Urteil des BPatG vom 01.08.2002

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BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 435/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. August 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend das Gebrauchsmuster 297 24 062
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2002 durch die Richterin Werner
als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß
der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. März 2001 aufgehoben.
2. Soweit es mit dem Löschungsantrag angegriffen wurde, wird
das Gebrauchsmusters 297 24 062 teilweise, nämlich insoweit
gelöscht, als es über die Schutzansprüche 7 und 8 in der Fas-
sung vom 25. September 2001 hinausgeht. Der weiterge-
hende Löschungsantrag wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die
Antragsgegnerin und die Antragstellerin je zur Hälfte.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des durch Abzweigung aus der europäischen
Patentanmeldung 979 53 678.6 mit Anmeldetag 7. November 1997 hervorgegan-
genen Gebrauchsmusters 297 24 062, für das die in der europäischen Voranmel-
dung beanspruchte Priorität der deutschen Patentanmeldung 196 47 080.3 vom
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14. November 1996 wirksam ist. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf
6 Jahre verlängert.
Der Eintragung liegen ua folgende, am 29. Juli 1999 eingereichte Schutzansprü-
che zugrunde:
„1.
Kettenglied für Energieführungsketten mit parallel zueinander
verlaufenden und mittels Querstegen (14, 16) miteinander
verbindbaren Laschen (10, 12) sowie mit Verbindungsmitteln
(22, 24) für freie Enden (26, 28) der Querstege (14, 16) die in
den Innenwänden (8) der Laschen (10, 12) ausgebildet sind,
,
daß mindestens ein Quersteg (16) in Richtung Kettenglied-
Innenraum (1) elastisch biegbar und/oder mindestens eine
Lasche (12) in bezug auf den mit den beiden Laschen (10,
12) bereits verbundenen Quersteg (16) nach außen zu um
ein Maß verschwenkbar oder biegbar ist, das (Maß) eine Po-
sitionierung des einen freien Endes (26) des noch zu verbin-
denden Querstegs (14) vor der Laschen-Innenwand (8) mit
dem zugeordneten Verbindungsmittel erlaubt.
2.
Kettenglied nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Verbindungsmittel (22, 24) als Aufnahmen, Ausneh-
mungen oder Vorsprünge ausgebildet sind, die mit den En-
den (26, 28) verbindbar sind.
- 4 -
3.
Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Enden (26, 28) entsprechende Ausnehmungen be-
sitzen, die mit den Vorsprüngen der Laschen verbindbar
sind.
4.
Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 3 mit etwa
parallel zu den Querstegen (14, 16) verlaufenden Deck- und
Bodenseiten,
dadurch gekennzeichnet,
daß die in der Deck- oder Bodenseite (18, 20) der Lasche
(10, 12) liegende Wand-Partie (30, 32) der Aufnahme (22,
24) sich über die Breite des entsprechenden Endes (26, 28)
erstreckt.
5.
Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Quersteg-Ende (26, 28) sich an der Wand-Partie
(30, 32) über die ganze Breite abstützt.
6.
Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Quersteg-Ende (26, 28) mit der Aufnahme (22, 24)
zumindest im Bereich der Wand-Partie (30, 32) formschlüs-
sig verbindbar ist.
7.
Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Breite der Aufnahme (22) in etwa der Breite des
Quersteg-Endes (26) entspricht.
- 5 -
8.
Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 7,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Quersteg (4, 16) mit der Lasche (10, 12) mittels
Rastkörper verbindbar ist.
9.
Kettenglied nach Anspruch 8,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Rastkörper als Rastvorsprünge (36) oder -ausneh-
mungen (38) ausgebildet sind und die Bewegung des Quer-
steges (14, 16) in seiner Längsrichtung festlegen.“
Wegen des Wortlauts der außerdem eingetragenen Ansprüche 10 bis 16, die
ebenfalls am 29. Juli 1999 eingereicht wurden, wird auf die Akte verwiesen.
Die Antragstellerin hat am 24. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt
beantragt, das Gebrauchsmuster teilweise, nämlich im Umfang der eingetragenen
Ansprüche 1 bis 9, zu löschen, und sich dabei auf mangelnde Schutzfähigkeit be-
rufen. Hierfür hat sie auf die deutsche Patentschrift 42 10 674 (C2) und die euro-
päische Offenlegungsschrift 0 286 442 (A1) verwiesen. Sie hat weiter vorgetragen,
daß ein Kettenglied nach der deutschen Patentschrift 42 10 674 (C2) seit 1995 im
Handel sei. Ein Muster dieses Kettengliedes, produziert von der Igus GmbH (Pro-
duktserie 07), hat die Antragstellerin zu den Akten gereicht.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen.
In einem Zwischenbescheid hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts mitgeteilt, daß voraussichtlich mit einer Teillöschung des
Gebrauchsmusters im beantragten Umfang zu rechnen sei.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung
I am
19. März 2001 hat die Antragsgegnerin einen neuen Anspruch 1 vorgelegt und er-
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klärt, daß sie das Gebrauchsmuster, soweit angegriffen, mit diesem Anspruch 1
und den eingetragenen Ansprüchen 2 bis 9 verteidige. Die Gebrauchsmusterab-
teilung I hat durch Beschluß vom 19. März 2001 das Gebrauchsmuster im Umfang
der Schutzansprüche 1 bis 9 gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten des
Verfahrens auferlegt. Sie hat die Erfindungshöhe unter Hinweis auf den Stand der
Technik nach der deutschen Patentschrift 42 10 674 und der europäische Offen-
legungsschrift 0 286 442 nicht als gegeben gesehen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Sie hat unter dem 25. September 2001 neue Schutzansprüche 1 bis 15 vorgelegt
und erklärt, daß sie das Gebrauchsmuster im Umfang dieser Ansprüche vertei-
dige.
Die verteidigten Schutzansprüche 1 bis 8 lauten:
1.
Kettenglied für Energieführungsketten mit parallel zueinander
verlaufenden und mittels Querstegen (14, 16) miteinander
verbindbaren Laschen (10, 12) sowie mit umfangseitig ge-
schlossenen Aufnahmen (22, 24) für freie Enden (26, 28) der
Querstege (14, 16), die in den Innenwänden (8) der La-
schen (10, 12), als Ausnehmungen ausgebildet sind, dadurch
gekennzeichnet,
daß mindestens ein Quersteg (16) in Richtung Kettenglied-
Innenraum (1) elastisch biegbar und/oder mindestens eine La-
sche (12) in bezug auf den mit den beiden Laschen (10, 12)
bereits verbundenen Quersteg (16) nach außen zu um ein
Maß ausschwenkbar oder biegbar ist, das (Maß) eine Positio-
nierung des freien Endes (26) des noch zu verbindenden
Querstegs (14) vor der Laschen-Innenwand (8) und mit der
zugeordneten Aufnahme (14) erlaubt, und daß beim Ein-
schwenken der Lasche (12) sich das Ende (26) in Richtung
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der Erstreckung des Quersteges auf die Lasche (12) zu be-
wegt und in die Aufnahme (22) steckbar ist.
2.
Kettenglied nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Enden (26, 28) entsprechende Ausnehmungen besi-
tzen, die mit den Vorsprüngen der Laschen verbindbar sind.
3. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 oder 2 mit etwa
parallel zu den Querstegen (14, 16) verlaufenden Deck- und
Bodenseiten,
dadurch gekennzeichnet,
daß die in der Deck- oder Bodenseite (18, 20) der Lasche
(10, 12) liegende Wand-Partie (30, 32) der Aufnahme (22, 24)
sich über die Breite des entsprechenden Endes (26, 28) er-
streckt.
4.
Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Quersteg-Ende (26, 28) sich an der Wand-Partie (30,
32) über die ganze Breite abstützt.
5.
Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Quersteg-Ende (26, 28) mit der Aufnahme (22, 24)
zumindest im Bereich der Wand-Partie (30, 32) formschlüssig
verbindbar ist.
- 8 -
6.
Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Breite der Aufnahme (22) in etwa der Breite des
Quersteg-Endes (26) entspricht.
7.
Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Quersteg (14, 16) mit der Lasche (10, 12) mittels
Rastkörper verbindbar ist.
8.
Kettenglied nach Anspruch 7,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Rastkörper als Rastvorsprünge (36) oder -ausneh-
mungen (38) ausgebildet sind und die Bewegung des Quer-
steges (14, 16) in seiner Längsrichtung festlegen.
Wegen des Wortlauts der neuen Ansprüche 9 bis 15, die sachlich den nicht ange-
griffenen, eingetragenen Ansprüchen 10 bis 16 entsprechen, wird auf die Akte
verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 1. August 2002
hat die Antragstellerin die deutsche Patentschrift 43 13 075 in das Verfahren ein-
geführt und hierzu sowie zu den oben genannten Druckschriften Muster vorgelegt.
Sie hat deren Wirkungsweise hinsichtlich Lösen und Verbinden von Querstegen
und Laschen eines Kettengliedes erläutert und die Auffassung vertreten, daß beim
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 bei der Montage des einen Quersteges die
Elastizität der Gesamtanordnung aus Lasche und anderem Quersteg ausgenutzt
werde, darin aber zumindest kein erfinderischer Schritt gesehen werden könne,
weil davon schon bei den bekannten Kettengliedern Gebrauch gemacht werde
und gegebenenfalls verbleibende bauliche Unterschiede lediglich einfache Ab-
wandlungen mit äquivalenten Wirkungen beträfen.
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Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat demgegenüber herausgestellt,
daß bei den aufgezeigten Kettengliedern Querstege, die beim Abbiegen der Kette
besonderen Spannungen ausgesetzt seien, bei zu hohen Belastungen unter Um-
ständen nach außen aufschnappen könnten und dadurch die Funktionsfähigkeit
der Energieführungskette gefährdet wäre. Beim streitgegenständlichen Ketten-
glied, dessen Funktion die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung an-
hand eines Musters erläutert hat, werde diese Gefahr sicher vermieden. Auf
Nachfrage des Senats hat die Antragsgegnerin bestätigt, daß die Sicherheit gegen
Aufschnappen der Querstege beim Schutzgegenstand wesentlich durch die um-
fänglich geschlossenen Aufnahmen in den Laschen in Verbindung mit den die En-
den der Querstege mit den Laschen verbindenden Rastkörpern erreicht werde.
Die Antragsgegnerin hat die Verteidigung des angegriffenen Gebrauchsmusters
weiter beschränkt und beantragt nunmehr,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag
im Umfang der Schutzansprüche 7 und 8 in der Fassung vom
25. September 2001 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu der zuletzt verteidigten, eingeschränkten Fassung des Gebrauchsmusters hat
sich die Antragstellerin sachlich nicht mehr geäußert.
II
schungsantrag ist unbegründet, soweit das Gebrauchsmuster noch verteidigt wird,
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das heißt im Umfang der Schutzansprüche 7 und 8 in der Fassung vom
25. September 2001.
Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt, die Beschwerde also nicht
mehr aufrechterhalten wird, hat es mit der ausgesprochenen Löschung seine Be-
wenden. Soweit das Gebrauchsmuster aber noch verteidigt wird, ist der Lö-
schungsantrag deswegen nicht begründet, weil insoweit der geltend gemachte Lö-
schungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG
nicht gegeben ist.
1. Die verteidigten Schutzansprüche 7 (auf Schutzanspruch 1 in der Fassung
vom 25. September 2001 bezogen) und 8 sind zulässig.
Das Schutzbegehren nach dem verteidigten Schutzanspruch 7 ist in den einge-
tragenen Unterlagen (Schutzansprüche 1 bis 8 iVm Beschreibung S 3 Abs 2, S 4
Abs 4 Zeilen 1 und 2, S 5, Zeilen 7 und 8) offenbart und geht nicht über den Inhalt
des am 19. März 2001 eingereichten, der Eintragung zugrunde liegenden Schutz-
anspruchs 8 hinaus. Das Schutzbegehren nach dem verteidigten Schutzan-
spruch 8 ist ebenfalls in den eingetragenen Unterlagen (Schutzansprüche 1 bis 9
iVm den vorstehend zitierten Beschreibungsteilen) offenbart.
2. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 7 ist schutzfähig im Sinne
der §§ 1 bis 3 GebrMG.
Das zweifellos gewerblich anwendbare Kettenglied gemäß Schutzanspruch 7 ist
neu. Keine der zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften offenbart ein
Kettenglied für Energieführungsketten, bei dem mindestens ein Quersteg mit sei-
nen Enden in umfangsseitig geschlossene Aufnahmen der Seitenlaschen form-
schlüssig aufgenommen und der Quersteg mit der Lasche mittels Rastkörper ver-
bindbar ist.
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Die Lehre nach dem Anspruch 7 besteht gegenüber dem entgegengehaltenen
Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt.
Das wesentliche der Lehre des Schutzanspruchs 7 ist darin zu sehen, zur Erzie-
lung einer vereinfachten Verbindung von Seitenlaschen und Querstegen und zur
Vermeidung einer Beschädigung der Seitenlaschen (Beschr S 2 Abs 2) und eines
ungewollten Lösens der Verbindung infolge extremer Innenbelastung der Kette
(Beschr S 4 Abs 4)
a) die Aufnahmen für die freien Enden der Querstege in den Seitenlaschen
als umfangseitig geschlossene, von der Innenwand ausgehende Ausneh-
mungen auszubilden,
b) mindestens einen Quersteg elastisch biegbar und/oder eine Lasche bieg-
bar oder ausschwenkbar in bezug auf einen mit der Lasche bereits ver-
bundenen Quersteg auszubilden und
c) den Quersteg mit der Lasche mittels Rastkörper zu verbinden.
Merkmal a) sorgt für eine umfänglich voll formschlüssige Verbindung von
Querstegende und Lasche, durch die einem Ausbrechen des Quersteges aus der
Lasche quer zu seiner Erstreckung bei hohen Innenbelastungen im Kettenglied
begegnet wird. Durch das Merkmal b) ergibt sich eine vereinfachte Montage des
Quersteges. So ist ein elastisch biegbarer Quersteg in der Weise zwischen zwei
parallelen Laschen montierbar, daß ein freies Ende in der Ausnehmung der einen
Lasche eingesetzt, dann der Quersteg durch Aufbringen einer Querkraft (zB
Handkraft) in Richtung Ketteninnenraum durchgebogen und dabei seinen Endab-
stand verkürzend das zweite Ende vor die Ausnehmung in der anderen Lasche
positioniert wird. Nach Entlastung des Quersteges bewegt sich das zweite Ende
selbsttätig in die Ausnehmung der Lasche hinein. Beim Montieren des Quersteges
mittels biegbarer bzw schwenkbarer Lasche (zweite Alternative), wird diese ge-
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genüber einer Bezugsachse soweit seitlich ausgelenkt, daß das freie Ende des
geraden Quersteges vor die zugehörige Ausnehmung gebracht werden kann.
Nach Rückbiegen oder Rückschwenken der Lasche dringt das freie Ende des
Quersteges in die Ausnehmung ein. Aufgrund der Elastizität der Laschen und
Querstege des Kettengliedes gemäß Merkmal b) kann trotz umfangseitig ge-
schlossener Aufnahmen gemäß Merkmal a) eine unbeabsichtigtes Lösen der Ver-
bindung zwischen Quersteg und Lasche jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Dieser Gefahr wird mit dem Merkmal c) begegnet. Durch die zusätzliche Ver-
rastung von Quersteg und Lasche im Bereich der Verbindungsstelle, hier der Aus-
nehmung in den Laschen, wird verhindert, daß die Enden des Quersteges sich
auch unter Zugrundelegung einer gewissen Elastizität der Bauteile bei extremer
Innenbelastung der Kette nicht aus der Ausnehmung der Lasche lösen (Beschrei-
bung S 3 Abs 2).
Der Fachmann, hier ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Entwicklung von Energieführungsketten, muß bei dem aufge-
zeigten Stand der Technik mehr als routinemäßiges Bemühen leisten, um die
Merkmalskombination entwickeln zu können, für die jetzt noch der Schutz des
Gebrauchsmusterrechts begehrt wird.
In der deutschen Patentschrift 38 12 559, die in den Unterlagen des Gebrauchs-
musters gewürdigt ist, ist eine Energieführungskette beschrieben, deren Ketten-
glieder ebenfalls Laschen (7, 8) mit umfangsseitig geschlossenen Aufnahmen
(Aufnahmebohrungen 9, 10) für die Enden (14, 15) wenigstens eines Quersteges
(13) verwenden (Fig 3 iVm Sp 2 Z 59 bis Sp 3 Z 5). Um wenig Raum seitlich der
Kette zu beanspruchen (Sp 1 Zeilen 55 bis 62), wird der Quersteg durch den In-
nenraum des Kettengliedes montiert, in dem er schräg mit seinem einen Ende in
die mit einem schrägen Fortsatz versehene, als Durchgangsbohrung gebildete
Ausnehmung eingesetzt und soweit durch diese Bohrung verschoben wird, daß
sein anderes Ende vor die bedarfsweise als Sackbohrung gebildete Ausnehmung
an der Innenwandseite der anderen Lasche gebracht und dann in diese hineinge-
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schoben werden kann. Zur Fixierung des Quersteges in seiner endgültigen Lage
werden quer zur Erstreckung der Querstege verlaufende Schrauben in die La-
schen eingedreht (Figuren 7 und 8 iVm Sp 4 Z 5 bis 20). Das angegriffene
Gebrauchsmuster hat zur Überwindung der Nachteile dieses bekannten Ketten-
gliedes, die in einem hohen konstruktiven Aufwand und im Erfordernis zusätzlicher
Bauteile (hier Schrauben) bestehen (Beschr S 2 Abs 2), einen Weg beschritten,
der durch die deutsche Patentschrift 38 12 559 nicht angeregt werden konnte, weil
dort weder die Nutzung der Elastizität der Querstege und/oder Laschen bzw der
Elastizität der Anordnung aus Lasche und Quersteg, noch eine Sicherung der Ver-
bindung durch Rastkörper in Betracht gezogen sind.
Bei der aus der deutschen Patentschrift 42 10 674 bekannten Energieführungs-
kette sind die beiden Seitenlaschen (Seitenwände 2 bzw 3) an ihrer Unterseite
durch einen Quersteg (10) einstückig miteinander verbunden und auf der Ober-
seite durch einen Deckel (15), der als oberer Quersteg aufzufassen ist, ver-
schließbar (Figuren 2 und 5 iVm Sp 4 Z 14 bis 17). An dem Deckel sind dazu seit-
liche Öffnungen (24) ausgebildet, die eine umfangsseitig geschlossene Ausneh-
mung darstellen und mit seitlichen Vorsprüngen (Rastfedern 14) an den Innen-
wänden der Seitenlaschen eine Rastverbindung eingehen, wenn der Deckel auf
das Kettenglied aufgeschnappt wird (Figuren 3, 5 iVm Sp 5 Zeilen 3 bis 8). Bei
dem zu den Akten gereichten Kettenglied nach der deutsche Patentschrift
42 10 674 (C2), für das die Antragstellerin Vorbenutzung seit 1995 geltend ge-
macht hat, handelt es sich bei den Rastfedern 14 - anders als die Bezeichnung,
die wohl aus der allgemein bekannten Nut-Feder-Verbindung hergeleitet ist, ver-
muten läßt - nicht um elastisch nachgiebige, sondern relativ starre, leistenartige
Vorsprünge, so daß das Einschnappen des Deckels nur durch seitliches elasti-
sches Ausweichen der Seitenlaschen und gegebenenfalls der Ränder der seitli-
chen Öffnungen im Deckel bewirkt sein kann. Damit erfüllt dieses Kettenglied zwar
das Merkmal b) des Streitgegenstandes nach Anspruch 7, jedoch nicht die Merk-
male a) und c). Es kann dahinstehen, ob eine Umkehrung der Anordnung der seit-
lichen Öffnungen (bzw Ausnehmungen) vom Deckel in die Seitenlaschen und der
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seitlichen Vorsprünge von den Seitenlaschen in die Querstege für einen Fach-
mann auf der Hand gelegen hat oder nicht, denn jedenfalls fehlt die für den vertei-
digten Schutzgegenstand wesentliche Maßnahme, das Halten der formschlüssi-
gen Verbindung zwischen Quersteg und Seitenlaschen durch zusätzliche Rast-
körper (Merkmal c) zu sichern.
Hierzu können auch die deutsche Patentschrift 43 13 075 und die europäische
Offenlegungsschrift 0 826 442 dem Fachmann keine zulänglichen Hinweise lie-
fern. Beide Druckschriften befassen sich mit Energieführungsketten, bei denen
wenigstens ein Ende des oberen Querstegs von oben auf die Seitenlaschen unter
Verwendung von Rastkörpern aufgeschnappt wird. Die Enden der oberen Quer-
stege sind danach - im Unterschied zum Schutzgegenstand nach Anspruch 7 -
nicht formschlüssig in umfangseitig geschlossene Aufnahmen in den Seitenla-
schen aufgenommen. Die Seitenlaschen können daher auch nicht einen wesent-
lichen Teil der auf die Querstege übertragenen Innenbelastung der Ketten auf-
nehmen. Vielmehr müssen die Rastmittel entsprechend der möglichen Innenbe-
lastung der Kette stärker dimensioniert werden, um ihr Ausbrechen sicher zu ver-
hindern. Beim Schutzgegenstand werden demgegenüber die Hauptbelastungs-
kräfte durch die umfänglich geschlossenen Ränder der Ausnehmung aufgenom-
men und die Rastkörper dienen lediglich dazu, die Bewegungen des Quersteges
in seiner Längsrichtung zu verhindern (Beschr S 4 Abs 4). Entsprechend den da-
bei geringer auftretenden Kräften können die Rastkörper schwächer dimensioniert
werden.
3. Der verteidigte, auf den Schutzanspruch 7 rückbezogene Schutzanspruch 8
wird von der Schutzfähigkeit des übergeordneten Schutzanspruchs 7 mitgetragen.
4. Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 18 Abs 2 Satz 2
.
im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Löschung der Schutzansprüche 1 bis 9
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des angegriffenen Gebrauchsmusters begehrt. Damit ist sie nur teilweise durchge-
drungen. Der Senat mißt den erfolgreich verteidigten Schutzansprüchen 7 und 8 in
der Fassung vom 25. September 2001 einen Wert bei, der in etwa der Hälfte des
technischen und des wirtschaftlichen Wertes der Summe aller angegriffenen
Schutzansprüche entspricht. Daraus folgt die hälftige Verteilung der Verfahrens-
kosten auf die beiden Verfahrensbeteiligten.
Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung (vgl § 84 Abs 2 Satz 2 PatG).
Werner
Richter Köhn ist wegen
Krankheit verhindert zu
unterschreiben.
Werner
Frühauf
Pr