Urteil des BPatG vom 18.12.2003

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BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 55/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 303 18 354.3
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
b e s c h l o s s e n:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat die Bezeichnung
Alaskaskin
als Wortmarke für „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen“ zur Eintragung in das
Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 18. Dezember 2003 die
Anmeldung wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die
Anmeldemarke sei erkennbar aus den beiden auch im inländischen Sprach-
gebrauch verwendeten Worten „Alaska“ und „skin“ gebildet. „Alaska“ als Name
des nördlichsten Bundesstaat der USA stelle eine geografische Herkunftsangabe
dar. Das weitere Wort „Skin“ werde auf dem hier relevanten Modesektor neben
„fur“ auch für „Fell, Pelz“ verwendet. Die Anmeldemarke sei daher in ihrer Bedeu-
tung „Alaska-Haut“, „Alaska-Fell“ oder „Alaska-Pelz“ allgemein verständlich. Da
die aus Alaska stammenden Felle der dort lebenden Tiere sehr dicht und warm
seien, sei die angemeldete Bezeichnung geeignet, auf die Art und Beschaffenheit
der beanspruchten Waren hinzuweisen, nämlich auf Fell- und Pelzprodukte aus
Alaska. Wegen der besonderen Qualität dieser Felle und Pelze mache es für
Fachkreise auch Sinn, deren Herkunft von aus Alaska stammenden Tieren zu be-
tonen, während es entgegen den Ausführungen der Anmelderin keine Rolle spiele,
ob die Felle und Pelze von frei lebenden oder gezüchteten Tieren stammten. We-
gen dieses Bedeutungsgehalts sei die angemeldete Kennzeichnung daher im Inte-
resse der Mitbewerber freizuhalten.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie nimmt
zunächst Bezug auf ihre Ausführungen im Anmeldeverfahren, in welchem sie ins-
besondere eingewandt hatte, durch die Zusammenschreibung seien die von der
Markenstelle beanstandeten Einzelbegriffe „Alaska“ und „skin“, aus denen die
Anmeldemarke angeblich zusammengesetzt sei, dem Verkehr nicht erkennbar;
der Begriff „skin“ werde eher als „Haut“ denn als „Fell“ oder „Pelz“ verstanden, und
das Warenverzeichnis sei nicht nur auf Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen
aus Leder, Pelz oder Fell beschränkt. Darüber hinaus weist sie auf die verschie-
dene Eintragungen wie „Yukon Fleece“, „Yukon“, „Polar Fur“ und „Polarskin“ für
Ware der Klassen 24 und 25 hin, die mit der angemeldeten Bezeichnung ver-
gleichbar seien.
II
Die nach § 165 Abs. 4 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die
Markenstelle hat zu Recht die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Eintragung
der Anmeldemarke absolute Schutzhindernisse entgegenstehen.
Die angemeldete Bezeichnung besteht ausschließlich aus Angaben, die im Ver-
kehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen können
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Auch wenn es sich bei der Anmeldemarke um ein zusammengeschriebenes Wort
handelt, ist es für beachtliche Teile des Verkehrs als aus den beiden auf dem hier
in Rede stehenden Warensektor allgemein bekannten und gebräuchlichen Wör-
tern „Alaska“ und „skin“ zusammengesetzt erkennbar. Bei dem Bestandteil „Alas-
ka“ handelt es sich um eine dem inländischen Verkehr bekannte Region in Nord-
amerika, die zugleich der Name eines bekannten Bundesstaats der USA ist. Wie
bereits die Markenstelle unter Berufung auf verschiedene Lexika belegt hat, steht
das englische Wort „skin“ wiederum nicht nur für die (menschliche) „Haut“, son-
dern gleichermaßen auch für das (tierische) „Fell“, wie auch das entsprechende
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Verb „to skin“ mit „häuten“ (d.h. „das tierische Fell entfernen“) zu übersetzen ist;
dies hat auch die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung letztlich nicht mehr
in Abrede gestellt. Die Anmeldemarke bedeutet daher für den inländischen Ver-
kehr ohne weiteres erkennbar „Alaskafell“, was nur im Sinne „Fell von einem aus
Alaska stammenden Tier“ verstanden werden kann.
In dieser Bedeutung bezeichnet die Anmeldemarke aber – wie auch von der An-
melderin nicht bezweifelt - lediglich mögliche Ausgangsstoffe, aus denen die damit
gekennzeichneten Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen hergestellt sein kön-
nen. Soweit die Anmelderin geltend macht, unter das allgemein gefasste Waren-
verzeichnis fielen auch Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen aus anderen
Ausgangsmaterialien, steht dies der mangelnden Schutzfähigkeit nicht entgegen;
denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht ein Schutzhindernis
schon dann, wenn eine angemeldete Bezeichnung für eine Einzelware beschrei-
bend ist, welche unter den beanspruchten Warenoberbegriff fällt, auch wenn sie
mögliche Eigenschaften sonstiger hierunter fallender Waren nicht beschreibt (BGH
GRUR 2002, 261, 262 – AC).
Erschöpft sich die Bedeutung der Anmeldemarke aber in der beschreibenden Be-
zeichnung möglicher Merkmale der beanspruchten Waren, ist sie nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG im Interesse der Mitbewerber freizuhalten. Da die Bedeutung der
Anmeldemarke auch dem beachtlichen Kreis der angesprochenen Durchschnitts-
verbraucher mit Schulkenntnissen des Englischen ohne weiteres verständlich ist,
so dass sie in ihr nur einen Sachhinweis auf die (mögliche) Beschaffenheit der
gekennzeichneten Waren, nicht aber auf die Herkunft der Waren aus einem ganz
bestimmten Unternehmen sehen, ist ihr auch das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen.
Auch der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragungen der Marken „Yucon
Fleece“, „Yukon“ und „Polar Fur“ für Waren der Klassen 24 und 25 führt nicht zu
einer anderen Beurteilung der angemeldeten Marke. Zum einen begründen Vor-
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eintragungen nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Eintragung,
sondern können im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten
Bezeichnung allenfalls indizielle Bedeutung haben, sofern nicht sonstige Gründe
gegen die Eintragbarkeit sprechen. Im übrigen sind die Voreintragungen mit der
hier zu beurteilenden Anmeldung nicht unmittelbar vergleichbar, insbesondere ist
die Gebietsbezeichnung „Yukon“ dem inländischen Verkehr weit weniger geläufig
als die geographische Herkungsangabe „Alaska“.
Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit zu Recht die Eintragung versagt
hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Schwarz
Na