Urteil des BPatG vom 28.08.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
28. August 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 23 369.4-34
23 W (pat) 52/05
Verkündet am
dem sowie des Richters Prasch, der Richterin Dr. Hock und
des Richters Maile
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. August 2008 unter Mitwirkung des Richters
Lokys als Vorsitzen
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 12. Mai 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier taiwanesischer
Anmeldungen
eingereichte Patentan-
meldung mit der geltenden Bezeichnung „Kombination einer Schaltungsplatte und
einer Wärmeableiteinrichtung“ durch Beschluss vom 18. März 2005 zurückge-
wiesen.
Im vorangegangenen Prüfungsverfahren ist zum Stand der Technik neben acht
weiteren Druckschriften unter anderem die Entgegenhaltung
-
US 5 734 553
genannt.
Die Prüfungsstelle stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Gegenstand des am
10. März 2005 eingereichten Patentanspruchs 1 wegen Verwendung der angeb-
lich unklaren Formulierungen „Haltevorrichtung“, „Wärmeerzeugungselement“,
„Wärmeableitvorrichtung“ und „Schaltungsplatte“ nicht klar und deutlich zu erken-
nen gebe, was unter Schutz gestellt werden solle. Der geltende Patentanspruch 1
erfülle somit nicht die Patentvoraussetzungen nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG.
Gleiches gelte auch für die nebengeordneten Patentansprüche 7 und 16.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. Mai 2005 per Fax eingelegte Be-
schwerde der Anmelderin.
Mit der Beschwerdebegründung vom 16. Juni 2005, eingegangen am 20. Ju-
ni 2005, reicht die Anmelderin einen neuen Satz Patentansprüche 1 bis 24 sowie
neue Beschreibungsseiten 1 bis 11 ein, wobei der neue Patentanspruch 1 im We-
sentlichen dem am 21. Februar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-
gereichten Patentanspruch 1 entspricht und lediglich redaktionelle Änderungen
aufweist.
Zur mündlichen Verhandlung am 28. August 2008 ist für die ordnungsgemäß gela-
dene Anmelderin - wie mit Schriftsatz vom 6. August 2008 angekündigt - niemand
erschienen .
,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 13. März 2005 über die Zu-
rückweisung der deutschen Patentanmeldung mit dem Aktenzei-
chen 100 23 369.4 aufzuheben und ein Patent auf Basis der fol-
genden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 24,
Beschreibung, Seiten 1 bis 11, jeweils eingegangen am 20. Ju-
ni 2005,
Zeichnung, ursprüngliche Figuren 1 bis 13.
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Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärmeableitein-
richtung
mit einer Schaltungsplatte (3) mit einem darauf angeordneten
Wärmeerzeugungselement (32) und einer Vielzahl von ersten Po-
sitionierungslöchern (31); und
mit einer Wärmeableiteinrichtung mit einem Basisteil (1) aus ei-
nem thermisch leitfähigen Material und einer Deckplatte (2), wobei
die Unterseite des Basisteils (1) in engem Kontakt mit dem Wär-
meerzeugungselement (32) steht,
wobei das Basisteil (1) ferner eine Vielzahl von zwischen sich ei-
nen Raum (14) umgrenzenden Zungen (12) aufweist, wobei die
Deckplatte (2) unmittelbar auf den Spitzen der Zungen (12) auf-
liegt,
und wobei die Deckplatte (2) eine Vielzahl von Bolzen (22) hat, die
jeweils ein an ihrem distalen Ende ausgebildetes und als Befesti-
gungselement dienendes Schnappelement (23) haben, wobei sich
jeder Bolzen (22) durch ein zugehöriges Positionierungsloch (31)
der Schaltungsplatte (3) hindurcherstreckt und auf der Unterseite
der Schaltungsplatte (3) festgehalten wird.“
Bezüglich der geltenden nebengeordneten Ansprüche 7 und 16, der Unteransprü-
che 2 bis 6, 8 bis 15 sowie 17 bis 24 und der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die Kombination einer Schal-
tungsplatte und einer Wärmeableitung nach dem geltenden Patentanspruch 1 er-
weist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltenden Patentansprüche zulässig sind,
denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach Druck-
schrift 5 nicht neu ist
.
2. Nach den Angaben der Anmelderin geht die Anmel-
dung von einer Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärmeableitung im
Sinne einer Kühlvorrichtung zum Kühlen einer zentralen Verarbeitungseinheit
aus, bestehend aus einer Wärmeableitplatte, einem Gebläse und einem
Halteelement, wobei mit dem Halteelement das Gebläse so befestigt wird, dass
zwischen Gebläse und Wärmeableitplatte ein Spalt aufrecht gehalten wird und die
Wärmeableitplatte über einen Halter, welcher die CPU festhält durch Schrauben
und Bolzen verbunden ist
. Die Kühlvorrichtung sei durch die Verwendung des
Halteelements jedoch in nachteiliger Weise sehr hoch
.
Ebenfalls seien aus dem Stand der Technik weitere Kombinationen von elektroni-
schen Bauelementen mit Wärmesenken zum Aufbau auf Schaltungsplatten be-
kannt, welche jedoch allesamt in nachteiliger Weise hinsichtlich ihrer mechani-
schen Befestigung Schwächen aufwiesen
.
- 6 -
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldegegenstand sinngemäß als techni-
sches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Kombination einer Schaltungsplatte
und einer Wärmeableiteinrichtung zu schaffen, welche einfach und leicht herzu-
stellen ist und bei welcher sich die Wärmeableiteinrichtung nach der Montage auf
einer niedrigeren Höhe befindet, so dass ein optimaler Wärmeableiteffekt erzielbar
ist
Gelöst wird diese Aufgabe unter anderem durch den Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1, welcher vorsieht die Wärmeableiteinrichtung aus einem Basis-
teil aus thermisch leitfähigem Material, zum Beispiel einem Metall und einer Deck-
platte auszugestalten.
Das Basisteil steht zum Herbeiführen einer guten Ableitung der im Wärmeerzeu-
gungselement erzeugten Wärme mit diesem in engem Kontakt
. Darüber hinaus weist das Basisteil
eine Vielzahl von einen Raum umschließenden Zungen auf, wobei zwischen be-
nachbarten Zungen jeweils ein Durchgang für einen Luftfluss vorgesehen ist
.
Die Deckplatte liegt auf diesen Zungen auf und weist Bolzen mit jeweils einem an
ihrem distalen Ende ausgebildeten Schnappelement auf, welche durch entspre-
chend angebrachte Positionierungslöcher auf eine Schaltungsplatte hindurch ge-
steckt sind, um so auf der Unterseite der Schaltungsplatte gehaltert zu werden,
wodurch die Wärmeableitungseinrichtung auf dem Wärmeerzeugungselement be-
festigt ist. Hierbei weist das Schnappelement die für eine Kompression und Ex-
pansion in radialer Richtung beim Hindurchführen durch das Positionierungsloch
erforderliche Elastizität auf, so dass das Schnappelement beim Hindurchführen
durch das Positionierungsloch komprimiert und anschließend wieder expandiert,
wodurch das Schnappelement nach dem Hindurchführen durch das Positionie-
rungsloch seine ursprüngliche Form wieder annimmt und auf der Unterseite des
Positionierungslochs verbleibt .
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Hierdurch lassen sich die Wärmeableitungseinrichtung und das Wärmeerzeu-
gungselement leicht und fest miteinander verbinden. Durch den engen Kontakt der
Wärmeableiteinrichtung mit dem Wärmeerzeugungselement erhält man einen gu-
ten Wärmeableiteffekt. Außerdem ist die Höhe der Wärmeableitvorrichtung nach
dem Verbinden der Wärmeableiteinrichtung mit dem Wärmeerzeugungselement
relativ niedrig
Weitere Lösungen der vorstehend genannten Aufgabe sind in den nebengeordne-
ten Ansprüchen 7 und 16 angegeben.
3. Die Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärmeableiteinrichtung nach
Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift 5
nicht neu.
Die Druckschrift 5 offenbart anhand der Figuren 1 bis 3 mit der zugehörigen Be-
schreibung eine
- Kombination
einer Schaltungsplatte
und einer Wärmeableiteinrichtung
-
mit einer Schaltungsplatte mit einem darauf angeordneten Wärmeer-
zeugungselement und einer Vielzahl von ersten Posi-
tionierungslöchern und
- mit
einer
Wärmeableiteinrichtung (2) mit einem Basisteil aus einem
thermisch leitfähigen Material
und einer Deckplatte
, wobei
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-
die Unterseite des Basisteils in engem Kontakt mit dem Wärmeerzeu-
gungselement steht
, wobei
- das
Basisteil
ferner eine Vielzahl von zwischen sich einen Raum
umgrenzende Zungen
aufweist, wobei
- die
Deckplatte
unmittelbar auf den Spitzen der Zungen aufliegt
, und wobei
- die
Deckplatte
eine Vielzahl von Bolzen
hat, die jeweils ein
an ihrem distalen Ende ausgebildetes und als Befestigungselement die-
nendes Schnappelement haben, wobei sich jeder Bol-
zen durch ein zugehöriges Positionierungsloch der Schaltungs-
platte hindurcherstreckt und auf der Unterseite der Schaltungsplatte
festgehalten wird .
Zur begrifflichen Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des
Senats unter den Begriff „Schaltungsplatte“ jede Platte fällt, die eine elektrische
oder elektronische Schaltung trägt, wie eine Leiterplatte, ein IC-Träger oder -So-
ckelstecker oder ein keramisches Substrat mit elektrischen Leitungen, welche zum
Verdrahten oder Anschließen der elektrischen oder elektronischen Schaltung die-
nen. Der Begriff „Schaltungsplatte“ umfasst somit auch den auf einer Leiterplatte
montierten IC-Sockel nach der Druckschrift 5 , welcher dazu geeignet
ist eine elektronische Schaltung durch Einstecken aufzuneh-
men, und welche die einzelnen Steckanschlüsse über integrierte elektri-
sche Leitungen mit der Leiterplatte verbindet.
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Damit ist die Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärmeableiteinrich-
tung gemäß Patentanspruch 1 durch die Lehre der Druckschrift 5 neuheitsschäd-
lich vorweggenommen; die Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärme-
ableiteinrichtung nach dem Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
4. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die abhängigen und unabhängigen An-
sprüche 2 bis 24
.
5. Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzu-
weisen.
Lokys Prasch Dr.
Hock
Maile
Be