Urteil des BPatG vom 11.01.2006

BPatG (marke, beschreibende angabe, verkehr, beschwerde, verwechslungsgefahr, gesamteindruck, kennzeichnungskraft, beurteilung, vermietung, bezug)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 79/07
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 303 12 321
hat der 25.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Widersprechenden werden die Be-
schlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 11. Januar 2006 und 9. Februar 2007 auf-
gehoben.
Die Marke 303 12 321 ist aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 399 55 455 zu löschen.
G r ü n d e
I.
Die am 8. März 2003 angemeldete Wortmarke
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ist am 8. Oktober 2003 für
„Zirkusdarbietungen“
unter der Nummer 303 12 321 in das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat der Inhaber der seit dem 24. November 1999 für die Dienstleis-
tungen
„Ausbildung, Erziehung und Unterricht für Zirkusdarsteller; Künst-
lervermittlung; Musikdarbietungen; Schaustellung von Tieren; Tier-
dressur; Vermietung von Bühnendekorationen; Volksbelustigun-
gen; Zirkusdarbietungen; Zauberei; Akrobatische und tänzerische
Darbietungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Bereit-
halten einer Homepage im Internet; Bereithalten einer Domain im
Internet; Vermietung von Zelten; Vermietung von Kostümen“
unter der Nummer 399 55 455 eingetragenen Marke
ALTHOFF
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 11. Januar 2006 und 9. Februar 2007, von denen einer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden
Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke und einer möglichen Begegnung der Waren auf identischen Dienstleistun-
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gen sei ein deutlicher Markenabstand zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr
geboten, den die angegriffene Marke jedoch in allen maßgeblichen Richtungen
wahre.
Aufgrund der Ausgestaltung der angegriffenen Marke als Wort-/Bildmarke sowie
aufgrund der neben dem Familiennamen „Althoff“ weiterhin aufgeführten Vorna-
men „René“ und „Patrizia“ sowie der Wortfolge „Die neue Zirkusgeneration“ - wel-
che allerdings als beschreibende Angabe in den Hintergrund trete - komme eine
Verwechslungsgefahr von vornherein nur dann in Betracht, wenn die angegriffene
Marke durch den Familiennamen „ALTHOFF“ geprägt werde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nicht mehr davon aus-
gegangen werden, dass sich der Verkehr bei aus Vor- und Familiennamen beste-
henden Marken regelmäßig an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil
orientiere. Dementsprechend werde auch vorliegend der Gesamteindruck der
angegriffenen Marke gleichgewichtig durch die beiden Vornamen „René“ und
„Patrizia“ als auch durch den Familiennamen „ALTHOFF“ geprägt. Besondere Um-
stände, die eine abweiche Beurteilung nahe legten, wie z. B. eine auffällige Kenn-
zeichnungsschwäche des als Vornamen verwendeten Bestandteils, seien nicht
erkennbar, da es sich bei beiden Vornamen nicht um „Allerweltsnamen“ handele.
Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr
unter dem Gesichtspunkt einer Zuordnung der angegriffenen Marke zur wirtschaft-
lichen Sphäre des Widersprechenden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden, zu der er jedoch
weder einen Antrag gestellt noch eine Begründung (wie übrigens auch nicht im
Erinnerungsverfahren) eingereicht hat.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat auf die Beschwerde des Widerspre-
chenden im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht erwidert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie
den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Antrag und Beschwerdebegründung sind dazu nicht
erforderlich. Fehlt ein Antrag, muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vol-
lem Umfang ausgegangen werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 66 Rdnr. 33).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da nach Auffassung des Senats
zwischen beiden Marken die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG besteht.
Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger
Rechtsprechung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls und vor allem
der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit, der Markenidentität
oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorzuneh-
men (zur ständigen Rspr. vgl. BGH MarkenR 2005, 519 Rn. 12 - coccodrillo;
MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA
ANTIGUO; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).
Seiner Entscheidung legt der Senat zunächst eine durchschnittliche Kennzeich-
nungskraft und damit einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu-
grunde. Hinreichende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, auf
die sich der Widersprechende im Verfahren vor der Markenstelle berufen hat,
bestehen hingegen nicht.
Mangels Erhebung einer Benutzungseinrede ist bei der Beurteilung der Waren-
und Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach ist von
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einer Dienstleistungsidentität auszugehen, da die von der angegriffenen Marke
beanspruchte Dienstleistung „Zirkusdarbietungen“ auch im Verzeichnis der Wider-
spruchsmarke enthalten ist.
Insgesamt sind daher zumindest durchschnittliche Anforderungen an den Marken-
abstand zu stellen, denen die angegriffene Marke jedoch nicht gerecht wird.
In ihrer Gesamtheit betrachtet unterscheidet sich die angegriffene Marke zwar
durch ihre grafische Ausgestaltung als Wort-/Bildmarke und aufgrund der darin
ausgeführten Vornamen „RENÉ“ und „PATRIZIA“ sowie der Wortfolge „Die
nächste Zirkusgeneration“ deutlich von der Widerspruchsmarke. Der Grundsatz
der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt jedoch nicht dazu, die Ver-
gleichsmarken stets in ihrer Gesamtheit, d. h. unter einigermaßen gleichmäßiger
Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist
nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein einzelner Zeichenbestandteil
den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervor-
gerufenen Gesamteindruck derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den
Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen
und wegen der hinreichenden Ähnlichkeit mit einer anderen Marke beim Publikum
die Gefahr von Verwechslungen auch im Gesamteindruck besteht (ständige Rspr.
des BGH MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406
Tz. 18 - SIERRA ANTIGUO).
Eine solche prägende Stellung kommt auf Seiten der angegriffenen Marke dem
Bestandteil „ALTHOFF“ jedenfalls in klanglicher Hinsicht zu. Dies gilt nicht nur in
Bezug auf die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke, weil der Verkehr
sich bei einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marke jedenfalls bei
mündlicher Wiedergabe erfahrungsgemäß an den Wortbestandteilen orientiert
(vgl. BGH, GRUR 2004, 345, 347 - URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 405, 407
Tz. 25 - SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.
Aufl., §
9
Rdnr. 296); vielmehr tritt der Wortbestandteil „ALTHOFF“ auch gegenüber den
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weiteren Wortbestandteilen in Form der beiden unter dem Begriff „ALTHOFF“
angeordneten stehenden Vornamen „RENÉ“ und „PATRIZIA“ sowie der oberhalb
von Althoff eingefügten Wortfolge „Die nächste Zirkusgeneration“ in selbständig
kollisionsbegründender Weise hervor. Denn der Begriff „ALTHOFF“ wird innerhalb
des Zeichens sowohl größenmäßig als auch in seiner Ausgestaltung blickfangartig
hervorgehoben, so dass der Verkehr darin das Kenn- und Merkwort der Marke
erkennen wird. Demgegenüber treten die übrigen Wortbestandteile schon auf-
grund ihrer deutlich kleineren Ausgestaltung in einer Weise zurück, dass für den
Verkehr kein Anlass besteht, sich bei Wahrnehmung oder Wiedergabe der Marke
an diesen maßgeblich zu orientieren, zumal es sich bei der Wortfolge „Die nächste
Zirkusgeneration“ ohnehin nur um einen beschreibenden Hinweis auf eine beste-
hende bzw. fortgeführte (Familien-)Tradition handelt, welcher der Verkehr auch
aus diesem Grunde keine kennzeichnende Bedeutung beimisst. Dies gilt aber ent-
gegen der Auffassung der Markenstelle auch in Bezug auf die beiden Vornamen
„RENÉ“ und „PATRIZIA“. Dem steht insbesondere nicht der vom Bundesgerichts-
hof vor allem in den Entscheidungen GRUR 2000, 233, 234f. „RAUSCH / ELFI
RAUCH“ und GRUR 2000, 1031, 1032 „Carl Link“ formulierte Erfahrungssatz ent-
gegen, dass sich der Verkehr in aller Regel an dem aus Vor- und Familiennamen
gebildeten Gesamtnamen orientiere. Denn in diesen Fällen waren - ebenso wie in
vergleichbar entschiedenen Fällen des BPatG wie z. B. „Noelle CLARIS / Claris“
(GRUR 2002, 70, 71) - die Namensbestandteile im Gesamteindruck der Marke
ihrer Größe und Stellung nach gleichgewichtig nebeneinander bzw. untereinander
angeordnet. Hingegen erweckt die angegriffene Marke in ihrer konkreten Ausge-
staltung anderes als die Zeichen in den vorgenannten Entscheidungen gerade
nicht den Eindruck einer solchen aus Vor- und Familiennamen zusammenge-
setzten Namensmarke. Vielmehr erhält die angegriffene Marke ihre Individuali-
sierungsfunktion dominierend aus dem hervorgehobenen Wortbestandteil
„ALTHOFF“, so dass die angegriffene Marke letztlich als „ALTHOFF“-Marke wahr-
genommen und wiedergegeben wird. Dementsprechend werden sich dann auch
die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, wobei nach dem Verbraucher-
leitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen
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und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004,
943 - SAT.2), bei Wahrnehmung der Marke allein an dem Begriff orientieren und
die Marke mit diesem Namen wiedergeben und benennen.
Ob sich darüber hinaus eine selbstständig kollisionsbegründende Stellung des
Namens „ALTHOFF“ auch deshalb ergibt, weil es sich um den Namen einer
bekannten „Zirkusdynastie“ handelt, der dem Verkehr jedenfalls in Zusammen-
hang mit den hier maßgeblichen „Zirkusdienstleistungen“ eine Orientierung allein
an diesem Namen nahe legt, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.
Aufgrund der klanglichen Identität des den Gesamteindruck der angegriffenen
Marke prägenden Bestandteils „ALTHOFF“ mit der Widerspruchsmarke weisen
beide Marken jedenfalls im Klangbild eine verwechslungsbegründende Marken-
ähnlichkeit auf, was für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i. S.
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausreicht (vgl. BGH MarkenR 2008, 325, 329 Tz. 37
- idw; MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC).
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
(§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Kliems Bayer
Merzbach
Fa