Urteil des BPatG vom 05.02.2007

BPatG: einstweilige verfügung, bösgläubigkeit, kennzeichen, unternehmen, mitbewerber, zukunft, nutzungsrecht, anfang, markenrecht, firma

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 22/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 304 66 371
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner
beschlossen:
I.
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2007 wird aufgeho-
ben.
II.
Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke 304 66 371.9
Lightsüß HT
ist am 22. November 2004 für die Waren
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sani-
tärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahn-
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füllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfek-
tionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungi-
zide, Herbizide; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse;
Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Pa-
pier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbe-
darfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausge-
nommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klas-
se 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Biere; Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken“
angemeldet und am 25. Mai 2005 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register eingetragen worden.
Die Antragstellerin begehrt die Löschung dieser Marke, weil sie der Auffassung ist,
dass die Antragsgegnerin bei der Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne von
§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gewesen sei.
Nach Auffassung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin durch die Eintra-
gung der Marke „Lightsüß HT“ eine von Herrn P…, dem Namens- und
Lizenzgeber der Antragstellerin, erfundene und geprägte Produktbezeichnung, die
durch die bekannte WDR-Sendung „Hobbythek“ kommuniziert worden sei, einsei-
tig zu ihren Gunsten monopolisiert. Bei Anmeldung der Streitmarke sei sich die
Antragsgegnerin bewusst gewesen, dass die Produktbezeichnung „Lightsüß HT“
seit Jahren von einer Vielzahl von Unternehmen als Name für ein zuckerfreies
Süßungsmittel aus der Kombination der Süßstoffe Acesulfam und Aspartam
benutzt worden sei. Die Antragsgegnerin habe insofern bösgläubig gehandelt, als
sie eine von ihr unstreitig nicht geschaffene, langjährig durch Dritte am Markt ein-
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geführte Bezeichnung „Lightsüß HT“ angemeldet habe, um andere von der Benut-
zung auszuschließen. Die Antragsgegnerin habe hierdurch versucht, fremde
Arbeits- und Leistungsergebnisse an sich zu reißen. Der frühere Rechtszustand
sei dagegen so gewesen, dass es jedem Unternehmen, das sich verpflichtet hätte,
ein Süßungsmittel gemäß dem Originalrezept und unter Einhaltung der Qualitäts-
standards der „Hobbythek“ herzustellen, erlaubt gewesen sei, die Bezeichnung
„Lightsüß HT“ zu verwenden. Das Verhalten der Antragsgegnerin lasse zudem nur
den Schluss zu, dass sie die Marke „Lightsüß HT“ in erster Linie mit der Absicht
angemeldet habe, die Aktivitäten der Antragstellerin zu behindern. Während die
Antragsgegnerin nämlich einerseits gegen die Antragstellerin, die ihrerseits ein
zuckerfreies Süßungsmittel unter der Bezeichnung „Lightsüß HT“ zum Kauf ange-
boten hat, vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 327 O 513/05) im August 2005
eine einstweilige Verfügung erwirkt habe, mit der es der Antragstellerin untersagt
worden sei, die Marke „Lightsüß HT“ weiterhin zu benutzen, habe sie andererseits
erklärt, dass sie gegen die bisherigen Produzenten des Süßungsmittels nicht vor-
gehen wolle.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz rechtzeitig wider-
sprochen. Ihrer Ansicht nach ist der Löschungstatbestand der Bösgläubigkeit nach
§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht gegeben. Es treffe durchaus
zu, dass das Süßungsmittel „Lightsüß HT“ zu den von Herrn P… im Rah-
men seiner Sendung „Hobbythek“ propagierten Produkten gehört habe und dass
diejenigen Unternehmen, die ihre Produkte nach den Vorschlägen des Herrn
P… hergestellt hätten, nach seinem Willen berechtigt gewesen seien, die von ihm
gewählte Bezeichnung „Lightsüß HT“ zu benutzen. Zum Kreis von „Altanbietern“,
die von Herrn P… in der Sendung „Hobbythek“ vorgestellte Produkte ver-
trieben hätten, habe bis Anfang 2002 auch die insolvent gewordene Firma
„S… GmbH“ gehört. Deren „S…“-Marken Nr. 1 110 401 und Nr. 1 127 472
habe sie, die Antragsgegnerin, vom Insolvenzverwalter erworben. Auf der
Grundlage eines Beratervertrages sei der frühere Geschäftsführer der S…
GmbH,
Herr
K…,
von
Mitte 2002
bis
in
die
zweite
Hälfte
des
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Jahre 2004 für sie tätig gewesen. Ihr Ziel sei der Neuaufbau des Geschäfts der
S… GmbH gewesen. Da man sich im Unfrieden von Herrn K… wieder
getrennt habe, sei zu befürchten gewesen, dass dieser die Marke „Lightsüß HT“
selbst beim DPMA anmelden würde und hierdurch die von ihr, der Antragsgegne-
rin, beim Wiederaufbau der S… GmbH getätigten Investitionen gefährdet
würden. Es habe daher kaufmännischer Sorgfalt entsprochen, dass sie am
22. November 2004 die vorliegend streitgegenständliche Marke selbst zur Eintra-
gung angemeldet habe. Von Beginn an habe allerdings die Absicht bestanden,
den „Altanbietern“ stillschweigend eine unentgeltliche Nutzungslizenz zu gewäh-
ren.
Die Markenabteilung 3.4. des DPMA hat mit Beschluss vom 5. Februar 2007 die
Löschung der angegriffenen Marke „Lightsüß HT“ wegen Bösgläubigkeit der
Antragsgegnerin bei der Markenanmeldung im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8
Abs. 2 Nr. 10 MarkenG angeordnet und der Antragsgegnerin die Kosten des Ver-
fahrens einschließlich der Löschungsantragsgebühr auferlegt. Nach den Feststel-
lungen der Markenabteilung sei die Streitmarke in wettbewerbswidriger Behinde-
rungsabsicht angemeldet worden, um deren Sperrwirkung zweckfremd als Mittel
des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Insbesondere wollte die Antragsgegnerin
mit der Markenanmeldung auf unlautere Weise mit der bestehenden Praxis,
wonach die Anbieter von „Hobbythek“-Produkten berechtigt waren, die bekannten
Kennzeichnungen frei zu verwenden, brechen, um für sich eine günstigere Wett-
bewerbsposition zu schaffen. Die Anmeldung zahlreicher weiterer „Hobbythek“-
Kennzeichen in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 belege zudem die Behinde-
rungsabsicht der Antragsgegnerin. Dem könne diese nicht mit Erfolg ihr Vorhaben,
die Marke zur Kennzeichnung eigener Produkte zu verwenden, entgegenhalten.
Vielmehr sei das Vertrauen der Mitbewerber auf einen auch in Zukunft freien Zei-
chengebrauch der „Hobbythek“-Produkte vorrangig schützenswert. Dass die
Antragstellerin im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht existiert habe, stehe im
Streitfall einem Löschungsanspruch nicht entgegen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Die
Markenabteilung habe verkannt, dass es im Zeitpunkt der verfahrensgegenständ-
lichen Markenanmeldung eine freie Verwendbarkeit der „Hobbythek“-Kennzeichen
nicht mehr gegeben habe, da die Sendung (mit Ausnahme von Wiederholungen)
bereits letztmalig Ende 2003 ausgestrahlt worden und das Projekt „Hobbythek“
beendet gewesen sei. Sie habe bei Markenanmeldung auch nicht in Behinde-
rungsabsicht gehandelt. In Richtung auf die Antragstellerin scheide eine solche
schon deshalb aus, da diese erst nach der Markenanmeldung gegründet worden
sei. In Richtung auf die „Altanbieter“ sei darauf zu verweisen, dass sie, die
Antragsgegnerin, ein fortbestehendes stillschweigendes Nutzungsrecht stets
akzeptiert habe. Die intensive Nutzung der Marke „Lightsüß HT“ durch sie, die
Antragsgegnerin, stehe zudem einem Löschungsanspruch entgegen. Die Marken-
abteilung habe demgegenüber einen neuen Bösgläubigkeitstatbestand der „Kon-
zeption eines frei zugänglichen Zeichengebrauchs“ geschaffen. Dieser sei mit der
bisherigen Rechtsprechung und dem Grundsatz, dass dem Markenrecht ein Vor-
benutzungsrecht fremd sei, nicht in Einklang zu bringen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. aufzuhe-
ben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und führt ergänzend aus, die Antrags-
gegnerin räume selbst ein, die Anmeldung der Marke „Lightsüß HT“ nur deshalb
vorgenommen zu haben, um ihr die Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit zu
erschweren oder diese zu verhindern. Das unlautere Verhalten der Antragsgegne-
rin zeige sich auch darin, dass sie alsbald aus der Marke „Lightsüß HT“ und aus
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einer zweiten Marke, nämlich der Marke „Oranex“, bei der ein vergleichbarer
Sachverhalt vorliege, gegen sie, die Antragstellerin, vorgegangen sei. Die Antrags-
gegnerin habe zudem zwischenzeitlich, wie im angegriffenen Abteilungsbeschluss
zutreffend ausgeführt worden sei, weitere sechs „Hobbythek“-Kennzeichen als
Marken angemeldet. Die Antragsgegnerin maße sich an, nunmehr anstelle von
Herrn P… bestimmen zu wollen, wer die von ihm geschaffene Produktbe-
zeichnung benutzen dürfe. Die Antragsgegnerin habe selbst eingeräumt, die Mar-
kenanmeldung sei von ihr nur deshalb vorgenommen worden, weil sie dachte,
Herr
K…
werde
ihr
das
wieder
aufgebaute
„S…-Geschäft“
streitig
machen. Eine Marke anzumelden, um einen potentiellen Mitbewerber vom Markt
fernzuhalten und ihm sogar den Geschäftsstart zu erschweren, sei aber rechtlich
als zweckfremder Einsatz einer Marke im Wettbewerbskampf gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 10 MarkenG zu bewerten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
den hierzu eingereichten Anlagen sowie auf den angefochtenen Beschluss der
Markenabteilung Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Auch in der Sache hat die
Beschwerde Erfolg. Die Markenabteilung 3.4. des DPMA hat zu Unrecht die
Löschung der angegriffenen Marke 304 66 371.9 „Lightsüß HT“ angeordnet, da
der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10
MarkenG nicht vorliegt.
Nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung einer
Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn der Anmelder bei der Anmel-
dung bösgläubig war. Nach den Ausführungen in der Begründung zum Regie-
rungsentwurf des MarkenG steht mit diesem Nichtigkeitsgrund ein markenrechtli-
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cher Anspruch zur Verfügung, um z. B. rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige
Markeneintragungen zur Löschung zu bringen (, ).
Da sowohl die Sperrwirkung wie auch der Wettbewerbskampf zum Begriff der
Marke als Ausschließlichkeitsrecht gehören, kann das für die Annahme einer Bös-
gläubigkeit maßgebliche Kriterium nur in dem zweckfremden Einsatz der Marke
liegen (/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 440). Es entspricht,
soweit ersichtlich, einhelliger Meinung, dass mit dem Löschungsgrund des § 50
Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG solche Fälle erfasst werden, in denen
sich eine Markenanmeldung als Akt eines sittenwidrigen Behinderungswettbe-
werbs darstellt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob die Markenan-
meldung bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Förderung
des eigenen Wettbewerbs des Anmelders oder auf die Beeinträchtigung der wett-
bewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist. Hieraus folgt einerseits,
dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des
Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen
Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR
2000, 1032, 1034 - ; GRUR 2008, 621, 624 - ; GRUR
2008, 917, 918/919 - ); andererseits aber gilt, dass nach den genannten
Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher
bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn
er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnli-
che Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erwor-
ben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht
fremd (BGH a. a. O. - , S. 1034/Hacker, a. a. O., § 8
Rdn. 435 - m. w. N.).
Nach der einschlägigen Rechtsprechung lassen sich im Wesentlichen zwei Fall-
gruppen von bösgläubigen Anmeldungen unterscheiden. Die erste Fallgruppe
berücksichtigt bösgläubige Markenanmeldungen, die mit dem Ziel eingereicht wor-
den sind, einen anerkannt schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers zu stö-
ren (vgl./Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 436 ff. - m. w. N.). Hiernach wird dann
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von einem unlauteren Markenerwerb ausgegangen, wenn der Markeninhaber
ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche Marke für gleiche oder ähnliche
Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstan-
des des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem
schutzwürdigen Besitzstand zu stören und ihm den weiteren Zeichengebrauch zu
sperren (BGH GRUR 2004, 510, 511 - ; /Hacker, a. a. O., § 8
Rdn. 436-439). Ein derartiger Fall ist vorliegend nicht erkennbar.
Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass
sowohl ihr Namens- und Lizenzgeber, Herr P…, als auch die Gesellschafter
der später gegründeten Antragstellerin zum Zeitpunkt der Markenanmeldung
durch die Antragsgegnerin ein Anwartschaftsrecht gehabt hätten, aufgrund dessen
sie für die Zukunft zur ungehinderten Benutzung der Bezeichnung „Lightsüß HT“,
wie es den „Altanbietern“ nunmehr von der Antragsgegnerin erlaubt werde,
berechtigt seien. Problematisch ist hierbei bereits die Annahme, dass die Möglich-
keit, ein Zeichen frei nutzen zu dürfen, einen schutzwürdigen Besitzstand im Sinne
der hier einschlägigen Regelungen darstellten könnte. Darüber hinaus ist nicht
ersichtlich, wie die Antragstellerin in den Genuss eines freien Mitbenutzungsrechts
hätte kommen können. Die einzige bekannte, zwischen Herrn P… und der
Antragstellerin getroffene Abrede stellt der Lizenzvertrag vom 14. Dezember 2004
(Anlage zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom
15. Januar 2007) dar. Dieser regelt jedoch nur die markenmäßige Verwendung
des Namens „P…“ sowie für Herrn P… - registrierte - Marken und
Geschmacksmuster; Gegenstand der Regelungen ist dagegen nicht der Übergang
etwaiger Nutzungsrechte an weiteren - nicht registrierten - Marken. Zudem ist
auch nicht behauptet worden, dass ein Nutzungsrecht oder Besitzstand, die der
insolvent gewordenen Firma „S… GmbH“ oder ihrem früheren Geschäftsfüh-
rer, Herrn K…, zugestanden hätten, zur Antragstellerin gelangt wären.
Voraussetzung für die Feststellung eines schutzwürdigen Besitzstandes ist im
Übrigen regelmäßig, dass jene Person, die sich auf einen solchen Besitzstand
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beruft, die in Rede stehende Marke hinsichtlich Dauer und Umfang bereits in
einem für ihre konkrete geschäftliche Betätigung nennenswerten Umfang benutzt
hat (vgl. BGH a. a. O. - , S. 511; /Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 437).
Hiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein, da die Antragstellerin – worauf
die Markenabteilung zu Recht in ihrem Beschluss hingewiesen hat – erst im
Dezember 2004 gegründet wurde. Die Vorbereitung einer Markennutzung und die
in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen stellen ebenfalls noch keinen
schutzwürdigen Besitzstand im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG dar (vgl.
BPatG GRUR 2006, 1032, 1033 ).
Nicht überzeugen kann ferner das von der Markenabteilung gefundene Ergebnis,
dem vorliegenden Sachverhalt liege eine bösgläubige Markenanmeldung
zugrunde, die im Sinne der zweiten von der Rechtsprechung entwickelten Fall-
gruppe mit dem Ziel eines zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbs-
kampf getätigt worden sei. Ein solcher Tatbestand ist nur dann gegeben, wenn
das Verhalten des Anmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster
Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers
und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. /
Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 440 f.), was eine - wie bereits vorstehend erwähnt -
Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich macht (BGH a. a. O.
- , S. 624; BGH a. a. O. - , S. 919).
Ausgangspunkt für die insoweit anzustellende Gesamtabwägung ist hierbei, dass
das unstreitige Motiv der Antragsgegnerin, nämlich mit der Marke „Lightsüß HT“
die Antragstellerin und andere künftig neu hinzukommende Anbieter von „Hobby-
thek“-Produkten daran zu hindern, solche Produkte ebenfalls unter der Bezeich-
nung „Lightsüß HT“ zu vertreiben, als solches nicht auf eine wettbewerbswidrige
Handlung gerichtet ist. Die mit einer Markeneintragung verbundene Sperrwirkung
gehört zum Wesen des Markenrechts und kann für sich betrachtet noch nicht zur
Bejahung eines zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf heran-
gezogen werden (vgl. /Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 440). Deshalb kann man
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auch in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im August 2005 im Zusammen-
hang mit der Streitmarke „Lightsüß HT“ gegen die Antragstellerin vor dem Landge-
richt Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, der sich die Antragstellerin
schließlich auch unterworfen hat, nicht ohne weiteres eine wettbewerbswidrige
Handlung sehen.
Die Antragstellerin hat weiter ausgeführt, ein wettbewerbswidriger Umstand sei
jedenfalls darin zu sehen, dass es der Antragsgegnerin bei Anmeldung der Marke
„Lightsüß HT“ darum gegangen sei, mit der Praxis der freien Verwendbarkeit der
Hobbythek-Kennzeichnungen zu brechen und auf diese Weise fremde Arbeits-
und Leistungsergebnisse an sich zu reißen. Hiergegen spricht - wie die Antrags-
gegnerin zu Recht vorträgt -, dass der WDR zum Zeitpunkt der Markenanmeldung
„Lightsüß HT“ seine Hobbythek-Sendereihe bereits eingestellt hatte und damit
auch das von Herrn P… propagierte „Hobbythek-Prinzip“ der freien Zeichen-
verwendung ein sowohl tatsächliches als auch rechtliches Ende gefunden hatte.
Entscheidend ist hierbei außerdem, dass die Nutznießer dieses Prinzips einen
offenen Kreis bildeten und objektiv nicht zu erwarten war, dass das von Herrn
P… und dem WDR praktizierte Modell, das nach dem Vortrag der Antrag-
stellerin auf vertraglich gewährten, zeitlich begrenzten Freilizenzen basierte, ewig
Bestand haben würde. Unter diesen Umständen lässt sich aber nicht schlüssig
begründen, weshalb im vorliegenden Fall das Vertrauen der Mitbewerber in den
weiterhin frei zugänglichen Gebrauch von „Hobbythek“-Kennzeichen vor dem Inte-
resse der Antragsgegnerin, ihre zwischenzeitlich seit Anfang 2002 vorgenommene
eigene Benutzung der Marke „Lightsüß HT“ nebst entsprechend getätigter Investi-
tionen absichern zu können, vorrangig schützenswert sein sollte. Der Senat folgt
insoweit der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es unter den gegebenen
Umständen vielmehr dem Gebot kaufmännischer Sorgfalt entsprach, die vorlie-
gend streitgegenständliche Marke selbst zur Eintragung anzumelden.
Somit liegt der verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung kein bösgläubiges
Handeln der Antragsgegnerin zugrunde. Nachdem aus den im Übrigen zutreffen-
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den Gründen der angegriffenen Entscheidung der Markenabteilung, auf die inso-
weit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der Eintragung
auch keines der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG aufgeführten Schutzhinder-
nisse entgegensteht, war auf Beschwerde der Antragsgegnerin der angegriffene
Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und der Löschungsantrag zurückzu-
weisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand keine Veranlassung, einer der
Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz oder teilweise aufzuerle-
gen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Der Senat sah ferner keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch erfordert die Fortbildung des Rechts, noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichts-
hofs (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Entscheidung beruht auf den Grundsätzen
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Schutzhindernis einer bösgläubi-
gen Markenanmeldung unter Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des
vorliegenden Falles.
Dr. Fuchs-Wissemann
Richter Reker hat Urlaub
und kann daher nicht
unterschreiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Lehner
Fa