Urteil des BPatG vom 21.10.2002

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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 19/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
- 2 -
betreffend die Marke 396 45 472
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11.
Oktober
1999 und vom
15. Oktober 2001 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 49 287 teilweise
gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 11. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Marke 396 45 472 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 395 49 287 teilweise gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin
ist durch den Beschluß vom 15. Oktober 2001 zurückgewiesen worden. Hiergegen
hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß sowie der zugrunde-
liegende Beschluß vom 11. Oktober 1999 im Umfang der Löschung wirkungslos
ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56.
Aufl, §
269
Rdn 46).
- 3 -
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Ko