Urteil des BPatG vom 26.06.2003

BPatG: patentfähige erfindung, breite, bahn, stand der technik, zustand, patentfähigkeit, pct, beschränkung, druck, nichtigkeitsgrund

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 3/02 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
26. Juni 2003
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
9.72
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betreffend das europäische Patent 0 757 657
(= DE 694 07 822)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Gutermuth,
Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz und Dipl.-Ing. Harrer
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 0 757 657 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-
publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 757 657 (Streitpatent), das
als PCT-Anmeldung am 27. Oktober 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität
der PCT-Anmeldung WO PCT/EP94/01407 vom 26. April 1994 beim Europäi-
schen Patentamt angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch
veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 694 07 822 geführt wird, betrifft ein "Verbindungsklebeband" und ein
"Verfahren zum Verbinden und Spleiß mit dem Verbindungsklebeband". Der deut-
sche Anteil des Patents ist gemäß § 64 PatG mit Beschluss des Deutschen Pa-
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tent- und Markenamtes vom 5. Juli 2002 beschränkt worden, wobei Anspruch 1
und die nebengeordneten Ansprüche 10, 19, 20 und 21 entsprechend den am
24. Juni 2002 eingereichten Unterlagen die nachfolgende Fassung erhielten und
die Bezugszeichen der übrigen Ansprüche wie nachfolgend angepasst wurden:
1.
Spleiß-Band (100, 200, 400) zum End-Spleißen des vorderen
Endes einer Rolle von Bahnmaterial an ein weiteres Bahn-
material, wobei jede Wicklung des auf der Rolle befindlichen
Bahnmaterials eine Außenfläche aufweist, die radial aus-
wärts von der Rolle gerichtet ist; mit:
einem Spleiß-Abschnitt (1, 2) und einem vorgefertigten Be-
festigungsabschnitt (46; 42; 44, 42; 47, 42; 2C, 52), wobei
der Spleiß-Abschnitt (1, 2 ) aufweist:
ein längliches Trägerteil (1) mit zwei Flächen und zwei
Längsrändern;
eine an einer ersten Fläche des Trägerteils (1) angeordnete
erste Klebeschicht (2), um das vordere Ende der Rolle im
wesentlichen über die Breite der Rolle an dem Trägerteil (1)
zu befestigen, wobei die erste Klebeschicht (2) sich über die
Breite des Trägerteils (1) im wesentlichen von dem ersten
Längsrand des Trägerteils (1) zu einer zu dessen Mitte hin
gelegenen ersten Position erstreckt; und
eine an der ersten Fläche des Trägerteils (1) angeordnete
zweite Klebeschicht (2) zur Befestigung des Trägerteils (1)
an dem weiteren Bahnmaterial, wobei die zweite Klebe-
schicht (2) an oder hinter der ersten Position beginnt, sich
jedoch nicht mit dieser überlappt, und sich über die Breite
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des Trägerteils (1) zu einer zweiten Position erstreckt, die zu
dem zweiten Längsrand des Trägerteils (1) hin gelegen ist;
wobei der vorgefertigte Befestigungsabschnitt (46; 42; 44,
42; 47, 42; 2C, 52) mit dem Spleiß-Abschnitt (1, 2) verbun-
den ist und sich über diesen erstreckt, um im wesentlichen
über die Breite der Rolle eine lösbare und im wesentlichen
selbsthaltende Befestigung des Spleiß-Bandes (100, 200,
400) an der Außenfläche der darunterliegenden Wicklung der
Rolle herzustellen,
wobei der vorgefertigte Befestigungsabschnitt eine auf einer
zweiten Fläche des Trägerteils (1) angeordnete dritte Klebe-
schicht (46; 42; 2C) aufweist, um mindestens den Spleiß-Ab-
schnitt (1, 2) von der darunterliegenden Wicklung der Rolle
zu lösen, während die Außenfläche der darunterliegenden
Wicklung in einem nichtklebenden Zustand belassen wird.
2. Spleiß-Band nach Anspruch 1, bei dem die dritte Klebe-
schicht (46; 42; 2C) eine schwach klebende Klebeschicht
aufweist.
3. Spleiß-Band nach Anspruch 1 oder 2, bei dem die dritte
Klebeschicht (46; 42; 2C) eine repositionierbare Klebeschicht
aufweist.
4.
Spleiß-Band nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei dem die
dritte Klebeschicht (46; 42; 2C) eine durch Dehnung lösbare
Klebeschicht aufweist.
- 5 -
5. Spleiß-Band nach Anspruch 1, bei dem die dritte Klebe-
schicht (46; 42; 2C) eine aggressive, durch Druck applizier-
bare Klebeschicht aufweist.
6.
Spleiß-Band nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei dem die
dritte Klebeschicht (46; 42; 2C) auf einen Abschnitt des Trä-
gerteils (1) aufgebracht wird, der in der Nähe der zweiten
Position liegt und sich von dieser weg zu dem zweiten
Längsrand des Trägerteils (1) erstreckt.
7.
Spleiß-Band nach Anspruch 6, bei dem in dem Trägerteil (1)
ein mechanisch geschwächter Bereich (51, 52) in Längsrich-
tung zwischen der zweiten Position und dem Beginn der
dritten Klebeschicht (46; 42; 2C) vorgesehen ist.
8.
Spleiß-Band nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei dem die
dritte Klebeschicht (46; 42; 2C) auf die zweite Fläche des
Trägerteils (1) aufgebracht wird, wobei die dritte Klebeschicht
im wesentlichen an dem zweiten Längsrand beginnt und sich
über die Breite des Trägerteils (1) zu dessen Mitte hin er-
streckt.
9.
Spleiß-Band nach einem der Ansprüche 1 bis 8, bei dem das
Spleiß-Band repulpierbar ist.
10. End-Spleißung, angeordnet an dem vorderen Ende einer
Rolle von Bahnmaterial zur Befestigung desselben an einem
weiteren Bahnmaterial, wobei jede Wicklung des auf der
Rolle befindlichen Bahnmaterials eine Außenfläche aufweist,
die radial auswärts von der Rolle gerichtet ist; mit:
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einem Spleiß-Abschnitt (1, 2) und einem vorgefertigten Befe-
stigungsabschnitt (46; 42; 44, 42; 47, 42; 2C, 52), wobei der
Spleiß-Abschnitt (1, 2) aufweist:
ein längliches Trägerteil (1) mit zwei Flächen und zwei
Längsrändern;
eine an einer ersten Fläche des Trägerteils (1) angeordnete
erste Klebeschicht (2), um das vordere Ende der Rolle von
Bahnmaterial im wesentlichen über die Breite der Rolle an
dem Trägerteil (1) zu befestigen, wobei die erste Klebe-
schicht (2) sich über die Breite des Trägerteils (1) im
wesentlichen von dem ersten Längsrand des Trägerteils (1)
zu einer zu dessen Mitte hin gelegenen ersten Position er-
streckt; und
eine an der ersten Fläche des Trägerteils (1) angeordnete
zweite Klebeschicht (2) zur Befestigung an dem weiteren
Bahnmaterial, wobei die zweite Klebeschicht (2) an oder
hinter der ersten Position beginnt, sich jedoch nicht mit die-
ser überlappt, und sich über die Breite des Trägerteils (1) zu
einer zweiten Position erstreckt, die zu dem zweiten Längs-
rand des Trägerteils (1) hin gelegen ist;
wobei der vorgefertigte Befestigungsabschnitt (46; 42; 44,
42; 47, 42; 2C, 52) mit dem Spleiß-Abschnitt (1, 2) ver-
bunden ist und sich über diesen erstreckt, und die Spleißung
im wesentlichen über die Breite der Rolle lösbar und
selbsthaltend an der Außenfläche der darunterliegenden
Wicklung der Rolle von Bahnmaterial befestigt;
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wobei der vorgefertigte Befestigungsabschnitt (46; 42; 44,
42; 47, 42; 2C, 52) eine auf einer zweiten Fläche des Trä-
gerteils (1) angeordnete dritte Klebeschicht (46; 42; 2C) auf-
weist, um mindestens den Spleiß-Abschnitt (1, 2) von der
darunterliegenden Wicklung der ersten Rolle zu lösen, wäh-
rend die Außenfläche der darunterliegenden Wicklung in
einem nichtklebenden Zustand belassen wird.
11. Spleißung nach Anspruch 10, bei dem die dritte Klebeschicht
(46; 42; 2C) eine schwach klebende Klebeschicht aufweist.
12. Spleißung nach Anspruch 10 oder 11, bei dem die dritte
Klebeschicht (46; 42; 2C) eine repositionierbare Klebeschicht
aufweist.
13. Spleißung nach einem der Ansprüche 10 bis 12, bei dem die
dritte Klebeschicht (46; 42; 2C) eine durch Dehnung lösbare
Klebeschicht aufweist.
14. Spleißung nach Anspruch 10, bei dem die dritte Klebeschicht
(46; 42; 2C) eine aggressive, durch Druck applizierbare Kle-
beschicht aufweist.
15. Spleißung nach einem der Ansprüche 10 bis 14, bei dem die
dritte Klebeschicht (46; 42; 2C) auf einen Abschnitt des Trä-
gerteils aufgebracht wird, der in der Nähe der zweiten Posi-
tion liegt und sich von dieser weg zu dem zweiten Längsrand
des Trägerteils erstreckt.
16. Spleißung
nach
Anspruch
15,
bei dem in dem Trägerteil (1)
ein mechanisch geschwächter Bereich (51, 52) in Längs-
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richtung zwischen der zweiten Position und dem Beginn der
dritten Klebeschicht (46; 42, 2C) vorgesehen ist.
17. Spleißung nach einem der Ansprüche 10 bis 13, bei dem die
dritte Klebeschicht (46; 42; 2C) auf die zweite Fläche des
Trägerteils (1) aufgebracht wird, wobei die dritte Klebeschicht
im wesentlichen an dem zweiten Längsrand beginnt und sich
über die Breite des Trägerteils zu dessen Mitte hin erstreckt.
18. Spleißung
nach
einem der Ansprüche 1 bis 17, bei dem das
Spleiß-Band rupulpierbar ist.
19. Verfahren zum Herstellen einer End-Spleißung zwischen
dem vorderen Ende einer Rolle von Bahnmaterial und einem
weiteren Bahnmaterial unter Verwendung eines Spleiß-Ban-
des (100, 200, 400), wobei jede Wicklung des auf der Rolle
befindlichen Bahnmaterials eine Außenfläche aufweist, die
radial auswärts von der Rolle gerichtet ist; mit:
einem Spleiß-Abschnitt und einem vorgefertigten Befesti-
gungsabschnitt (46; 42; 44, 42; 47, 42; 2C, 52), wobei der
Spleiß-Abschnitt aufweist:
ein längliches Trägerteil (1) mit zwei Flächen und zwei
Längsrändern;
eine an einer ersten Fläche des Trägerteils (1) angeordnete
erste Klebeschicht (2), die vorgesehen ist, um das vordere
Ende der Rolle von Bahn-Material im wesentlichen über die
Breite der Rolle an dem Spleiß-Band zu befestigen und die
sich über die Breite des Trägerteils (1) im wesentlichen von
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dem ersten Längsrand des Trägerteils (1) zu einer zu dessen
Mitte hin gelegenen ersten Position erstreckt; und
eine an der ersten Fläche des Trägerteils (1) angeordnete
zweite Klebeschicht (2), die von mindestens einer Abziehfolie
bedeckt ist, wobei die zweite Klebeschicht (2) zur Befesti-
gung an dem weiteren Bahnmaterial vorgesehen ist, und die
zweite Klebeschicht (2) an oder hinter der ersten Position be-
ginnt, sich jedoch nicht mit dieser überlappt, und sich über
die Breite des Trägerteils (1) zu einer zweiten Position er-
streckt, die zu dem zweiten Längsrand des Trägerteils (1) hin
gelegen ist;
wobei der vorgefertigte Befestigungsabschnitt (46; 42; 44,
42; 47, 42; 2C, 52) mit dem Spleiß-Abschnitt (1, 2) verbun-
den ist und entlang desselben verteilt ist, um das Spleiß-
Band im wesentlichen über die Breite der Rolle selbsthaltend
und lösbar an der Außenfläche der darunterliegenden Wick-
lung der Rolle von Bahn-Material zu befestigen,
wobei der Befestigungsabschnitt eine auf einer zweiten Flä-
che des Trägerteils (1) angeordnete dritte Klebeschicht (46;
42; 2C) aufweist, um mindestens den Spleiß-Abschnitt von
der darunterliegenden Wicklung der Rolle zu lösen, während
die Außenfläche der darunterliegenden Wicklung in einem
nichtklebenden Zustand belassen wird, wobei das Verfahren
die folgenden Schritte umfasst:
Befestigen des Spleiß-Bandes (100, 200, 400) an der Au-
ßenfläche der darunterliegenden Wicklung im wesentlichen
über die Breite der Rolle, und zwar mittels der auf dem Trä-
gerteil (1) angeordneten dritten Klebeschicht (46; 42; 2C);
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Befestigen des vorderen Endes an der ersten Klebeschicht
(2), und
Trennen des Befestigungsabschnitts von dem an dem vorde-
ren Ende befestigten Spleiß-Abschnitt (1, 2), während die
Außenfläche der darunterliegenden Wicklung in einem nicht-
klebenden Zustand belassen wird.
20. Verfahren zum Herstellen einer End-Spleißung zwischen
dem vorderen Ende einer Rolle von Bahnmaterial und einem
weiteren Bahnmaterial unter Verwendung eines Spleiß-Ban-
des, wobei jede Wicklung des auf der Rolle befindlichen
Bahnmaterials eine Außenfläche aufweist, die radial aus-
wärts von der Rolle gerichtet ist; wobei das Spleiß-Band auf-
weist:
einen Spleiß-Abschnitt (1, 2) und einen vorgefertigten Befe-
stigungsabschnitt (46; 42; 44, 42; 47, 42; 2C, 52), wobei der
Spleiß-Abschnitt aufweist:
ein längliches Trägerteil (1) mit zwei Flächen und zwei
Längsrändern;
eine an einer ersten Fläche des Trägerteils (1) angeordnete
erste Klebeschicht (2), die vorgesehen ist, um das vordere
Ende der Rolle von Bahn-Material im wesentlichen über die
Breite der Rolle an dem Spleiß-Band zu befestigen und die
sich über die Breite des Trägerteils (1) im wesentlichen von
dem ersten Längsrand des Trägerteils (1) zu einer zu dessen
Mitte hin gelegenen ersten Position erstreckt; und
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eine an der ersten Fläche des Trägerteils (1) angeordnete
zweite Klebeschicht (2), die von mindestens einer Abziehfolie
bedeckt ist, wobei die zweite Klebeschicht (2) zur Befesti-
gung des Trägerteils (1) an dem weiteren Bahnmaterial vor-
gesehen ist, und die zweite Klebeschicht (2) an oder hinter
der ersten Position beginnt, sich jedoch nicht mit dieser
überlappt, und sich über die Breite des Trägerteils (1) zu ei-
ner zweiten Position erstreckt, die zu dem zweiten Längs-
rand des Trägerteils (1) hin gelegen ist;
wobei der vorgefertigte Befestigungsabschnitt (46; 42; 44,
42; 47, 42; 2C, 52) mit dem Spleiß-Abschnitt verbunden ist
und entlang desselben verteilt ist, um das Spleiß-Band im
wesentlichen über die Breite der Rolle selbsthaltend und lös-
bar an der Außenfläche der darunterliegenden Wicklung der
Rolle von Bahn-Material zu befestigen,
wobei der Befestigungsabschnitt eine auf einer zweiten Flä-
che des Trägerteils (1) angeordnete dritte Klebeschicht (46;
42; 2C) aufweist, um mindestens den Spleiß-Abschnitt (1, 2)
von der darunterliegenden Wicklung der Rolle zu lösen, wäh-
rend die Außenfläche der darunterliegenden Wicklung in ei-
nem nichtklebenden Zustand belassen wird, wobei das Ver-
fahren die folgenden Schritte umfasst:
Befestigen des Spleiß-Bandes an der Außenfläche der dar-
unterliegenden Wicklung im wesentlichen über die Breite der
Rolle, und zwar mittels der auf dem Trägerteil angeordneten
dritten Klebeschicht (46; 42; 2C);
Befestigen des vorderen Endes an der ersten Klebe-
schicht (2);
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Freilegen der zweiten Klebeschicht (2);
Befestigen des weiteren Bahnmaterials an der freigelegten
zweiten Klebeschicht (2); und
Lösen des vorderen Endes und des an diesem befestigten
Spleiß-Abschnitts von der darunterliegenden Wicklung, wäh-
rend die Außenfläche der darunterliegenden Wicklung in ei-
nem nichtklebenden Zustand belassen wird.
21. Spleiß-Band
(100,
200, 300, 600) zum Spleißen des vorde-
ren Endes einer Rolle von Bahnmaterial an ein weiteres
Bahnmaterial, wobei jede Wicklung des auf der Rolle be-
findlichen Bahnmaterials eine Außenfläche aufweist, die ra-
dial auswärts von der Rolle gerichtet ist; mit:
einem Spleiß-Abschnitt (1, 2) und einem vorgefertigten Befe-
stigungsabschnitt (10", 41; 40, 41; 46, 46'), wobei der Spleiß-
Abschnitt (1, 2) aufweist: ein längliches Trägerteil (1);
eine an dem Trägerteil (1) angeordnete Klebeschicht (2),
wobei eine erste Teilschicht der Klebeschicht (2) vorgesehen
ist, um das vordere Ende der Rolle von Bahnmaterial im we-
sentlichen über die Breite der Rolle an dem Trägerteil zu
befestigen, und eine zweite Teilschicht der Klebeschicht (2)
vorgesehen ist, um das weitere Bahnmaterial zu befestigen,
wobei der vorgefertigte Befestigungsabschnitt (10", 41; 40,
41; 46, 46') mit dem Spleiß-Abschnitt (1, 2) verbunden ist
und entlang desselben verteilt ist, um im wesentlichen über
die Breite der Rolle eine lösbare und selbsthaltende Befesti-
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gung des Spleiß-Bandes (100, 200, 300, 600
)
an der Außen-
fläche der darunterliegenden Wicklung der Rolle von Bahn-
material herzustellen,
wobei der Befestigungsabschnitt (10", 41; 40, 41; 46, 46') in
der Lage ist, mindestens den Spleiß-Abschnitt (1, 2) von der
darunterliegenden Wicklung der Rolle zu lösen, während die
Außenfläche der darunterliegenden Wicklung in einem
nichtklebenden Zustand belassen wird, und der Befesti-
gungsabschnitt (10", 41; 40, 41; 46, 46') eine durch Dehnung
lösbare Klebeschicht (41; 46, 46') aufweist.
Zur ebenfalls erfolgten Anpassung der Beschreibung wird auf Seite 3 des Be-
schlusses vom 5. Juli 2002 Bezug genommen, wobei dort – offensichtlich irrtüm-
lich – ein Eingangsdatum 28. Juni 2002 statt des anhand der Perforierung ersicht-
lichen Datums 24. Juni 2002 aufgeführt ist (Bl 435/460 der Amtsakte).
Mit ihrer (bei Eingang vom 21. Dezember 2001 noch gegen das unbeschränkte
Patent gerichteten) Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand
des Streitpatents sei nicht patentfähig. Er sei nicht neu, zumindest ergebe er sich
für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Weiter
macht die Klägerin geltend, die Priorität werde zu Unrecht in Anspruch genommen
und die Unteransprüche 5 und 14 seien mit Anspruch 1 nicht vereinbar und daher
nicht ausführbar. Durch die angebliche Beschränkung sei eine unzulässige Er-
weiterung des Patentgegenstands gegenüber der ursprünglich eingereichten Fas-
sung erfolgt. Sie beruft sich zur Stützung ihres Vorbringens auf folgende Unterla-
gen:
NiK1:
DE 694 07 822 T2, Streitpatent (deutsche Übersetzung)
NiK2:
EP 0 757 657 B1, Streitpatent
NiK3:
Merkmalsgliederung der Klägerin des erteilten Anspruches 1
NiK4:
WO 94/25380 = PCT/EP94/01407 vom 26. April 1994
- 14 -
NiK5:
NL 9300707 vom 26. April 1993
NiK6:
NL 9300707 (deutsche Übersetzung)
NiK7:
DE 40 33 900 A1
NiK8:
DE 38 34 334 A1
NiK9: Offenkundige
Vorbenutzung "Splice-Band 3M 9114"
NiK10: WO
93/12025
NiK11:
DE 42 10 329 A1
NiK12:
DE 33 31 016 C2
NiK13:
EPA-Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2000
(zur Anm. 94 915 570.9)
NiK14:
EP 0 696 254 B1
NiK15:
EP 0 566 880 B1
NiK16:
DE-AS 12 67 930
NiK17:
DE 33 46 100 A1
NiK18: US
3,006,568
NiK19: US
2,920,835
NiK20:
G 92 01 286.8 U1
NiK21:
G 92 15 731.9 U1
NiK22: US
2,149,832
NiK23: US
2,149,833
NiK24: "Problems in high speed printing", edited by W.H. Banks, Pergamon
Press 1962
Die Klägerin stellte den Antrag,
das europäische Patent 0 757 657 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellte den Antrag,
die Klage abzuweisen.
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Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent in seiner beschränkten Fassung für patentfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 IntPatÜG, Arti-
kel 138 Absatz 1 lit a), b) und c) EPÜ iVm Artikel 54 bis 56 EPÜ vorgesehenen
Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit, der unzulässigen Änderung so-
wie der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden, ist zulässig und in vol-
lem Umfang begründet. Soweit sie ursprünglich den durch Beschränkung gemäß
§ 64 PatG weggefallenen Teil betraf, ist Erledigung eingetreten (vgl Schulte, PatG
6. Aufl, § 81 Rdnr 171).
I
Das Streitpatent betrifft ein Verbindungsklebeband und ein Verfahren zum Verbin-
den und Spleiß mit dem Verbindungsklebeband, um das vordere Bahnende einer
Papierbahn-Rolle für Zeitschriften, Zeitungen oä. mit einem weiteren Bahnmaterial
zu verbinden, das in einem sogenannten Befestigungsabschnitt die darunterlie-
gende Wicklung der Rolle und in einem sogenannten Spleißabschnitt das hintere
Ende der verbrauchten Bahn ist. Nach dem Streitpatent haften bekannte Verbin-
dungen nicht sicher, bilden eine dicke Stufe und hinterlassen beim lösbaren
Anhaften auf der darunterliegenden Wicklung eine verbleibende Klebefläche, was
für die weitere Verarbeitung der Bahn nachteilig sei.
Als Aufgabe der Erfindung ist es daher anzusehen, ein verbessertes Spleißband
zur Verfügung zu stellen, das insbesondere im Profil niedrig und zum lösbaren
Anhaften an der darunterliegenden Wicklung geeignet ist, während bei vollständi-
ger Spleißung die darunterliegende Wicklung nicht klebend belassen wird (S 7,
2. Abs, der im Beschränkungsverfahren am 24. Juni 2002 eingeg. Beschreibung).
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Diese Aufgabe soll mit den Gegenständen der aufgrund des Beschränkungsbe-
schlusses vom 5. Juli 2002 geltenden, nebengeordneten Ansprüche 1, 10, 19, 20
und 21 gelöst werden:
- nach Anspruch 1 mit einem Spleißband zum Endspleißen des vorderen Bahnen-
des mit einem weiteren Bahnmaterial, wobei die Verbindungen im Spleißabschnitt
durch eine erste und eine zweite festhaftende, nichtlösbare Klebeschicht auf der
einen Fläche des Trägerteils und im Befestigungsabschnitt durch eine dritte Kle-
beschicht auf der gegenüberliegenden Fläche des Trägerteils erfolgen, um das
Spleißband festhaftend, aber leicht lösbar, ohne Kleberückstände mit der darun-
terliegenden Wicklung zu verbinden,
- nach dem nebengeordneten Anspruch 10 mit einer End-Spleißung mit ansonsten
den Merkmalen gemäß Anspruch 1,
- nach dem nebengeordneten Anspruch 19 mittels eines Verfahrens zum Herstel-
len einer permanenten End-Spleißung mit ansonsten den Merkmalen gemäß An-
spruch 1,
- nach dem nebengeordneten Anspruch 20 mittels eines Verfahrens zum Herstel-
len einer fliegenden End-Spleißung mit ansonsten den Merkmalen gemäß An-
spruch 1,
- nach dem nebengeordneten Anspruch 21 mit einem Spleißband zum Spleißen
des vorderen Bahnendes mit einem weiteren Bahnmaterial ohne Einschränkung
der Spleißart, wobei die dritte Klebeschicht nicht auf ihre Anbringung auf dem Trä-
gerteil beschränkt ist und aus einer durch Dehnung lösbaren Klebeschicht besteht.
Gegenstand der Erfindung ist das Anschließen einer neuen Papierbahnrolle an
eine verbrauchte Rolle, wozu beim Papierbahnwechsel zweierlei Verbindungen
des vorderen Bahnendes der neuen Rolle notwendig sind. Zum einen ist im Befe-
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stigungsabschnitt das vordere Bahnende auf der darunterliegenden Wicklung bis
zum Abziehen der neuen Bahn, also zum Lagern und Hochfahren auf Betriebs-
drehzahl, lösbar verbunden. Zum anderen ist im Spleißabschnitt das vordere
Bahnende mit dem hinteren Endbereich der verbrauchten Bahn auf folgende
Spleißungsarten unlösbar verbunden:
Durch Unterkleben mittels einer End-Spleißung in Form einer Stoßverbindung
(Fig 1A, 2A des Streitpatents) oder durch Überkleben mittels einer Überlappungs-
Spleißung (Fig 1B) bzw. versetzten Überlappung (Fig 1C) ihrer Bahnenden.
Die Spleißung kann permanent zum Lagern der verbundenen Bahnen bzw bei
Betriebsunterbrechung oder fliegend während des laufenden Betriebs erfolgen.
Zur Herstellung dieser zwei Papierbahn-Verbindungen sind anspruchsgemäß fol-
gende drei Klebeschichten vorgesehen:
Die ersten beiden, auf der einen Seite des Klebeschicht-Trägerteils angeordneten
Klebeschichten verbinden nach den Ansprüchen 1-20 durch Unterkleben mittels
Endspleißen und nach Anspruch 21 mittels einer beliebigen Spleißart, also auch
durch Überkleben mittels Überlappungsspleißen, die beiden Bahnenden.
Die dritte, auf der gegenüberliegenden Trägerseite angeordnete Klebeschicht
dient zum temporären Verbinden des vorderen Bahnendes auf der darunterlie-
genden Papierrollen-Wicklung, ohne dort Kleberückstände beim Lösen des
Spleißbandes zu hinterlassen, wobei nach Anspruch 21 die dritte Klebeschicht in
ihrem Anbringungsort frei, insbesondere aber durch Dehnung lösbar ist.
Kern der Erfindung ist also eine rückstandsfrei lösbare dritte Klebeschicht zum
Befestigen des vorderen Bahnendes der neuen Rolle auf der darunterliegenden
Wicklung von – nach den Ansprüchen 1-20 mittels End-Spleißung und nach An-
spruch 21 mittels beliebiger Spleißungsart – verbundenen Bahnen, wobei nach
Anspruch 21 die dritte Klebeschicht durch Dehnung lösbar ist.
Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur in der Papierweiterverarbeitung mit
einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in Produktionsabläufen von auf Rol-
len gewickelten Papierbahnen, der einen Klebstoff-Chemiker zu Rate zieht.
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II
1. Zur Zulässigkeit der Änderungen:
Die aufgrund des Beschränkungsbeschlusses vom 5. Juli 2002 geltenden An-
sprüche 1-21 sind sowohl aus den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen
(WO 95/29115) als auch aus den erteilten Patentunterlagen (EP 0 757 657 B1 mit
deutscher Übersetzung DE 694 07 822 T2, auf welche im Folgenden unter "Streit-
patent" Bezug genommen ist) herleitbar und somit in zulässiger Weise beschränkt
worden. Die Beschreibung des beschränkten Patents wurde ebenfalls im Rahmen
der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen in zulässiger Weise angepasst.
Insbesondere sind die nebengeordneten Ansprüche 1, 10, 19 und 20 der be-
schränkten Fassung in zulässiger Weise geändert worden, weil das nun bean-
spruchte Merkmal "End-Spleißung" ursprungsoffenbart und im Streitpatent für eine
permanente Spleißung mit den Bahnenden auf Stoß auf Seite 2, 2. Absatz in
Verbindung mit Figur 1A, sowie für eine fliegende Spleißung mit einem abzutren-
nenden Überschuss des hinteren Bahnendes, das nach seiner Abtrennung eben-
falls auf Stoß zum vorderen Bahnende liegt, auf Seite 5, 3. Absatz in Verbindung
mit Figur 2A, angegeben ist.
Die Zuordnung der drei Klebeschichten zu den zwei Flächen des Trägerteils stellt
ebenfalls keine unzulässige Änderung dar, weil mehr als eine Fläche ursprungs-
offenbart und für den Fachmann ohne weiteres klar ist, dass mehrere Klebe-
schichten auch mehreren Flächen bzw. Abschnitten davon zugeordnet werden
können.
Die nicht auf End-Spleißung ausgerichteten Ausführungsbeispiele im beschränk-
ten Streitpatent fallen zumindest unter den nebengeordneten Anspruch
21,
wonach lediglich beansprucht ist, dass im Spleißabschnitt die beiden Bahnenden
und im Befestigungsabschnitt das vordere Bahnende mit der darunterliegenden
Wicklung verbunden sind, also die Spleißart und der Anbringungsort für die dritte
Klebeschicht offengelassen sind.
Somit besteht kein Anhalt für eine unzulässige Änderung des Patentbegehrens.
- 19 -
Aus diesen Gründen geht auch durch die Beschränkung der Gegenstand des
Streitpatents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung der ursprünglich
eingereichten WO 95/29115 hinaus, so dass der Nichtigkeitsgrund der unzulässi-
gen Änderung nicht gegeben ist.
2. Zur
Ausführbarkeit:
Die Gegenstände der aufgrund des Beschränkungsbeschlusses vom 5. Juli 2002
geltenden Ansprüche 1-21 sind ausführbar, insbesondere die diesbezüglich ange-
griffenen Gegenstände der auf Anspruch 1 bzw. 10 rückbezogenen Ansprüche 5
bzw. 14. Sie sind gekennzeichnet durch eine aggressive, durch Druck applizier-
bare dritte Klebeschicht, was ihrer leichten Lösbarkeit von der darunterliegenden
Wicklung und ihrem dann nichtklebenden Zustand nicht widerspricht. Festhaftend
ist nicht mit "nicht ablösbar" gleichzusetzen, weil entsprechende chemische Zu-
sammensetzungen des Klebers beides ermöglichen. Abgesehen davon ist die
leichte Lösbarkeit trotz eines fest haftenden dritten Klebers auch von der Be-
schreibung gestützt, wie zumindest das Ausführungsbeispiel nach Figur 8E in
Verbindung mit Seite 34, 1. Absatz des Streitpatents zeigt. Dabei wird durch die
Perforation 52 des Trägerteils 1 zum einen die leichte Lösbarkeit der beiden mit-
einander verbundenen Bahnenden von der darunter liegenden Wicklung und zum
anderen der nichtklebende Zustand erreicht, weil nach der Trennung des Träger-
teils 1 an der Perforation die dritte Klebeschicht 2C vom restlichen Trägerteil be-
deckt bleibt.
Auch die durch Dehnung lösbare dritte Klebeschicht nach Anspruch 21 ist aus-
führbar, weil vom Fachmann ohne weiteres die chemische Zusammensetzung des
Klebers so geändert werden kann, dass eine ausreichend hohe Geschwindigkeit
der Lösbarkeit des Klebers vom Untergrund bei genügender Haftung erreicht wird.
- 20 -
Aus diesen Gründen liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit nicht
vor, da das Patent die Erfindung ausreichend deutlich und vollständig offenbart, so
dass ein Fachmann sie ausführen kann.
3. Zur
Patentfähigkeit:
3.1. Hauptanspruch
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents stellt keine patentfähige Erfin-
dung dar, da er an dem die Priorität des Streitpatents bestimmenden Anmeldetag
zwar neu ist, aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand der ebenfalls eine End-Spleißung betref-
fenden DE 40 33 900 A1 (NiK7) dadurch, dass nach Ablösung der neuen Bahn
von der darunterliegenden Wicklung diese patentgemäß rückstandsfrei und somit
nichtklebend ist, wogegen in der NiK7, Figur 2 in Verbindung mit Spalte 2, Zei-
len 9-44, die Klebrigkeit der Wicklung nach Ablösen des Klebestreifens 7 zur Ent-
fernung von Papierresten gewünscht ist.
Von der frei von klebenden Rückständen bleibenden Wicklung der Rollenbahnver-
bindung mittels Spleißband (Gegenstände) nach der WO 93/12025 (NiK10), Fi-
gur 2 in Verbindung mit Seite 4, Zeilen 6-8, der DE 42 10 329 A1 (NiK11), Figur 5
in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 50-54, und der DE 92 01 286 U1 (NiK20), Fi-
gur 6 in Verbindung mit Seite 5, Zeilen 24-26, unterscheidet sich diejenige des
Anspruchs 1 durch die End-Spleißung, wogegen nach den zuletzt genannten Ent-
gegenhaltungen die Bahnenden mittels Überlappungs-Spleißung verbunden sind.
Der Gegenstand des Anspruches 1 unterscheidet sich von demjenigen nach der
DE 38 34 334 A1 (NiK8) dadurch, dass das Trägerteil des Klebestreifens einteilig
ist, wogegen nach der NiK8 die Varianten nach Figur 5 und nach Figur 6 zwei, an
jeweils der einen Fläche aneinanderliegende Trägerteile für die Klebeschicht auf-
weisen.
- 21 -
Da die übrigen Entgegenhaltungen weiter ab liegen, ist der Gegenstand des An-
spruches 1 als neu anzusehen.
Die DE 40 33 900 A1 (NiK7), Figur 1 und 2 in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 9-16
und Spalte 4, Zeilen 40-48, zeigt alle Merkmale des Anspruches 1, insbesondere
durch End-Spleißung verbundene Bahnenden, außer der Nichtklebrigkeit der dar-
unterliegenden Wicklung im Befestigungsabschnitt nach Ablösen der verbundenen
Bahn. Wie aus Figuren 1 und 2 hervorgeht, hat der Träger 2 des Klebebandes wie
der Gegenstand nach Anspruch 1 auf der ersten Fläche des Trägers 2 eine erste
Klebeschicht 3 (unter der Deckfolie 5) zur Befestigung des vorderen Bahnendes C
der neuen Rolle sowie eine daran anschließende zweite Klebeschicht (unter der
Deckfolie 4) zur Befestigung des hinteren Bahnendes D der verbrauchten Rolle
und auf der gegenüberliegenden zweiten Fläche des Trägers 2 eine dritte Klebe-
schicht 7 zur Befestigung des vorderen Bahnendes auf der darunterliegenden
Wicklung A. Nach Spalte 2, Zeilen 17-44, wird im Gegensatz zum Gegenstand des
Anspruches 1 nach Ablösen der verbundenen Bahnen von der Wicklung A diese
zur Entfernung von Papierresten klebrig gehalten.
Sieht der Fachmann in der verbleibenden Klebrigkeit der Wicklung im Befesti-
gungsabschnitt durch Aufnahme von Partikeln Nachteile, wird er ohne erfinderi-
sches Zutun als dritte Klebeschicht eine solche bekannte Klebeschicht vorsehen,
die nach Ablösung des Trägers 2 von der darunterliegenden Wicklung nichtkle-
bend ist. Dem Fachmann sind solche Kleber, die nach dem Trennen der verkleb-
ten Teile nicht mehr haften, aus vielerlei Anwendungen geläufig, insbesondere
aber erhält er aus der WO 93/12025 (NiK10), Figur 2 in Verbindung mit Seite 4,
Zeilen 6-8, der DE 42 10 329 A1 (NiK11), Figur 5 in Verbindung mit Spalte 3, Zei-
len 50-54, und der DE 92 01 286 U1 (NiK20), Figur 6 in Verbindung mit Seite 5,
Zeilen 24-26, die Hinweise, bei der Befestigung von mittels Spleißung verbunde-
nen Bahnenden auf der darunterliegenden Wicklung eine nach deren Ablösung
nichtklebende dritte Klebeschicht vorzusehen. Auch wenn es sich erfindungsge-
mäß um eine End-Spleißung, nach den genannten NiK10, 11 und 20 jedoch um
Überlappungs-Spleißungen handelt, überträgt der Fachmann diese bekannte
nichtklebende dritte Klebeschicht ohne jedes erfinderische Zutun auch auf Bahn-
- 22 -
verbindungen mittels End-Spleißung. Ihm sind nämlich beide Spleißungsarten
geläufig und er sieht in den voneinander abweichenden Spleißarten keinen Unter-
schied, der einer Übertragung andersartiger Klebeschichten entgegenstünde. Auf
der Suche nach einer Lösung, um die dritte Klebeschicht nichtklebend zu gestal-
ten, wird der Fachmann die Vorbilder aus NiK10, 11 und 20 in Betracht ziehen und
davon nicht deswegen abgehalten, weil sie nur ein durch Überkleben des vorde-
ren Bahnendes gestaltetes Überlappungs-Spleißen betreffen, wogegen die NiK7
ein durch Unterkleben des vorderen Bahnendes gestaltetes End-Spleißen zeigt.
Dass dem Fachmann diese Spleißarten geläufig sind, zeigt auch der Anspruch 21,
der nicht auf die End-Spleißung beschränkt ist, sondern auch die Überlappungs-
Spleißung zulässt. Welche Spleißart der Fachmann wählt, hängt in erster Linie
vom Kundenwunsch ab, wie dieser bei seiner Rollenanordnung die Verbindung
der neuen mit der alten Rolle ausführen will, aber nicht von der Wahl der jeweili-
gen Klebeschichtbeschaffenheit zur Befestigung des vorderen Bahnendes auf der
Wicklung.
Aus diesen Gründen trägt das an sich bekannte Merkmal der nach der Ablösung
nicht haftenden Klebeschicht, die bei mittels Überlappungs-Spleißen verbundenen
Bahnen druckschriftlich bekannt ist, bei mittels End-Spleißung verbundenen Bah-
nen vorzusehen, nichts zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1
bei.
3.2. Nebengeordneter Anspruch 10
Der Gegenstand des Anspruchs 10 des Streitpatents stellt ebenfalls keine patent-
fähige Erfindung dar, da er an dem die Priorität des Streitpatents bestimmenden
Anmeldetag zwar neu ist, aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Da sich der Anspruch 10 nur dadurch von Anspruch 1 unterscheidet, dass an
Stelle des Spleiß-Bandes zum Endspleißen die als "End-Spleißung" bezeichnete
Verbindung des vorderen Bahnendes mit einem weiteren Bahnmaterial mit anson-
sten den Merkmalen gemäß Anspruch 1 beansprucht wird, trifft die in unter 3.1.
- 23 -
dargelegte Begründung zur fehlenden Patentfähigkeit des Anspruches 1 auch auf
Anspruch 10 zu.
3.3. Nebengeordneter Anspruch 19
Der Gegenstand des Anspruchs 19 des Streitpatents stellt ebenfalls keine patent-
fähige Erfindung dar, da er an dem die Priorität des Streitpatents bestimmenden
Anmeldetag zwar neu ist, aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Da sich der Anspruch 19 nur dadurch von Anspruch 1 unterscheidet, dass an
Stelle des Spleiß-Bandes zum End-Spleißen das Verfahren zum Herstellen einer
permanenten End-Spleißung mit ansonsten den Merkmalen gemäß der Ansprü-
che 1 bzw. 10 beansprucht wird, trifft die in Kap. 3.1. dargelegte Begründung zur
fehlenden Patentfähigkeit des Anspruches 1 auch auf Anspruch 19 zu. Das Ver-
fahren auf permanentes Spleißen auszurichten, also das Verbinden der Bahnen-
den bei stillstehenden Rollen zum Lagern der verbundenen Bahnen bzw. bei Be-
triebsunterbrechung, ist dem Fachmann geläufig und hängt nur von den Erforder-
nissen der Verwendung der Papierbahnrollen im Betrieb ab, trägt aber nichts zur
Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 19 bei.
3.4. Nebengeordneter Anspruch 20
Der Gegenstand des Anspruchs 20 des Streitpatents stellt ebenfalls keine patent-
fähige Erfindung dar, da er an dem die Priorität des Streitpatents bestimmenden
Anmeldetag zwar neu war, aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Da sich der Anspruch 20 nur dadurch von Anspruch 1 unterscheidet, dass an
Stelle des Spleiß-Bandes zum End-Spleißen das Verfahren zum Herstellen einer
fliegenden – statt einer permanenten wie nach Anspruch 19 – End-Spleißung be-
ansprucht wird, trifft die unter 3.1. dargelegte Begründung zur fehlenden Patentfä-
higkeit des Anspruches 1 auch auf Anspruch 20 zu. Das Verfahren auf fliegendes
Spleißen auszurichten, also das Verbinden der Bahnenden bei laufendem Betrieb
- 24 -
mit sich drehenden Rollen, ist dem Fachmann genauso geläufig wie permanentes
Spleißen gemäß Anspruch 19 und hängt nur von den Erfordernissen der Verwen-
dung der Papierbahnrollen im Betrieb ab, trägt selbst aber nichts zur Patentfähig-
keit des Gegenstandes des Anspruches 20 bei, weil dieser wie Anspruch 19 keine
weiteren, den Rollenzustand bzw. die Papierbewegung betreffenden Merkmale
enthält.
3.5. Nebengeordneter Anspruch 21
Der Gegenstand des Anspruchs 21 des Streitpatents stellt ebenfalls keine patent-
fähige Erfindung dar, da er an dem die Priorität des Streitpatents bestimmenden
Anmeldetag zwar neu war, aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Er unterscheidet sich zunächst vom Gegenstand der nächstkommenden
DE 40 33 900 A1 (NiK7) aus den gleichen Gründen wie derjenige des Anspru-
ches 1, nämlich durch die nach Ablösung der Bahn nicht klebende Wicklung.
Von der frei von klebenden Rückständen bleibenden Wicklung der Gegenstände
nach der WO 93/12025 (NiK10), Figur 2 in Verbindung mit Seite 4, Zeilen 6-8, der
DE 42 10 329 A1 (NiK11), Figur 5 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 50-54, und
der DE 92 01 286 U1 (NiK20), Figur 6 in Verbindung mit Seite 5, Zeilen 24-26,
unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 21 weiterhin durch die durch
Dehnung von der Wicklung lösbare dritte Klebeschicht, wobei in den NiK10, 11
und 20 nichts darüber zu finden ist, dass die Klebeschicht von der Wicklung durch
Dehnung gelöst wird.
Der Gegenstand des Anspruches 21 unterscheidet sich außerdem von demjeni-
gen nach der DE 38 34 334 A1 (NiK8) in gleicher Weise wie derjenige des An-
spruches 1, nämlich durch ein einteiliges Trägerteil.
Da die übrigen Entgegenhaltungen weiter ab liegen, ist der Gegenstand des An-
spruches 21 neu.
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Aus der WO 93/12025 (NiK10), Figur 2 in Verbindung mit Seite 4, Zeilen 6-8, sind
alle Merkmale des Anspruches 21 bekannt, insbesondere mittels Spleißung ver-
bundene Bahnen, wobei das vordere Bahnende der neuen Rolle auf der darunter-
liegenden Wicklung durch eine nach der Ablösung der Bahn nichtklebende dritte
Klebeschicht befestigt ist, so dass keine klebenden Rückstände und somit keine
auf der Papierbahn haftenden Partikel verbleiben – was auch auf die NiK11 und
20 zutrifft. Nicht entnehmbar ist diesen Entgegenhaltungen nur, dass die dritte
Klebeschicht durch Dehnung von der Wicklung gelöst wird.
Mittels Dehnung lösbare Klebeschichten sind bekannt, beispielsweise aus der
DE 33 31 016 C2 (NiK12), Seite 2, Absatz 6. Diese Klebereigenschaft ist vom
Fachmann genauso wie die Eigenschaft der fehlenden Haftfähigkeit nach der Ab-
lösung des zu verklebenden Teils von der Unterlage ohne weiteres durch die che-
mische Zusammensetzung des Klebers machbar, wozu er aus der
DE 33 31 016 C2 (NiK12), Seite 2, Zeilen 26-31, entsprechende Hinweise erhält,
einen solchen durch Dehnung ablösbaren Kleber vorzusehen. Weil sich eine Deh-
nung der Klebung durch das aufgrund der Auseinanderbewegung der geradlinig
laufenden verbundenen Bahnen und der auf einer Kreisbahn sich bewegenden
Wicklung von selbst ergibt, ist dem Fachmann nahegelegt, einen durch Dehnung
lösbaren Kleber vorzusehen, wenn er diese Art der Ablösung für eine dann nicht
mehr haftende Klebeschicht für sinnvoll hält.
Somit begründet das Merkmal des durch Dehnung ablösbaren Klebers keine Pa-
tentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 21.
3.6. Unteransprüche
Die Gegenstände der auf die Ansprüche 1 bzw. 10 rückbezogenen Ansprüche 2
bzw. 11 und 3 bzw. 12 betreffen eine schwach klebende (Ansprüche 2 und 11)
bzw. eine repositionierbare dritte Klebeschicht (Ansprüche 3 und 12). Derartige
Klebeschichten zur Befestigung des vorderen Bahnendes entnimmt der Fachmann
der WO 93/12025 (NiK10), Seite 6, 2. Absatz in Verbindung mit Figuren 1-2 (Kle-
- 26 -
beschicht 6), aus der mittels Überlappungs-Spleißung verbundene Bahnen be-
kannt sind. Wie in Kap. 3.1. dargelegt, wendet der Fachmann diese bekannten
Klebeschichten zur Befestigung des vorderen Bahnendes im Bedarfsfall ohne er-
finderisches Zutun auch bei mittels End-Spleißung verbundenen Bahnen gemäß
Anspruch 1 bzw. 10 an.
Eine durch Dehnung lösbare Klebeschicht nach den Ansprüchen 4 bzw. 13 ent-
nimmt der Fachmann der DE 33 31 016 C2 (NiK12), Seite 2, Zeilen 26-31, und
wendet diese bekannte Klebeschicht ebenfalls im Bedarfsfall ohne erfinderisches
Zutun bei mittels End-Spleißung verbundenen Bahnen gemäß Anspruch 1 bzw. 10
an.
Die Ansprüche 5 bzw. 14 betreffen eine aggressive, durch Druck applizierbare
dritte Klebeschicht, worunter der Fachmann einen fest haftenden Kleber versteht,
der gemäß dem letzten Merkmal der Ansprüche 1 bzw. 10 trotzdem nach dem
Ablösen der Bahn von der Wicklung in einem nichtklebenden Zustand belassen
wird. Eine derartige einerseits fest haftende (aggressive) und andererseits leicht
ablösbare Klebeschicht im Befestigungsabschnitt ist aus der DE 42 10 329 A1
(NiK11), Spalte 3, Zeile 63 bis Spalte 4, Zeile 5, für die Variante nach Figur 6 mit
der Klebeschicht 22 zum Befestigen des vorderen Bahnendes bekannt.
Diese bekannte Klebeschicht wendet der Fachmann im Bedarfsfall ohne erfinderi-
sches Zutun statt bei einer Überlappungs-Spleißung nach der NiK11 auch bei
mittels End-Spleißung verbundenen Bahnen gemäß Anspruch 1 bzw. 10 an.
Die geometrische Lagen der dritten Klebeschicht auf dem Trägerteil nach den auf
die Ansprüche 1 bzw. 10 rückbezogenen Ansprüche 6 bzw. 15 und 8 bzw. 17 stel-
len lediglich einfache, im Ermessen des Fachmannes liegende Maßnahmen dar,
die er ohne erfinderisches Zutun je nach den Erfordernissen der Bahnverbindun-
gen ausführt.
Die auf die Ansprüche 6 bzw. 15 rückbezogenen Ansprüche 7 bzw. 16 betreffen
ein Trägerteil 1 mit einem geschwächten Bereich, um nach dem Ablösen der ver-
- 27 -
bundenen Bahn von der Wicklung diese nichtklebend zu belassen. Dies wird da-
durch erreicht, dass die dritte Klebeschicht von dem im geschwächten Bereich
abgetrennten Teil des Trägerteils abgedeckt wird. Dies ist bereits aus der
DE 38 34 334 A1 (NiK8), Figuren 4 und 5 in Verbindung mit Spalte 2, Zeile 66 bis
Spalte 3, Zeile 39, ebenfalls bei mittels End-Spleißung verbundenen Bahnen be-
kannt, wobei dort allerdings ein zweiteiliges Trägerteil verwendet wird. Das Trä-
gerteil erfindungsgemäß einteilig oder wie nach der NiK8 zweiteilig auszuführen,
stellt für den Fachmann nur eine einfache, im konstruktiven Belieben liegende
Maßnahme dar, die er ohne erfinderisches Zutun ausführt.
Ein Spleißband nach den Ansprüchen 9 bzw. 18 repulpierbar, also als Altpapier
wieder verwendbar, vorzusehen, liegt im fachmännischen Wissen und hängt nicht
von der nach den Ansprüchen 1 bzw. 10 beanspruchten Spleißart ab, so dass
auch in diesem Merkmal nichts Erfinderisches liegt.
Aus diesen Gründen beruhen auch die Gegenstände der auf die Ansprüche 1
bzw. 10 rückbezogenen Ansprüche 2-9 und 11-18 nicht auf erfinderischer Tätig-
keit.
Somit trifft der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit mangels erfinderi-
scher Tätigkeit zu, so dass das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklä-
ren ist.
4.
Zur Inanspruchnahme der Priorität
Die relevanten Entgegenhaltungen wurden alle vor dem Prioritätstag des Streit-
patents veröffentlicht, so dass die Frage dahingestellt bleiben kann, ob die Inan-
spruchnahme der Priorität der PCT-Anmeldung WO
PCT/EP94/01407 vom
26. April 1994 zu Recht erfolgt ist.
- 28 -
III
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2
PatG iVm 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
hinsichtlich des durch die Beschränkung erledigten Teils gesonderte Kosten an-
gefallen sind, weil die Beschränkung nach Klageerhebung erfolgt ist und sich die
Beklagte auch insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Entschei-
dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Meinhardt Dr.
Henkel
Gutermuth
Skribanowitz
Harrer
Be