Urteil des BPatG vom 25.02.2004

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, klasse, beschwerde, benutzung, kennzeichnungskraft, ladung, sache, gegner, kenntnis)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 90/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 300 03 412
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25.
Februar
2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-
sen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 300 03 412 die
Marke
Cargo-MAXX
als Kennzeichnung unter anderem für die Waren:
Klasse 12: Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, Nutz-
fahrzeugaufbauten und Nutzfahrzeuganhänger, einschließlich LKW-Anhän-
ger, Sattelanhänger.
Der Antrag auf Eintragung ist am 19. Januar 2000 eingegangen.
Die Inhaberin der rangälteren, seit dem 30. Juni 1983 eingetragenen Marke
1 050 304
Cargobull
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hat hiergegen Widerspruch erhoben. Diese Marke ist eingetragen für die Waren
Klasse 12: Lastkraftwagen und Lastkraftwagenanhänger aller Art sowie
deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten).
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine
Verwechslungsgefahr verneint, denn die Marken hielten auch bei identischen Wa-
ren einen ausreichenden Abstand zueinander ein. Der Markenbestandteil „Cargo-“
sei wegen seines beschreibenden Hinweises auf „Fracht, Ladung, Last“ kenn-
zeichnungsschwach, so dass die Unterschiede der beiden Marken im übrigen für
ein deutliches Auseinanderhalten der Marken ausreichten.
Zusammen mit diesem Beschluss vom 31. Januar 2003 hat die Markenstelle der
unterlegenen Widersprechenden einen Schriftsatz der Markeninhaberin vom
14. März 2001 übersandt, worin diese Ausführungen zur Kennzeichnungsschwä-
che des Wortes „Cargo“ gemacht hat, denen sich die Markenstelle auch ange-
schlossen hat. Vorher jedoch, bereits am 24. Mai 2002, hat die Markenstelle der
Widersprechenden auf deren Sachstandsanfrage hin mitgeteilt, dass in den
nächsten drei Monaten mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Dieser Mitteilung
ist der Schriftsatz der Widersprechenden nicht beigefügt worden.
Die Widersprechende hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie nimmt
einen erhöhten Schutzumfang für ihre Marke in Anspruch, denn sie sei Marktfüh-
rerin im Bereich von Fahrzeugaufbauten. Die Marken seien zwar nicht unmittelbar,
aber ihrem Sinn nach verwechselbar, denn „Maxx“ und „Bull“ würden als Hinweis
auf „Größe, Stärke“ verstanden, so dass zusammen mit dem übereinstimmenden
„Cargo“ eine begriffliche Verwechslungsgefahr vorliege. Zudem besitze sie eine
Markenserie mit zwei weiteren „Cargo-“ Marken.
Die Markeninhaberin bestreitet eine Benutzung dieser Markenserie und hält im
übrigen den Bestandteil „Cargo“ wegen seines beschreibenden Hinweises als un-
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geeignet für den Stamm einer solchen Serie. Es fehle auch an einer rechtlich rele-
vanten Übereinstimmung der Marken in begrifflicher Hinsicht, denn erst nach einer
komplizierten analysierenden Betrachtung könne eine assoziative Verbindung zwi-
schen „MAXX“ und „bull“ hergestellt werden.
Wegen weitere Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG), hat in der Sache
aber keinen Erfolg.
1. Die Markenstelle hat den Schriftsatz der Markeninhaberin vom 14. März 2001
der Widersprechenden erst nahezu zwei Jahre später und erst nach Erlass des
Beschlusses zur Kenntnis gebracht, obwohl es sich dabei um die ersten und ein-
zigen Ausführungen der Markeninhaberin zur Sache gehandelt hat. Sachliche
Gründe dem Gegner einen solchen Schriftsatz bewusst vorzuenthalten – anders
kann das Verhalten der Markenstelle nicht gedeutet werden, denn sie hat die Wi-
dersprechende in der Zwischenzeit ja ausführlich über den Stand des Verfahrens
informiert - sind nicht ersichtlich. Ein solches Vorgehen schränkt die Rechte des
jeweiligen Verfahrensbeteiligten auf Information und sachgerechte Beteiligung an
einem behördlichen Verfahren erheblich ein, denn schon der allgemeine Rechts-
staatsgedanke gebietet es, dass der Einzelne vor einer Entscheidung, die seine
Rechte betrifft, zu Wort kommt, um Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können.
Dies kann er wirksam aber nur dann tun, wenn ihm alle bei der Entscheidung vor-
liegenden Schriftsätze des Gegners auch zur Kenntnis gebracht werden (st Rspr
zB BverfG, NJW 2002, 1334; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 59 Rdz 26, 27).
Hierauf hat er auch einen durch die Verfassung geschützten Anspruch (§ 59 Abs 2
MarkenG, Art 103 Abs 1 GG). In Einzelfällen mag es gerechtfertigt sein, einen
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Schriftsatz erst zusammen mit dem Beschluss zu übermitteln; zB dann, wenn die
Sach- und Rechtslage von allen Beteiligten bereits ausführlich erörtert ist und der
betreffende Schriftsatz sich nur auf Wiederholungen beschränkt. Das Einbehalten
eines Schriftsatzes über einen Zeitraum von mehreren Jahren ist durch nichts ge-
rechtfertigt. Allein die unverzügliche Übersendung jedes Schriftsatzes an den Geg-
ner gewährleistet die Durchführung eines den rechtsstaatlichen Grundsätzen ent-
sprechenden Verfahrens.
Von einer Zurückverweisung wurde abgesehen, denn diese würde das Verfahren
verzögern und liegt nicht im Interesse der durch den Verfahrensfehler betroffenen
Widersprechenden.
2. Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Rechtsfrage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, erfordert eine Gewichtung der
Faktoren Warenidentität oder –ähnlichkeit, Markenidentität oder –ähnlichkeit und
Kennzeichnungskraft der älteren Marke in dem Sinn, dass der höhere Grad einer
der Faktoren durch den niederen Grad eines anderen Faktors ausgeglichen wer-
den kann (st. Rspr zB BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir/AntiVirus).
Im vorliegenden Fall ist in Teilbereichen eine Warenidentität nicht auszuschließen,
so dass zunächst ein deutlicher Markenabstand notwendig ist. Der Widerspre-
chenden steht jedoch – entgegen ihrer Ansicht - kein erhöhter Schutzumfang we-
gen einer erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke zu, denn eine solche ist zum
einen nicht substantiiert vorgetragen (die bloße Behauptung einer Markenführer-
position genügt hierfür nicht) und zum anderen von der Markeninhaberin bestrit-
ten.
Die jüngere Marke Cargo-MAXX tangiert die Widerspruchsmarke Cargobull nicht
in ihren Rechten. Von der Markenstelle zutreffend ausgeführt und von der Wider-
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sprechenden auch nicht in Abrede gestellt ist der Umstand, dass die Widerspre-
chende aus dem Wortbestandteil „Cargo-“ allein keine Rechte herleiten kann,
denn dieser ist als Bezeichnung von „Fracht, Ladung“ für die Waren der Wider-
sprechenden unmittelbar beschreibend und damit freihaltebedürftig (vgl BGH aaO
– AntiVir/AntiVirus, WRP 2003, 1431 – Kinder). Nur wenn die übrigen Bestandteile
auch eine Nähe aufweisen, kann ein solch beschreibender Teil bei der Gegen-
überstellung mit herangezogen werden. Das liegt hier bei „-MAXX“ und „-bull“ in
klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht aber keinesfalls vor. Entgegen der Ansicht
der Widersprechenden haben diese Markenteile aber auch nicht eine derart große
begriffliche Nähe, dass man sie aus der Erinnerung heraus verwechseln könnte.
Für eine solche begriffliche Verwechslungsgefahr müssen deutliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass trotz der Unterschiede in Klang und Schrift die eine Marke
für die andere gehalten werden kann. Das liegt nur dann vor, wenn sich die Ver-
bindung der Markenworte gleichsam aufdrängt, zB weil beide Marken dieselbe
oder unmittelbar naheliegende Aussagegehalte haben oder weil sie in eben der-
selben Weise gebildet sind (vgl BGH GRUR 1999, 735 – MONOFLAM/
POLYFLAM). Wenn sich jedoch wie hier erst nach mehreren Gedankenschritten
und Überlegungen Gemeinsamkeiten der Marken feststellen lassen, so genügt
das für eine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht nicht. Während MAXX
unmittelbar für „groß und stark“, heißt „bull“ in erster Linie „Bulle“ und erst bei den
Gedanken an dessen Aussehen kann man an „bullig“ und „groß und stark“ den-
ken.
Auch eine gedankliche Verwechslungsgefahr wegen einer Markenserie der Wi-
dersprechenden liegt nicht vor. Zum einen ist nur eine der vorgetragenen Marken
prioritätsjünger (CARGOcom), zum anderen ist deren Benutzung bestritten. Aus
nicht benutzten Marken aber kann keine Gewöhnung des Verkehrs dergestalt ent-
stehen, dass er beim Antreffen der jüngeren Marke an die ihm bekannte Marken-
serie der Widersprechenden denkt. Zudem ist der beschreibende Markenteil
„Cargo-“ als Stammbestandteil einer Markenserie ungeeignet.
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Die Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Von einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG
wurde abgesehen. Zwar rechtfertigt ein Verfahrensfehler regelmäßig eine derarti-
ge Entscheidung, die Widersprechende hat sich jedoch nicht darauf berufen.
Stoppel Paetzold
Schwarz-Angele
Ko