Urteil des BPatG vom 23.01.2002

BPatG: rückzahlung, rüge, hauptsache, marke

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 128/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke R 352 662
BPatG 152
6.70
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(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 28.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Martens
und den Richter Voit
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurück-
gewiesen.
G r ü n d e
Nachdem die Markeninhaberin ihr Warenverzeichnis beschränkt und die Wider-
sprechende daraufhin den Widerspruch zurückgenommen hat, ist das Beschwer-
deverfahren in der Hauptsache erledigt, so dass nur noch über den Antrag der
Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden.
Nach § 71 Abs 3 MarkenG kann das Bundespatentgericht anordnen, daß die Be-
schwerdegebühr zurückgezahlt wird, wenn es aufgrund der besonderen Umstände
unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Das ist der Fall, wenn das
Patentamt gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat und bei
Beachtung der verletzten Vorschriften die Beschwerde wahrscheinlich nicht erho-
ben worden wäre. Ein solcher Verfahrensverstoß wird vorliegend von der Antrag-
stellerin selbst nicht behauptet, vielmehr rügt sie allein, die Markenstelle sei in ih-
rer Entscheidung von einer angeblich „feststehenden, unbestrittenen Rechtspre-
chung“ zur Warenähnlichkeit abgewichen. Diese Rüge betrifft erkennbar nicht das
Verfahren, sondern die Begründung der Entscheidung und damit ausschließlich
materiell-rechtliche Fragen, so dass für eine Anwendung der Vorschriften über die
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Rückzahlung der Beschwerdegebühr kein Raum ist und der Antrag als unbegrün-
det zurückzuweisen war.
Stoppel Martens
Voit
Bb