Urteil des BPatG vom 24.11.2004

BPatG: beschreibende angabe, begriff, dienstleistung, ausbildung, fernsehen, darbietung, patent, fernsehsendung, unterscheidungskraft, veranstaltung

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 278/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 14 929.8
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. November 2004 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und
Richter Kruppa
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beschlossen:
1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deut-
schen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klas-
se 41 – vom 19. März 2001 und vom 14. Mai 2002 inso-
weit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstlei-
stung "Ausbildung" zurückgewiesen worden ist.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Talent TV
für die Waren und Dienstleistungen
Bild- und Tonträger; Computersoftware; Computerhardware;
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckung; Spiele, Spielzeug; Turn- und
Sportartikel, soweit in Klasse
28 enthalten; Produktion,
Gestaltung und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunk-
sendungen; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstal-
tung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstal-
tungen, kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung
von Gästen
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hat die mit einem Regierungsangestellten im gehobenen Dienst besetzte Marken-
stelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegan-
gener Beanstandung mit Beschluss vom 19. März 2001 teilweise für die Waren
und Dienstleistungen
Bild- und Tonträger; Bücher, Zeitungen und Zeitschriften;
Produktion, Gestaltung und Ausstrahlung von Fernseh- und
Rundfunksendungen; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich
Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musik-
veranstaltungen, kulturelle Aktivitäten
zurückgewiesen. Für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen fehle der
Marke jegliche Unterscheidungskraft. Der Marke komme ein ausschließlich be-
schreibender Charakter zu.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die mit einer Beamtin
des höheren Dienstes besetzte Markenstelle mit Beschluss vom 14. Mai 2002
zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, im Zusammenhang mit den zurückge-
wiesenen Waren und Dienstleistungen liege bei der Marke ein Verständnis als
"Fernsehen, das die Darstellung von besonderen Begabungen zum Gegenstand
hat bzw. Talente-Fernsehen" auf der Hand. Die Wortverbindung stelle somit eine
aus sich verständliche, schlagwortartige Aussage als Hinweis auf die Thematik der
so gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen dar.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse vom 19. März 2001 und vom
14. Mai 2002 aufzuheben und die Eintragung der angemel-
deten Marke auch für die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen einzutragen.
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Die Wortfolge sei kurz und prägnant. Sie erschöpfe sich nicht in einem Hinweis auf
die Thematik der so gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen. Der Begriff
"Talent" bedeute nicht nur "besondere Begabung", sondern sei mehrdeutig. Talent
sei eine griechische Gewichtseinheit, der sich die Römer im Rahmen ihres Geld-
systems bedienten. Als Größeneinheit werde der Begriff schon in der Bibel
gebraucht. Im übrigen sei es nicht sprachüblich, den Begriff "TV" mit einer voran-
gestellten oder nachfolgenden Erläuterung zu versehen, um eine beschreibende
Sachinformation bezüglich einer Ware oder Dienstleistung zu vermitteln.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistung
"Ausbildung" begründet. Bezüglich der sonstigen versagten Waren und Dienst-
leistungen verbleibt es im Ergebnis bei der Entscheidung der Markenstelle.
1.
Für die zuletzt genannten Waren und Dienstleistungen kann der Begriff
"Talent TV" als Merkmalsbezeichnung dienen, so dass er gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG nicht schutzfähig ist. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintra-
gung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
welche im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestim-
mung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die versagten Waren und Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen deut-
schen Verkehrskreise. Diese werden die Marke i.S.d. von der Markenstelle ange-
nommenen Bedeutung verstehen, nämlich als "Fernsehen, das die Darstellung
von besonderen Begabungen zum Gegenstand hat". Ein unrichtiges Verständnis
des Bestandteils Talent als griechische Gewichtseinheit ist im Hinblick auf die hier
beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Anmel-
derin bereits bei den allgemeinen Publikumskreisen nicht ernsthaft zu erwarten,
vor allem aber auch nicht bei den Mitbewerbern der Anmelderin, deren Interesse
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an einer ungehinderten Verwendung die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
in erster Linie dient.
Der Eignung als Merkmalsbezeichnung zu dienen, steht auch nicht entgegen,
dass es, wie die Anmelderin meint, sprachunüblich sei, den Bestandteil "TV" mit
einer vorangestellten oder nachfolgenden Erläuterung zu versehen, um eine
beschreibende Sachinformation zu vermitteln. Neben dem von der Anmelderin
selbst genannten Beispiel "Frau TV" wird insoweit auf die in dem angegriffenen
Beschluss genannten Beispiele Satelliten-TV, Digital-TV, Tango-TV, Bibel-TV,
Wissen-TV verwiesen.
Aus den der Anmelderin übersandten Internetausdrucken vom 12. Mai 2004 und
vom 5. Oktober 2004 ergibt sich, dass die Wortfolge "Talent TV" sowohl im Inland
als auch im Ausland im Zusammenhang mit den weiterhin zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen bereits verwendet wird. Eine entsprechende Verwen-
dung ergibt sich bspw. aus dem Internetausdruck vom 5.
Oktober
2004
(
t, das von der T… Group plc betrie-
bene Talent TV sei in England aber auch auf internationalen TV-Märkten einer der
führenden unabhängigen Produzenten im Bereich des innovativen Fernsehens,
Videos und von interaktiven Programmen. Auch in Deutschland wird der Begriff
Talent TV ausweislich der Internetausdrucke vom 12. Mai 2004 beschreibend ver-
wendet. Als ein besonders bekanntes Beispiel in diesem Zusammenhang wird auf
die im letzten Jahr in Deutschland ausgestrahlte Fernsehsendung eines Privatsen-
ders "Deutschland sucht den Superstar" hingewiesen, bei der es darum geht, aus
unbekannten musikalischen Talenten durch das Fernsehpublikum einen Gewinner
auszuwählen. Im Zusammenhang mit dieser Sendung verwenden die in Deutsch-
land bekannten Showstars Dieter Bohlen und Thomas Anders auf ihren Internet-
seiten den Begriff "Talent-TV". Eine ähnliche Fernsehsendung gab es vor vielen
Jahren auch in der ARD unter dem Namen "Talentschuppen". Es ist üblich, auf
das Programm von Fernsehsendern in Zeitungen und Zeitschriften bzw. über das
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Angebot des Empfangs via Internet in speziellen Computerzeitschriften hinzuwei-
sen.
Ob der Marke für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zusätzlich auch
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann als nicht
mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
2.
Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Dienstleistung "Ausbildung" gebo-
ten. Für diese Dienstleistung stellt Talent TV keine im Interesse der Mitbewerber
freizuhaltende beschreibende Angabe dar. Da insoweit auch für das allgemeine
angesprochene Publikum kein beschreibender Begriffsinhalt von Talent TV im
Vordergrund des Verständnisses steht, kann der Marke nicht das erforderliche
Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft abgesprochen werden.
Viereck Müllner Kruppa
br/Fa