kante 9 mit Schlag-
schatten 11) mit den der Kameraausrichtung entsprechenden charakteristischen
Strukturen, wie sie für das jeweilige Objekt bei Betrachtung aus der entsprechen-
den Beobachtungsrichtung charakteristisch sind, verglichen (Sp. 2 Abs. 1, Sp. 3
Abs. 2, Fig. 2). Zur Gewinnung der Vergleichsdaten werden Modelle verwendet
(Sp. 3 Z. 9-13).
Der Fachmann kann keinen Hinweis entnehmen, als Vergleichsdaten Bildaufnah-
men eines Musterteils im Einrichtbetrieb zu verwenden, wie mit Merkmal D1 des
Anspruchs 1 beansprucht, und bei der Bildaufnahme eine gemeinsame Bewegung
der Kamera-Beleuchtungsanordnung gegen das Musterteil vorzunehmen, wie in
Merkmal D1 des Anspruchs 1 bzw. in Merkmal D des Anspruchs 4 beansprucht.
D3
benden Werkzeugs. Hierfür nehmen 3 Kameras mit unterschiedlichem Betrach-
tungswinkel zum Werkzeug () und direkt neben den
Kameras angeordneter einzeln zuschaltbarer Beleuchtung (
) im Auflicht Bilder auf, die hinsichtlich des Kontrastverhältnisses der
Konturen ausgewertet werden (Fig., Sp. 2 Abs. 5 f.). Das Beleuchtungsfeld wird
auf den zu messenden Bereich einjustiert und das Werkzeug ist verdrehbar auf
einem verstellbaren Schlitten gelagert und wird in Bezug auf die Kameras ausge-
richtet (Sp. 1 Z. 7-13, Sp. 2 Z. 33-39, 40-46).
- 13 -
Ein Hinweis, überhaupt einen Einrichtbetrieb für eine Bildaufnahme zur Gewin-
nung von Vergleichsdaten bei der Bildauswertung vorzusehen, wie in Merkmal D1
des Anspruchs 1 beansprucht bzw. zur Bildaufnahme im Einrichtbetrieb eine
bewegbare Kamera-Beleuchtungsanordnung vorzusehen, wie in Merkmal D1 des
Anspruchs 1 sowie in Merkmal D des Anspruchs 4 beansprucht, ist daraus nicht
entnehmbar.
D5
schen, spangebenden Werkzeugs, indem dessen Konturen aus dem Kontrastver-
hältnis der aufgenommenen Bilder ermittelt wird. Hierfür sind drei horizontal ver-
stellbare Kameras mit unterschiedlichem Betrachtungswinkel auf ein drehbar gela-
gertes und auf einem verstellbaren Schlitten angeordnetes Werkzeug zur Bildauf-
nahme im Auflicht ausrichtbar (Sp. 1 Z. 24-30, Sp. 2 Z. 3-8 und Anspruch 7, 11,
14) (). Vorprogrammierte Sollwerte dienen bei der
Bildauswertung zum Vergleich (Sp. 1 Z. 61-63, Fig. 4).
Aus D3 ist für den Fachmann keine Anregung zu entnehmen, statt der vorpro-
grammierten Sollwerte Vergleichsdaten zu verwenden, die durch Bildaufnahme
eines Musterteils im Einrichtbetrieb gewonnen wurden, wie in Merkmal D1 des
Anspruchs 1 beansprucht bzw. für die Bildaufnahme im Einrichtbetrieb eine
bewegbare Kamera-Beleuchtungsanordnung vorzusehen, wie in Merkmal D1 des
Anspruchs 1 und in Merkmal D des Anspruchs 4 beansprucht.
Aus dem Stand der Technik ist somit keine zielführende Anregung entnehmbar,
bei der Bildaufnahme im Einrichtbetrieb ein Bewegen der Kamera-Beleuchtungs-
anordnung gegen das Musterteil vorzunehmen, wie in Merkmal D1 des
Anspruchs 1 und in Merkmal D des Anspruchs 4 beansprucht.
Damit beruhen das Verfahren nach Patentanspruch 1 und die Anordnung nach
Patentanspruch 4 auf erfinderischer Tätigkeit und sie sind patentfähig.
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Die abhängigen Ansprüche 2 und 3 sowie 5 bis 7 beinhalten zweckmäßige Wei-
terbildungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 sowie der Anordnung nach
Patentanspruch 4 und sind ebenfalls gewährbar.
Bei dieser Sachlage war das Patent wie beantragt zu erteilen.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Wickborn
Fa