Urteil des BPatG vom 15.10.2003
BPatG (beschreibende angabe, internet, klasse, marke, elektronischer geschäftsverkehr, kommunikation, bezeichnung, eintragung, lexikon, verkehr)
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 152/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 63 445.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin Fink
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 16. Mai 2001 wird aufgehoben.
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G r ü n d e
I
Angemeldet ist die Bezeichnung
RegioCom
als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
Elektrische Meß-, Signal-, Kontrollapparate und
-instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer,
Telekommunikationsanlagen und -geräte, Datenspei-
chergeräte
Klasse
35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwal-
tung, Büroarbeiten, Wartungstätigkeiten, nämlich die
Montage, Pflege, Austausch, Reparatur und Demon-
tage von elektrischen Meß-, Signal-, Kontrollapparaten
und -instrumenten und den daraus gebildeten Netz-
werken; Qualitätsmanagement, nämlich die Beratung
im Zusammenhang mit Produkt- und Arbeitsqualitäten
Klasse 37:
Installationsarbeiten, Reparaturwesen
Klasse
38: Telekommunikation, insbesondere Online-Dienste,
nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Informa-
tionen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton;
Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich
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Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Daten-
banken, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bil-
dern; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation; Durchführung von Telefon-
diensten, Teletext-Services, computergestützte Über-
tragung von Nachrichten und Bildern; E-Mail-Daten-
dienste, Pagingdienste, Bereitstellung einer Hotline,
Dienstleistungen eines CallCenters, Internetdienste,
nämlich Zurverfügungstellung, Einrichtung, Aufrecht-
erhaltung, und Wartung von Internet-Zugängen und
Einwahlknoten; Betrieb von Web- und Mail-Servern
sowie Registrierung, Konnektierung und Verwaltung
von Internet-Domains und e-Mail-Adressen
Klasse 41:
Erziehung, Ausbildung
Klasse 42:
Design und Programmierung von Internetseiten für on-
und offline Auftritte, Dienstleistungen eines Netzwerk-
betreibers, Informationsmaklers, Providers, Web-Hos-
ting und Intranetlösungen, Erstellen von Workflow-
lösungen, Optischen Archiven, Datenbanklösungen,
Web-Integration; Elektronischer Geschäftsverkehr,
nämlich Integration von Geschäftsprozessen und
online-Marketing, Bereitstellung und Betrieb von
elektronischen Märkten im Internet durch on-
line-Vermittlung von Verträgen sowohl über die An-
schaffung von Waren als auch über die Erbringung
von Dienstleistungen, Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten auf Mietbasis zu Datennetzen insbe-
sondere im Internet, Vermittlung und Abschluß von
Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen
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Kaufhauses, Erstellung von Programmen zur Lösung
branchenspezifischer Probleme im Internet, Software-
entwicklung für Datenverarbeitungsprozesse, Unter-
nehmensorganisation und Energieversorgungsunter-
nehmen
CustomerCare-Dienstleistungen, Billing-Dienstleistun-
gen, Consulting-Dienstleistungen
zur Eintragung in das Markenregister.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 16. Mai 2001 wegen fehlender Unterscheidungs-
kraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und
2 MarkenG zurückgewiesen. Aus dem Fehlen eines lexikalischen Nachweises
lasse sich die Schutzfähigkeit einer Marke nicht unbedingt ableiten. Der Begriff
„RegioCom“ werde von Mitbewerbern der Anmelderin bereits als unmittelbar be-
schreibender Hinweis auf regionale Kommunikation verwendet, wofür die Marken-
stelle dem Zurückweisungsbeschluss Auszüge einer Recherche im Internet als
Anlage beigefügt hat. Nicht unerhebliche Verkehrskreise würden der Anmeldung
wegen des glatt beschreibenden Gehalts keinen betriebskennzeichnenden Cha-
rakter beimessen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentli-
chen vor, die Kombination der beiden Kurzwörter sei mehrdeutig und die Sprach-
üblichkeit der Wortzusammensetzung im Sinne von „Regionaler Kommunikation“
erscheine zweifelhaft. So verwiesen die Einträge im Internet auf die Anmelderin
selbst oder beträfen andere geschäftliche Aktivitäten. Die Kombination der Abkür-
zungen sei sprachunüblich und habe keinen Eingang in den deutschen Sprach-
gebrauch gefunden. Die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, wobei die
Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach wie vor gering anzusetzen
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seien. Außerdem beruft sich die Anmelderin auf eine indizielle Wirkung des Rol-
lenstandes infolge der Eintragung teilweise identischer Marken.
Aufgrund der Bedenken des Senats hat die Anmelderin das Wa-
ren/Dienstleistungsverzeichnis durch Verzicht auf die Wörter „und Abschluss“ so-
wie „im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses“ in Klasse 42 eingeschränkt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach der Einschränkung des
Verzeichnisses der Dienstleistungen stehen der angemeldeten Marke die Eintra-
gungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbeson-
dere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Die Ein-
tragung ist auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zei-
chens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung
aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem Fall ist die Voraus-
setzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als Sachangabe die-
nen kann (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN). Nach Auffassung
des Senats stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen keine in diesem Sinne unmittelbar beschreibende Angabe dar,
denn es lässt sich weder feststellen, dass die Bezeichnung „RegioCom“ im bean-
spruchten Waren- und Dienstleistungsgebiet als Sachangabe verwendet wird,
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noch finden sich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie zukünftig
als solche benötigt wird.
Die angemeldete Marke ist aus den beiden Abkürzungen „Regio“ und „Com“ zu-
sammengesetzt. Abkürzungen kommt als sprachlichen Hilfsmitteln nicht dieselbe
Bedeutung zu wie der vollständigen Wiedergabe der Sachangabe. Sie sind daher
nur schutzunfähig, wenn sie aus sich heraus verständlich sind und von den ange-
sprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsan-
gabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden können (wie z.B. HiQ = high
Quality - 30 W (pat) 247/99 und EG = Europäische Gemeinschaft - 33 W (pat)
47/02). Dies mag auf den Bestandteil „Regio“ zutreffen, der zwar als eigenstän-
dige Abkürzung nicht allgemein nachweisbar ist, dem Verkehr aber in der Wer-
bung für Bahntarife oder im Mobilfunkbereich im Sinne von „regional“ begegnet
(z.B. DB Regio, Regio-Ticket, Regio-Tarif, Regio-Zone).
Bei dem Bestandteil „Com“ handelt es sich dagegen um ein Kürzel, mit dem die
verschiedensten Begriffe und Fachausdrücke bezeichnet werden, wie z.B.
„commander (engl.) ,commerce (engl., franz.), commentary (engl.), commissary
(engl.), commission (engl., franz.), commissioner (engl.), comité (franz.),
committee (engl.), comunauté (franz.), communication (engl., franz.), community
(engl.)“ (vgl DUDEN, Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, S 84). Auf dem Gebiet
der Telekommunikation und im IT Bereich hat "COM" die Bedeutung von
„Communication“ im Sinne von Nachrichtentechnik, Nachrichtenverbindung und ist
Bezeichnung für die serielle Schnittstelle eines Personalcomputers (vgl Detlev
Ernst Telekommunikations Lexikon, 1997, S 74; Oliver Rosenbaum,
Abkürzungslexikon ET/EDV/IT, Die wichtigsten Begriffe, 1999, S 28). In der
Informationstechnologie wird COM als Computerkürzel 1. für „command file“ im
Sinne der Dateinamenserweiterung der Kommandodatei, 2. für „commercial“ als
Domainenbezeichnung für US-Handelsorganisationen, 3. für „communication
(port)“ im Sinne eines Kommunikationsanschlusses der seriellen Schnittstelle am
PC, 4. als Abkürzung von „component object model“ bei einer entwickelten
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Objekt-Einbettungstechnik (DCOM), 5. für „computer“ als Adressteil in
Internet-Adressen, 6. für „computer output micro fiche“ = Computerausgabe für
Mikrofiche, 7. für „computer output microfilm“ sowie 8. für „continuation of
message“ als Steuerzeichen verwendet (vgl H.H. Schulze, Computerkürzel, 1998,
S 78; Peter Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und
Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und
Informationsverarbeitung, 1992, S 207, 208; Roderich Gorny, Abkürzungen der
Datenverarbeitung, 1999,S 43; Peter Winkler, M + T Computerlexikon, 2003, S
143 sowie Bernd Wirtz, Gabler Kompakt-Lexikon eBusiness, 2002, S 32, 33). Mit
der Ausweitung des Internets tritt die Abkürzung „com“ dem Verkehr zunehmend
als Kennung (Toplevel-Domain) für eine kommerzielle Nutzung im Internet und
damit als Hinweis auf sog. dot.com-Unternehmen entgegen (vgl Oliver
Rosenbaum, Online-Lexikon, 1996, S 45 und das Fachverzeichnis Informa-
tionstechnologie von A-Z Abkürzungen, 2003, S 158; F. Kreutz/W. Gieseke, Das
große Internet-Lexikon, 2001, S 122; Jürgen Frühschutz, E-Commerce-Lexikon,
2001, S 39 sowie Südd. Zeitung vom 28. Juli 2000, „Sun Microsystems“ und vom
28. September 2000 „Deutsche Post Aktie gelb“).
Eine Abkürzung mit derart vielen unterschiedlichen beschreibenden und auch be-
triebskennzeichnenden Begriffsanklängen ist schon von Haus aus wenig geeignet,
in Verbindung mit einer weiteren Abkürzung als reine Sachangabe zu dienen. Al-
lerdings ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Zeichenbestandteil mehrere Be-
deutungen hat, nicht schon, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit
mehrdeutig und interpretationsbedürftig ist. Entscheidend ist, ob der Sinngehalt
der beanspruchten Gesamtbezeichnung eindeutig feststeht und andere als be-
schreibende Deutungen für die angesprochenen Verkehrskreise nicht nahegelegt
sind (vgl BGH GRUR 2002, 884 - B-2 alloy; GRUR 2001, 162 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION; GRUR 1997, 468, 469 -
NetCom; BPatG
29 W (pat) 309/00 - Prima.Com). Das ist hier nicht der Fall.
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Die angemeldete Marke richtet sich mit ihren weiten Waren- und Dienstleistungs-
begriffen an das interessierte breite Publikum. Für dieses ist der Aussagegehalt
von „RegioCom“ nicht eindeutig, selbst wenn der Bestandteil „Com“ überwiegend
als „Communication“ verstanden wird. Es bleibt nämlich unklar, ob „RegioCom“ in
der Bedeutung von „Regionaler Communication/Kommunkation“ sich im Hinblick
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie Signalapparate, War-
tungstätigkeit von Netzwerken, Telekommunikation, Online- und Internetdienste
auf regionale Nachrichtentechniken, regionale Netzwerke, regionale Nahverkehrs-
verbindungen oder auf spezielle dot.com-Unternehmen für Internet- oder On-
line-Dienste bezieht. Hinzu kommt, dass eine beschreibende Verwendung der an-
gemeldeten Marke als Abkürzung für „Regionale Kommunikation“ nicht festgestellt
werden konnte. Insbesondere wird der Begriff „Regionale Kommunikation“ oder
„Kommunikation in regionalen Innovationsnetzwerken“ in Abhandlungen über eine
innovative Regionalentwicklung nicht etwa als „RegioCom“ abgekürzt (vgl Arnold
Kern, Regionale Kommunikation, Theorien, Konzepte und Beispiele aus der Re-
gionalentwicklung; Bernhard Müller et. al., Kommunikation in regionalen Innova-
tionsnetzwerken - jeweils www.euregia-buchversand.de). Aus den von der Mar-
kenstelle herangezogenen Internetauszügen und der Recherche des Senats ergibt
sich ebenfalls nicht, dass der angemeldeten Marke ein eindeutiger Aussagegehalt
zugeordnet werden kann. Soweit die angemeldete Kombination „RegioCom“ bzw
„Regiocom, regiocom“ oder „REGIOCOM“ verwendet wird, dient die jeweilige Be-
zeichnung dem (betriebskennzeichnenden) Hinweis auf individuelle Anbieter und
deren Dienstleistungen (z.B. RegioCom - Die Telefongesellschaft der neuen Bun-
desländer; Regiocom, eine Dienstleistung der Steiner Energie AG, Malters, Kan-
ton Luzern; regiocom Aachen - Das eCommerce Portal). Bei dem Eintrag
„TeleTalk Online: City - & Regicom“ erschließt sich erst durch Erläuterungen (...
Billing-Systeme für den neuen TK-Markt. Das differenzierte TK-Produkt entsteht
...) und weitere Gedankenschritte ein allenfalls mittelbarer Informationshinweis.
Wird die angemeldete Marke aber weder als reine Sachangabe eingesetzt noch
verstanden und fehlen angesichts der tatsächlichen Verwendungsbeispiele
konkrete Anhaltspunkte für eine künftige, ausschließlich beschreibende Eignung,
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als Sachbezeichnung zu dienen, so ist ein Bedürfnis, die angemeldete
Bezeichnung als beschreibende Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der
Eintragung auszuschließen, nicht gegeben.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG, weil aus den angegebenen Gründen nicht davon ausgegan-
gen werden kann, dass der Verkehr der Abkürzungsverbindung „RegioCom“ stets
einen für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet und die angemeldete
Kombination nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel auffasst.
Danach war der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der eingeschränkten
Fassung des Verzeichnisses aufzuheben.
Grabrucker Pagenberg
Fink
Cl