Urteil des BPatG vom 10.07.2007

BPatG: unterscheidungskraft, kauf, unternehmen, eugh, verpflegung, beherbergung, herkunft, internet, form, patent

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 47/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 48 874.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Juli 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Alles, was das Leben schöner macht!
ist für das folgende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
„Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahn-
putzmittel:
Klasse 8: Maniküre-Etuis; Etuis für Kosmetikartikel;
Klasse 9:
optische
Instrumente, insbesondere Brillen,
Sonnenbrillen, Brillen-Etuis, Brillen-Futterale;
Klasse 14: Juwelierwaren, echte und unechte Schmuckwaren,
auch aus verschiedenen Materialien;
Klasse 18: Uhren- und Schmuck-Etuis; Etuis für Kosmetikartikel;
Täschnerwaren, soweit in Klasse 18 enthalten; Waren
aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und
andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände
angepassten Behältnissen sowie Kleinlederwaren,
nämlich Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen,
-anhänger; Reise- und Handtaschen; Regenschirme,
Sonnenschirme; Täschnerwaren, soweit in Klasse 18
enthalten;
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Klasse 21: Geräte zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich
Kämme, Schwämme, Bürsten, Staub- und Rasierpin-
sel, Zahnbürsten, Mundduschen; Waren aus Porzellan
und Steingut für Haushalt und Küche;
Klasse 24: Haushaltswäsche, nämlich Handtücher, Waschlappen,
Badetücher, Abschminktücher;
Klasse 25. Bekleidungsstücke, insbesondere Schals, Bademän-
tel; Schuhe und Hausschuhe; Gürtel;
Klasse 35: kommerzielle Verkaufsförderung in Bezug auf Waren
und Dienstleistungen auf Einzelhandelsebene durch
Bereitstellung von Finanzdienstleistungen für Kunden
für den Kauf der genannten Waren und Dienstleistun-
gen;
Klasse 36: Ausgabe von Kunden- bzw. Finanzkarten für den Kauf
von Waren und Dienstleistungen; Verwaltung und
Auszahlung von Bonusguthaben;
Klasse 39: Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen;
Erbringung und Vermittlung von Verkehrsleistungen;
Vermietung von Personenbeförderungsmitteln; Orga-
nisation von Ausflügen und Stadtbesichtigungen;
Klasse 41: Ausbildung und Fortbildung von Dritten auf dem Ge-
biet der Schönheitspflege und Kosmetika, insbeson-
dere theoretische und praktische Unterweisung über
die Anwendung von Mitteln, die zur pflegenden
und/oder dekorativen Kosmetik dienen;
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Klasse
43:
Verpflegung, Beherbergung von Gästen;
Zimmerreservierung; Zimmervermittlung;
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen;
Dienstleistungen von Friseur- und Schönheitssalons;
Schönheitsberatung, Ernährungsberatung“
zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmel-
dung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8
Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Begründet wird die Zurückwei-
sung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der angemeldeten Wortfolge um
einen sprachüblichen, jedermann verständlichen Slogan der deutschen Alltags-
sprache handle, dem die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres lediglich
einen im Vordergrund stehenden werblichen Sachhinweis auf Produkte oder
Dienstleistungen, die das Leben schöner machten, jedoch nicht einen Hinweis auf
die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unterneh-
men zuordnen würden. In diesem Sinn werde die Wortfolge auch bereits auf ver-
schiedensten Waren- und Dienstleistungsgebieten zu Werbezwecken eingesetzt,
wie die von der Markenstelle im Internet recherchierten Verwendungsbeispiele
belegten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen An-
trag,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingereicht worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch
nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke das
Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in
Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer
Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.
(Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004,
943, 944 (Nr.
23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR
2006, 850, 854 (Nr.
17)
„FUSSBALL WM 2006“). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbe-
sondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Ver-
kehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“;
GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder eine
bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 2001,
735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“) zuordnen.
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Dies gilt in gleicher Weise für Wortmarken in Form von Slogans, wie die vorlie-
gende Marke einen darstellt. Wenngleich an solche Marken keine strengeren
Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Arten von Zeichen, ist allerdings zu be-
rücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbesprüchen vom Verkehr nicht
notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkatego-
rien. Insoweit ist bei Slogans, die - im Vergleich zu einer ihnen möglicherweise
auch innewohnenden Herkunftsfunktion - eine im Vordergrund stehende Werbe-
funktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnitts-
verbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren
schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 32-35) „DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT“). Als einen derartigen Werbespruch, dem die angesproche-
nen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich
eine im Vordergrund stehende werblich anpreisende Aussage, nicht jedoch die
Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises entnehmen werden, hat die Mar-
kenstelle die angemeldete Wortfolge zutreffend bewertet.
Dem aus allgemein geläufigen Wörtern des deutschen Sprachschatzes regelge-
recht gebildeten Satz „Alles, was das Leben schöner macht!“ werden die hier
überwiegend angesprochenen breiten Verbraucherkreise für sämtliche angemel-
dete Waren und Dienstleistungen nächstliegend und unmissverständlich die werb-
lich anpreisende Aussage zuordnen, dass es um Dinge oder Dienste geht, die das
Leben - in welcher Hinsicht auch immer - schöner machen. So handelt es sich bei
den jeweiligen in den Klassen 3, 8, 9, 14, 18, 21, 24 und 25 beanspruchten Waren
durchweg um Produkte, die das Leben des Käufers schöner gestalten können, sei
es durch Pflege oder Ausstattung seiner Person, sei es durch die Ausstattung sei-
nes Lebensumfeldes. Dies gilt entsprechend für die die Gesundheits- und Schön-
heitspflege betreffenden Dienstleistungen der Klasse 44. Die die Durchführung
von Reisen, Ausflügen und Besichtigungen sowie die Verpflegung und Beherber-
gung von Gästen betreffenden Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 sind
ebenfalls dazu geeignet, das Leben des Kunden angenehm zu gestalten und da-
mit zu verschönern. Diesen Zweck können letztlich auch die unter den Klassen 35
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und 36 aufgeführten Finanz-Dienstleistungen verfolgen, da der Kunde mit deren
Hilfe in die Lage versetzt wird, sich durch den Kauf von geeigneten Produkten
oder die Inanspruchnahme eines geeigneten Leistungsangebots sein Leben zu
verschönern. In Bezug auf die Ausbildung und Fortbildung von Dritten auf dem
Gebiet der Schönheitspflege und Kosmetika stellt sich der Spruch „Alles, was das
Leben schöner macht!“ als werblich anpreisende Angabe des Inhalts der Aus- und
Fortbildung dar, bei der es um alles geht, was - in punkto Schönheitspflege und
Kosmetika - das Leben schöner macht. Für ein solches Verkehrsverständnis der
angemeldeten Marke als ein reiner Werbeslogan ohne Hinweisfunktion auf ein
bestimmtes Unternehmen sprechen zudem die von der Markenstelle recherchier-
ten umfangreichen Nachweise aus dem Internet, die die tatsächliche Verwendung
des angemeldeten Spruches im Verkehr u. a. in Zusammenhang mit einschlägi-
gen Waren und Dienstleistungen belegen (vgl. in der Anlage zum Amtsbescheid
vom 12. Januar 2005: z. B.: „Von Mode, Beauty, Schmuck bis Schöner Wohnen
finden Sie bei uns alles was das Leben schöner macht.“; „In der facettenreichen
World of Wellness & Beauty, einer pulsierenden Kommunikations- und Handels-
plattform für nachhaltige Geschäfte rund um Pflege- & Kosmetikprodukte, Kör-
perbräuner, Saunen und Dampfbäder, Solarienbau und -betreuung, Reisen, Mas-
sageprodukte, Raumgestaltung und alles, was das Leben schöner macht.“; „Jettes
Kramkiste - Der ultimative Shop für alles, was das Leben schöner macht,…“; „Ob
Mode oder Freizeitaktivitäten: Bei unseren Partnern finden sie alles was das Le-
ben schöner macht.“; „Auf unserem Luxusportal werden Sie alles finden was Ihr
Leben einzigartig macht: Autos, Reisen, Yachten, Immobilien, Delikatessen, Ho-
tels, Wellness, Juweliere, Kunst, Spielcasinos, Schönheitschirurgie, Golfclubs und
Maßanfertigungen jeder Art - kurzum alles was das Leben schöner macht.“ sowie
in der Anlage zum Beschluss der Markenstelle vom 21. Juli 2005: „KölnGiro Mehr
als ein Girokonto. Individuelle Service-Pakete, die das Leben schöner machen.“)
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Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist im Übrigen
nicht zu ersehen, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht sie die Be-
schlüsse der Markenstelle für unzutreffend erachtet.
gez.
Unterschriften