Urteil des BPatG vom 16.02.2000

BPatG (zeichen, marke, beschwerde, abstand, klasse, gefahr, kennzeichnungskraft, buchstabe, gesamteindruck, verwechslungsgefahr)

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 36/99
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend die gemäß § 6a eingetragene Marke 2 912 423
G 45 210/10 Wz
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Grabrucker und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-
schluß der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Pa-
tentamts vom 21.
Oktober
1998 hinsichtlich der Waren
"Präparate für die Gesundheitspflege; Desinfektionsmittel"
aufgehoben und insoweit die Löschung der Marke Philoderm
2912423 angeordnet.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Produkte zur Versorgung pflegebedürftiger Personen und der Haut
sowie Dekubitusprophylaxe, nämlich Krankenpflegeunterlagen, Roll-
stuhlauflagen und -kissen. Dekubituskissen, Lagerungskissen, Bett-
zeug, Polster, Matratzen für medizinische Zwecke, Matratzenaufla-
gen, flüssigkeitsdicht beschichtete Pflegetextilien; flüssigkeitsdicht
beschichtete Hygienetextilien, nämlich Webstoffe und Textilwaren
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(soweit in Klasse 24 enthalten); Produkte zur Inkontinenzversorgung,
nämlich externe Katheter, Harnableitungen, Kondomurinale,
Urinbeutel für Bein und Bett, Stomabeutel und -Abdeckungen; kör-
pernahe Hygieneartikel für Kranke, nämlich Windelhosen, Windeln
aus Textil und/oder Papier, Penisfutterale, Slipeinlagen, Betteinlagen
für Kranke, insbesondere aus textilem Material; Durchführung von
Fortbildungsveranstaltungen für Personal des Gesundheitswesens;
Erstellen von Dokumentationen, Veröffentlichung und Herausgabe
von Dokumentationen; Zeitschriften und/oder Bücher, Präparate für
die Gesundheitspflege; Desinfektionsmittel"
eingetragene Marke "PHILODERM" 2912423
ist Widerspruch erhoben worden aus der unter der Nummer 2103591 für die Wa-
ren
"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön-
heitspflege, medizinische und nichtmedizinische Haarpflegemittel,
medizinische und nichtmedizinische Mund- und Zahnpflegemittel;
Watte für kosmetische Zwecke, Wattestäbchen; pharmazeutische
und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für medizi-
nische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektions-
mittel"
eingetragenen älteren Wortmarke
RIBODERM.
Die Prüfungsstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 21.10.1998 die Übereinstimmung der Zeichen im Sinne von §§ 42
Abs 2 Nr 1, 9 Abs 2 Nr 2 MarkenG verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
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Sie hält angesichts trotz teilweise identischer Waren den daraus folgenden
deutlichen Markenabstand für gewahrt. Eine Gefahr begrifflicher Kollision scheide
aus. In klanglicher Hinsicht seien die Abweichungen in den ersten beiden Silben
ausreichend deutlich. Dem Wortanfang komme dabei auch größeres Gewicht zu,
da es sich bei dem Worteil "derm" jeweils am Zeichenende um eine stark ver-
brauchte Wortendung auf dem betroffenen Warensektor handle, die erkennbar auf
"Haut" hinweise. Auch im wortbildlichen Bereich sei der Gesamteindruck deutlich
unterschiedlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.
Sie ist der Auffassung, daß die Anfangssilben "PHILO" und "RIBO" aufgrund der-
selben Vokale und insbesondere aufgrund ihrer übereinstimmenden Vokal- bzw
Konsonantenfolge im Gesamtrythmus der Zeichen nicht hinreichend unterschied-
lich seien um einen ausreichenden Abstand voneinander zu gewährleisten, der
eine Verwechslungsgefahr in rechtserheblichem Ausmaß ausschließe. Sie ver-
weist auf vorangegangene Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentge-
richts in ähnlich gelagerten Verfahren.
Sie stellt den Antrag,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 10 vom 21. Oktober 1998
aufzuheben und die Löschung der Marke 2912423 "PHILODERM"
anzuordnen.
Die Markeninhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, weder in schriftbildlicher noch in klanglicher Hinsicht seien die beiden
Zeichen miteinander zu verwechseln. "PH" unterscheide sich deutlich von "R",
ebenso wie "B" von "L". Darüber hinaus gebe es sechs weitere Marken mit der
Buchstabenfolge "-i-oderm", was die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
erheblich einschränke.
In der mündlichen Verhandlung schränkt die Markeninhaberin im Wege der Teil-
löschung das Warenverzeichnis ein und zwar hinsichtlich der Waren
"Desinfektionsmittel" durch den Zusatz "für die vorgenannten Waren" und hin-
sichtlich der Waren "Präparate für die Gesundheitspflege" durch den Zusatz "Zum
Einsatz mit den vorgenannten Waren".
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und teilweise begründet. Nach
Auffassung des Senats besteht die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42
Abs 2 Nr 1, 9 Abs 2 Nr 2 MarkenG hinsichtlich der identischen Waren "Präparate
für die Gesundheitspflege; Desinfektionsmittel". Hinsichtlich der weiteren im
Warenverzeichnis der jüngeren Marke beanspruchten Waren war die Beschwerde
jedoch zurückzuweisen, da insoweit keine Gefahr von Verwechslungen in
rechterheblichem Ausmaß gegeben ist.
1.
Nach der hier maßgeblichen registermäßigen Ausgangslage kann nicht ausge-
schlossen werden, daß sich die Marken trotz der Einschränkung des Warenver-
zeichnisses der Markeninhaberin auf den identischen Waren "Präparate für die
Gesundheitspflege; Desinfektionsmittel" begegnen.
Die Widerspruchsmarke ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Die Tat-
sache, daß sechs andere Marken mit dem Bestandteil "-i-oderm" im Warenver-
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zeichnis eingetragen sind, vermag das Zeichen nicht derart zu schwächen, daß
ihm ein deutlich geringerer Schutzumfang zuzubilligen wäre.
Mit den sich gegenüberstehenden Zeichen kommen auch allgemeine Verkehrs-
kreise in Berührung und nicht lediglich Fachpersonal. Daher kann beim Erfassen
der Zeichen nicht von einem fachsprachlich geprägten Vorverständnis ausgegan-
gen werden.
Daher sind bei den vorliegend identischen Waren insgesamt strenge Anforderun-
gen an den zwischen den Marken einzuhaltenden Abstand zu stellen. Diesen hält
die jüngere Marke von der älteren Marke jedoch nicht ein, denn die Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Marken im Gesamt-Klangbild ist zu groß.
Die klanglichen Übereinstimmungen ergeben sich im wesentlichen aus der glei-
chen Vokalfolge "i-o" und dem gemeinsamen Endbestandteil "derm". Die unter-
schiedlichen Konsonanten sind demgegenüber nicht geeignet, einen ausreichend
abweichenden Gesamteindruck zu bewirken.
Zwar ist die gemeinsame Endsilbe "-derm" aufgrund ihres erkennbar beschrei-
benden Begriffsanklang zu "Haut" und damit zu den einschlägigen Produkten für
diesen Anwendungsbereich in ihrer Kennzeichnungskraft eingeschränkt, was im
allgemeinen die Aufmerksamkeit des Publikums auf andere Zeichenteile lenkt, die
sich besser zur Unterscheidung eignen. Die hier in Betracht kommenden
Wortanfänge, die erfahrungsgemäß ohnehin zumeist eher beachtet werden,
enthalten jedoch ebenfalls erhebliche klangliche Übereinstimmungen. Diese liegen
in den grundsätzlich gegenüber Konsonanten dominierenden Vokalen. Zudem
lenken diese Vokale nicht nur jeweils für sich in ihrem unterschiedlichen
Klanggehalt "Hell" beim Vokal "i" und "Dunkel" beim Vokal "o" die Aufmerksamkeit
auf sich, sondern auch durch diese Gegensätzlichkeit in ihrer Gesamtheit.
Demgegenüber treten die unterschiedlichen Konsonanten "b" und "l" der zweiten
Silben als klangschwach zurück. Gleiches gilt auch für die Anfangsbuchstaben
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"PH" = "F" und "R". Allein diese verschiedenen Eingangskonsonanten "F" und "R"
vermögen die Gesamtklangbilder, bei denen auch die gemeinsame
kennzeichnungsschwache Endsilbe angemessen mit zu berücksichtigen ist,
angesichts gleicher Buchstaben- und Silbenzahl mit gleichem Betonungs- und
Sprechrythmus nicht entscheidend zu verändern. Dabei wirkt sich der
hinzutretende Buchstabe "H" im Klangbild als stummer Buchstabe in keiner Weise
aus. Die identischen markanten Vokale in der ersten und zweiten Silbe der
Zeichen tragen mehr zu einer stärkeren Annäherung als zu größerem Abstand bei.
Wenn man berücksichtigt, daß Marken nicht nebeneinander aufzutreten pflegen
und in der oft ungenauen Erinnerung Gemeinsamkeiten stärker im Gedächtnis
haften bleiben als Unterschiede, kann die Gefahr von Verwechslungen hier nicht
verneint werden.
Gleiches gilt auch in schriftbildlicher Hinsicht. Die sich gegenüberstehenden Zei-
chen weisen in ihrem bildlichen Eindruck in den Oberlängen sowohl in Kleinbuch-
staben als auch in Versalien einen sehr ähnlichen Schriftzug auf. Der im Schriftbild
als hinzutretend wahrzunehmende Buchstabe "H" der Widerspruchsmarke hat
zwar in dem jüngeren Zeichen keine Entsprechung. Diese fällt aber nach den
dargelegten sonstigen Übereinstimmungen nicht derart auf, daß sie die gleiche
Umrißcharakteristik der Vergleichszeichen verändern könnte.
Die Beschwerde war daher im Umfang der identischen Waren erfolgreich und die
Löschung anzuordnen.
Hinsichtlich der übrigen nicht identischen Waren sowie hinsichtlich der Dienstlei-
stungen ist jedoch aufgrund der allenfalls geringen Ähnlichkeit zwischen den Wa-
ren und den Waren und Dienstleistungen von einem zur Verneinung einer Ver-
wechslungsgefahr nicht so deutlich einzuhaltenden, großen Abstand zwischen den
Marken auszugehen. Diesem wird die jüngere Marke im Rahmen der Abwägung
der sich wechselseitig bedingenden Faktoren bei Beurteilung der Ver-
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wechlungsgefahr noch gerecht.(EuGH GRUR 1998, 922 - CANON -; GRUR
1998,387 - Sabel/Puma).
Zu einer Kostenentscheidung bestand kein Anlaß (71 Abs 1 MarkenG).
Stoppel
Grabrucker
Ri BPatG Sekretaruk kann
wegen Krankheit nicht
selbst unterschreiben.
Stoppel
Hu