Urteil des BPatG vom 16.09.2009

BPatG: verwechslungsgefahr, bestandteil, kennzeichnungskraft, gesamteindruck, unmittelbare gefahr, ältere marke, beschreibende angabe, papier, begriff, materialien

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 15/09
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 72 269
- 2 -
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Kopacek und den Richter Dr. Kortbein
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke 300 72 269
BLUE PANTHER
ist für die Waren
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren dieser Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse,
Buchbinderartikel, Photographien, Poster, Schreibwa-
ren, Künstlerbedarfsartikel, Büroartikel (ausgenom-
men Büromöbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-
nommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunst-
stoff (soweit in Klasse 16 enthalten), Spielkarten,
Drucklettern, Druckstöcke;
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (so-
weit in Klasse 18 enthalten), Häute und Felle, Reise-
- 3 -
und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Satt-
lerwaren;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,
ausgenommen Strumpfwaren;
Klasse 28: Spiele und Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in
Klasse 28 enthalten), Christbaumschmuck;
Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate,
Haferflocken, Müsli, Cornflakes, Brot, feine Back- und
Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe,
Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen, Gewürze;
Klasse 32: Biere, Mineralwasser, kohlensäurehaltige Wasser und
andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zu-
bereitung von Getränken
am 25. September 2001 eingetragen worden.
Gegen die Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke
399 41 904
Panther
- 4 -
die für die Waren
Klasse 16: Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien
(soweit in Klasse 16 enthalten); Verpackungen aus
Karton oder Pappe, Wellpappe, bedruckte Wellverpa-
ckungen, vorbedruckte Wellaußenbahnen
seit 13. September 1999 eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 1. März 2005 den Widerspruch und die gegen diesen Beschluss
gerichtete Erinnerung mit Beschluss vom 5. Januar 2009 zurückgewiesen. Zur Be-
gründung ist ausgeführt worden, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
"Panther" sei für die in Rede stehenden Waren als durchschnittlich einzustufen.
Für eine erhöhte Kennzeichnungskraft fehle es an einem ausreichenden Tatsa-
chenvortrag der Beschwerdeführerin. Bei den an den einzuhaltenden Zeichenab-
stand zu stellenden strengen Anforderungen komme die angegriffene Marke
"BLUE PANTHER" der Widerspruchsmarke "Panther" nicht verwechselbar nahe.
Klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Verwechslungen der zu beurteilenden
Kennzeichnungen im Gesamteindruck seien durch den zusätzlichen Bestandteil
"BLUE" der angegriffenen Marke ausgeschlossen, so dass eine unmittelbare Ver-
wechslungsgefahr ausscheide. Auch unter dem Gesichtpunkt, dass bei einer
zusammengesetzten Marke ein einzelner Bestandteil für den durch die Marke
hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könne, komme eine unmittelbare
Gefahr von Verwechslungen nicht in Betracht. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die angegriffene Marke nur mit dem Bestandteil "PANTHER" und
damit identisch wie die Widerspruchsmarke benannt werde. Den Begriff "BLUE"
werde der Durchschnittsverbraucher nicht von dem ihm nachstehenden Begriff
"PANTHER" abtrennen und vernachlässigen. Auch gedanklich würden die Ver-
gleichsmarken nicht miteinander in Verbindung gebracht werden. Es fehle insoweit
an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Eine Verwechslungsgefahr im
- 5 -
weiteren Sinne bestehe ebenfalls nicht. Zwar sei der übereinstimmenden Be-
standteil "Panther" das Firmenkennzeichen der Beschwerdeführerin. Auf dem
maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsgebiet könne jedoch aufgrund der zahl-
reichen eingetragenen Drittmarken mit dem Bestandteil "Panther" nicht davon aus-
gegangen werden, dass es sich um ein charakteristisch hervorstechendes oder
mit erhöhter Verkehrsgeltung ausgestattetes Element handele. Auch bestünden
keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Ge-
sichtpunkt der Markenusurpation, da der übereinstimmende Bestandteil nicht mit
einer bekannten Marke bzw. einem Unternehmenskennzeichen in der jüngeren
Marke kombiniert werde. Außerdem bilde die angegriffene Marke einen geschlos-
senen Gesamtbegriff, in der der Bestandteil "Panther" nicht hervortrete.
Gegen die Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden und
Beschwerdeführerin. Sie vertritt die Auffassung, zwischen den Vergleichsmarken
bestehe eine erhebliche Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Hinsichtlich der Waren der Klasse 16 "Papier, Pappe (Karton) und Waren dieser
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse, Buchbinderarti-
kel, Photographien, Poster, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Büroartikel (aus-
genommen Büromöbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate),
Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten), Spielkarten,
Drucklettern, Druckstöcke" der angegriffenen Marke und den Waren der Wider-
spruchsmarke bestehe Warenidentität. Der Markenbestandteil "BLUE" beschreibe
als Adjektiv das Substantiv "PANTHER" und ordne sich diesem Bestandteil unter.
Aufgrund des beschreibenden Charakters des Zeichenteils "BLUE" stehe es außer
Frage, dass der Bestandteil "PANTHER" prägend sei. In den Entscheidungen "Ve-
nus/Pink Venus" (32 W (pat) 64/04), "Mystery/Black Mystery" (24 W (pat) 291/04),
"Angel/Dark Angel" (27 W (pat) 141/05) habe das Bundespatentgericht eine Ver-
wechslungsgefahr angenommen. Selbst wenn nicht bereits eine unmittelbare Ver-
wechslungsgefahr anzunehmen wäre, bestehe vorliegend jedenfalls die Gefahr,
dass die Vergleichsmarken i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz, MarkenG gedank-
lich miteinander in Verbindung gebracht würden. Die Beschwerdeführerin sei In-
- 6 -
haberin einer Reihe weiterer Marken mit dem Bestandteil "Panther", außerdem
komme dem Zeichenteil "Panther" innerhalb der Firmenbezeichnung "P…
GmbH & Co. KG" besonderes Gewicht zu. Die Kombination diverser
Marken und der Firma, die jeweils den Stammbestandteil "Panther" aufweise, lege
es dem Verbraucher fälschlicherweise nahe, dass auch die jüngere Marke der
P… GmbH & Co. KG zuzurechnen sei. Der Verbraucher sei es
nämlich gewöhnt, dass bestimmte Produktlinien eines Unternehmens durch den
Stammbestandteil und eine zusätzliche Farbangabe gekennzeichnet würden, so
z. B. die "grüne Linie" für Bioprodukte und die "weiße Linie" für kostengünstige
Produkte. Die Beschwerdeführerin hat eine eidesstattliche Versicherung der Ge
schäftsführerin
der
Beteiligungsgesellschaft
P1…
mbH
(als
Komple
mentärin der P… GmbH & Co. KG) vorgelegt. Daraus ergebe sich,
dass die Markenserie mit dem Bestandteil "Panther" folgende Marken umfasse:
DE 39941904 "Panther", IR 725526 "Panther", EU 1246578 "Panther", EU 23663
"Panther Wellpappe", DE 30200729 "Panther Packaging", IR 791806 "Panther
Packaging", EU 2531572 "Panther Packaging", DE 2002723 "Panther-Effect",
DE 39654923 "Panther Duo" und EU 5570429 "TransPanther". Aus der eidesstatt-
lichen Versicherung folge weiterhin, dass die Marken der Beschwerdeführerin
umfangreich benutzt würden. Unter der Marke "TransPanther" habe die Beschwer-
deführerin sogar den deutschen Verpackungspreis 2007 gewonnen. Dies führe zu
einer erheblichen Steigerung der Bekanntheit. Die Produkte der Beschwerde-
führerin würden in der Regel auch mit einer Abbildung eines Panther-Kopfes ver-
wendet. Außerdem würden neben den eingetragenen Marken mit dem Bestandteil
"Panther" die Begriffe "Panther Release", "Panther Fix" und "Panther Control"
verwendet werden. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei daher gegeben.
- 7 -
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent-
und
Markenamts
vom
1. März 2005
und
vom
5. Januar 2009 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen
Marke anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin begehrt sinngemäß
die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie vertritt die Auffassung, bei mehr als 200 Einträgen der Marke "PANTHER",
handele es sich um eine eher schwache Marke, wobei sich in der Warenklasse 16
allein 14 Eintragungen fänden, in der angegriffenen Marke "BLUE PANTHER"
stünden beide Begriffe gleichberechtigt nebeneinander, "BLUE" stelle kein Adjek-
tiv, sondern ein Substantiv dar und sei auch nicht als warenbeschreibend anzu-
sehen. Die formale Übereinstimmung in einzelnen Wortelementen vermöge für
sich allein noch keine Verwechslungsgefahr zu begründen. Das Publikum werde in
der angegriffenen Marke eine Gesamtaussage erkennen und den gesamtbe-
grifflichen Zusammenhang nicht auflösen. Es lägen keine begründeten Anhalts-
punkte für die Annahme vor, das Element "PANTHER" präge den Gesamteindruck
der angegriffenen Marke allein. Zudem würde der Verkehr aufgrund des engli-
schen Bestandteils "BLUE" in der angegriffenen Marke das Wort "PANTHER"
ebenfalls der englischen Sprache (auch in der Aussprache) zuordnen. Der Begriff
"Blauer Panther" bezeichne einen bayerischen Fernsehpreis und beziehe seine
Identität nicht aus einer blaufarbenen Ware, sondern sei ein eigenständiges
Symbol, das in der Abbildung der Flagge des Freistaats Bayern wurzele. Eine die
Verwechslungsgefahr begründende Produktlinie bzw. -serie, die eine farbliche
Diversifikation beinhalte, sei von der Beschwerdeführerin bisher nicht nachgewie-
sen worden. Zudem sei eine mittelbare Verwechslungsgefahr erst im Beschwerde-
verfahren thematisiert worden.
- 8 -
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht das
Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint.
1.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn und so-
weit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen
Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die Marken er-
fassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Ver-
wechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechs-
lungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz
einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, ins-
besondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken und Waren und der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kenn-
zeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr.; vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila Schokolade; GRUR
2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz).
2.
Für die Beurteilung der Warenähnlichkeit ist die Registerlage zugrunde zu
legen, da die Einrede der Nichtbenutzung nicht erhoben worden war. Die von
der Widerspruchsmarke erfassten Waren "Papier, Pappe und Waren aus
diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten)" sind nahezu identisch zu
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse
16 enthalten" der angegriffenen Marke. Inwieweit darüber hinaus die Ver-
gleichswaren ähnlich sind, kann dahingestellt bleiben, da eine Verwechs-
lungsgefahr selbst im identischen Warenbereich nicht besteht.
- 9 -
3.
Im Hinblick auf die Widerspruchsmarke "Panther" ist von einer durchschnitt-
lichen Kennzeichnungskraft auszugehen.
3.1. Der Begriff "Panther" bezeichnet sowohl in deutscher als auch in englischer
Sprache ein Raubtier. Ein beschreibender Aussagegehalt lässt sich in Bezug
auf den hier in Rede stehenden Warenbereich der Klasse 16, für den die Wi-
derspruchsmarke eingetragen ist, nicht feststellen. Im nationalen Markenre-
gister sind in der Warenklasse 16 sieben Marken eingetragen, die den Begriff
"Panther" - in Alleinstellung oder in Zusammensetzungen - aufweisen, vier
davon für die Beschwerdeführerin. Von einer originären Kennzeichnungs-
schwäche des Begriffs "Panther" kann für die hier in Rede stehenden Waren
der Klasse 16 somit nicht ausgegangen werden. Abgesehen von dem Um-
stand, dass eine Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Marke nur
durch Drittzeichen herbeigeführt werden kann, deren Benutzung liquide, d. h.
unstreitig oder amtsbekannt sein muss, erfordert die Annahme einer Schwä-
chung der Kennzeichnungskraft bei unbenutzten Drittzeichen indes eine er-
heblich höhere Anzahl von Eintragungen im engsten Ähnlichkeitsbereich zur
Widerspruchsmarke (vgl. BGH GRUR 1999, 586, 587 - White Lion). Hierfür
reichen drei weitere Marken, die nicht für die Beschwerdeführerin eingetra-
gen sind, nicht aus.
3.2. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist ebenfalls
nicht anzunehmen. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der im Beschwerde-
verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung für die Jahre 2004 bis
2008 erhebliche Umsätze mit ihren "PANTHER"-Marken geltend gemacht.
Die Bekanntheit einer Marke vermag jedoch nicht in jedem Fall ohne Wei-
teres allein aus den erzielten Umsatzzahlen hergeleitet zu werden. Insbeson-
dere müssen die Umsatz- und Absatzzahlen im jeweiligen Marktumfeld ge-
sehen werden, wobei objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen
sowie Angaben über Werbeaufwendungen zuverlässige Schlüsse auf die
Verkehrsbekanntheit zulassen (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 - SIERRA
- 10 -
ANTIGUO). Diesbezügliche Unterlagen hat die Beschwerdeführerin jedoch
nicht eingereicht.
4.
Selbst wenn im Bereich der teilweisen Identität der Waren und einer durch-
schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke demnach strenge
Anforderungen an den zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr zu fordern-
den Abstand zu stellen sind, wird dieser von den Vergleichsmarken einge-
halten.
4.1. Bei der umfassenden Beurteilung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr
hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in
der Bedeutung ist stets auf den durch die Gesamtheit vermittelten Gesamt-
eindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen (vgl. BGH GRUR 2005,
326, 327 - il Padrone/Il Portone). Dabei kommt es entscheidend darauf an,
wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren
oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke
regelmäßig als Ganzes wahr und achtet weniger auf die verschiedenen Ein-
zelheiten. Im jeweiligen Gesamteindruck, den die Vergleichsmarken hervor-
rufen, unterscheiden sie sich aufgrund des zusätzlichen Markenbestandteils
"BLUE" in der angegriffenen Marke sowohl klanglich als auch schriftbildlich
hinreichend deutlich voneinander; zudem bedingt der Zeichenteil "BLUE"
auch einen begrifflichen Unterschied.
4.2. Jedoch kann bei Vorliegen eines Mehrwortzeichens - wie es die angegriffene
Marke darstellt - eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund eines
übereinstimmend ähnlichen Bestandteils bejaht werden, wenn der Zeichen-
teil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart
prägt oder wesentlich mitbestimmt, dass die übrigen Bestandteile im Ge-
samteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden können (st.
Rsp.; vgl. BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 866 -
Mustang; a. a. O. - SIERRA ANTIGUO; (EuGH, GRUR 2005, GRUR 2005,
- 11 -
1042, 1044 - THOMSON LIFE; BGH WRP 2007, 1192, 1195 - EURO TELE-
KOM; a. a. O. - Malteserkreuz).
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene
Marke allein mit dem Bestandteil "PANTHER" und damit identisch wie die
Widerspruchsmarke benannt wird. Bei der angegriffenen Marke handelt es
sich um einen Gesamtbegriff, den der Verkehr nur insgesamt wiedergeben
wird.
Hierfür spricht der Umstand, dass die beiden Bestandteile in ihrem Sinn-
gehalt aufeinander bezogen sind, da es sich bei dem Bestandteil "BLUE" um
ein Adjektiv handelt, das das nachfolgende Substantiv "PANTHER" näher
bestimmt. Den zusammenhängenden Sinngehalt "Blauer Panther" versteht
der Verkehr ohne weiteres, zumal der englische Begriff "Panther" dem deut-
schen Wort entspricht und "Blue" dem englischen Grundwortschatz zuzuord-
nen ist. Wie die Be-schwerdeführerin zudem vorgetragen hat, bezeichnet die
Wortverbindung in ihrer deutschen Übersetzung "Blauer Panther" den gleich-
namigen bayerischen Fernsehpreis, was die Annahme eines Gesamtbegriffs
zusätzlich fördert, ebenso wie die einer ähnlichen Begriffsbildung unterlie-
gende bekannte Comicfigur "Der rosarote Panther", die auch aus der gleich-
namigen Spielfilmreihe geläufig ist. Den von der Beschwerdeführerin zitierten
Entscheidungen, in denen eine Verwechslungsgefahr trotz Hinzufügung
eines Adjektivs angenommen worden ist, stehen zahlreiche Entscheidungen
gegenüber, die eine Verwechslungsgefahr bei Hinzufügung einer Farban-
gabe verneinen (vgl. BGH GRUR 1999, 586 - White Lion/LIONS; BPatG
26 W (pat) 079/03 - SILVER LION/Lion; 32 W (pat) 067/03 - Black Scorpi-
on/SCORPIONS; 27 W (pat) 102/02 - blue eagle/EAGLE; 27 W (pat) 191/00 -
BLUE EAGLE/EAGLE). Es ist auch vorliegend nicht davon auszugehen,
dass das Eigenschaftswort "BLUE" in Bezug auf die Waren der angegriffe-
nen Marke einen beschreibenden Charakter aufweist, etwa im Sinn der Far-
be der Papier- und Pappwaren, der den Verkehr veranlassen könnte, den
- 12 -
Bestandteil in der Benennung zu vernachlässigen. Die Möglichkeit des Ver-
ständnisses des Zeichenteils "BLUE" als beschreibende Angabe wird durch
den ohne Weiteres herzustellenden Bezug auf "PANTHER" überlagert.
4.3. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serien-
zeichens der Widersprechenden (vgl. BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG;
GRUR 2002, 544, 547 - BANK24) mit dem Stammbestandteil "Panther"
scheidet aus. Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt
voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen
den Vergleichsmarken erkennen (und insoweit keinen unmittelbaren Ver-
wechslungen unterliegen), gleichwohl jedoch einen in beiden Marken über-
einstimmend oder wesensgleich enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen
des Inhabers werten, diesem Stammbestandteil demnach für sich gesehen
schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übri-
gen abweichenden Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Wa-
ren und Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren
Marke ansehen (vgl. BGH GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR
2008, 258, 261 - INTERCONNECT/T-InterConnect; EuG GRUR Int 2006,
404 - BAINBRIDGE). Die Beschwerdeführerin hat durch die eidesstattliche
Versicherung zwar glaubhaft gemacht, dass sie mit der Stammmarke
"Panther" und weiteren mit dem Zeichenteil "Panther" zusammengesetzten
Marken in Deutschland in den Jahren 2004 bis 2008 erhebliche Umsätze
erzielt hat, wobei allerdings die Umsatzzahlen nicht jeweils gesondert für die
zusammengesetzten Wortfolgen ausgewiesen worden sind. Es ist aber nicht
erkennbar, dass sich die angegriffene Marke mit der vorangestellten eng-
lischsprachigen Farbbezeichnung "BLUE" in diese Zeichenserie einfügt. Die
Marke CTM 23663 "Panther Wellpappe" enthält einen nachgestellten, rein
beschreibenden Bestandteil in deutscher Sprache. Die Marken 2002723
"Panther-Effect" und 39654923 "Panther Duo" weisen ebenfalls nachgestellte
Bestandteile auf, wobei "Effect" zwar der englischen Sprache zuzuordnen ist,
aber jedenfalls keine Farbbezeichnung darstellt; der Zeichenteil "Duo" er-
- 13 -
scheint ebenfalls als deutsches Wort und ist keine Farbbenennung. Die
Marken 30200729, IR 791806 und CTM 2531572 "Panther Packaging"
enthalten zwar einen englischen Bestandteil, dieser ist jedoch nachgestellt,
glatt beschreibender Natur und jedenfalls keine Farbangabe. Nicht mit einer
vorangestellten englischen Farbbezeichnung gebildet ist auch die Marke
CTM 5570429 "TransPanther". Damit weist die angegriffene Marke als
Kombination eines englischen Eigenschaftswortes mit dem Substantiv
"PANTHER" keine an die Serienmarke der Widersprechenden erinnernde
Wortbildung - die für sich gesehen im Übrigen auch nicht einheitlich ist - auf
(vgl. BPatG GRUR 2001, 518, 520 - d3.net/d3). Die Verwendung weiterer,
nicht als Marke eingetragener Kennzeichen wie "Panther Release", "Panther
Fix" und "Panther Control" durch die Widersprechende ist in diesem Zusam-
menhang nicht relevant; außerdem weisen diese ebenfalls eine unterschied-
liche Zeichenbildung auf. Hinzu kommt, dass der Bestandteil "PANTHER"
innerhalb der angegriffenen Marke nicht selbständig in Erscheinung tritt, son-
dern sich vielmehr mit dem weiteren Bestandteil "BLUE" zu einem eigenen,
in sich geschlossenen Gesamtbegriff verbindet, der von der Vorstellung ei-
nes weiteren Zeichens aus einer Markenserie der Widersprechenden weg-
führt (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 737 - MONOFLAM/POLYFLAM).
4.4. Besondere Umstände, die eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne be-
gründen könnten, sind ebenso wenig ersichtlich. Die Widerspruchsmarke ist
zwar Bestandteil der Unternehmensbezeichnung "Panther Packaging" der
Widersprechenden. Aufgrund der gesamtbegrifflichen Bedeutung der jünge-
ren Marke fehlt es aber an einem übereinstimmenden Gesamteindruck der
Vergleichszeichen, der bei den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern
den Eindruck hervorrufen könnte, dass die jeweiligen Zeicheninhaber organi-
satorisch oder wirtschaftlich verbunden sind (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 782
- Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2004, 865, 867 - Mustang).
- 14 -
4.5. Für eine gedankliche Verbindung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz,
MarkenG liegen bei der gegebenen Sachlage auch keine Anhaltspunkte
unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation vor. Danach kann in Fällen,
in denen die Zeichen weder unmittelbar noch mittelbar unter dem Ge-
sichtspunkt des Serienzeichens verwechselbar sind, bei identischen Waren
oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen,
wenn das jüngere Zeichen mit einer durchschnittlich kennzeichnungs-
kräftigen älteren Marke gebildet wird und letztere in dem zusammenge-
setzten Zeichen, ohne allein dessen Gesamteindruck zu prägen, eine
selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042,
Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz).
Verbindet sich die ältere Marke jedoch mit den weiteren Bestandteilen der
jüngeren Marke zu einer Gesamtaussage oder einem Gesamtbegriff, so
verliert sie innerhalb der jüngeren Marke ihre selbständige Stellung (vgl.
BPatG 29 W (pat) 215/03 - FOCUS FAKTEN; 29 W (pat) 149/06 - FOCUS-
Global;
29 W (pat) 277/02
- FOCUS
MONEY;
29 W (pat) 88/05
-
ONEtoONE/ONE). Dies ist hier der Fall.
Wegen der ohne weiteres erkennbaren begrifflichen Bedeutung im Sinne von
"Blauer Panther" erkennt der Verkehr in der angegriffenen Marke nicht die
Widerspruchsmarke "PANTHER" und ordnet daher die jüngere Marke nicht
dem Unternehmen der Widersprechenden zu.
Eine Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG kommt nicht in Betracht.
Grabrucker
Kopacek
Dr. Kortbein
Hu