Urteil des BPatG vom 31.01.2008

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BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 78/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 09 569.8-43
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 31. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Häußler
und Dipl.-Phys. Dr. Müller
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. September 2005 aufgehoben und das Pa-
tent DE 102 09 569 erteilt.
Bezeichnung:
Anmeldetag:
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 2, eingegangen am 5. Dezember 2007;
Beschreibung, Seiten
1 und 2, eingegangen am 5.
Dezem-
ber 2007,
sowie Absatz 0007 bis 0029, gemäß Offenlegungsschrift
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Offenlegungsschrift.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die am 4. März 2002 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Not-
steuerset für Öl- und Gasfeuerungsanlagen" durch Beschluss vom 7. Septem-
ber 2005 zurückgewiesen.
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Der Zurückweisung lagen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 5
zugrunde.
Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des gel-
tenden Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschriften
D1: DE 36 41 047 C2
D2: DE 37 03 916 A1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Außerdem ist in dem Beschluss noch auf die Druckschrift
D3: Installations- und Betriebsanleitung Guss - Niedertempe-
ratur - Spezialkessel Typ G.GND1, Ferro Wärmetech-
nik GmbH
die aus dem Internet stammt, hingewiesen worden.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders
vom 6. Oktober 2005.
Der Patentanmelder beantragt sinngemäß:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 7. September 2005 aufzuhe-
ben und mit den am 5. Dezember 2005 eingegangenen Patentan-
sprüchen 1 und 2, der Beschreibung Seiten 1 und 2, ebenfalls ein-
gegangen am 5. Dezember 2005, im Übrigen mit den Unterlagen
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gemäß Offenlegungsschrift ein Patent zu erteilen,
sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Der danach geltende, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:
M1
nem genormten Ersatz-Brenneranschlussstecker für eine
Heizungsanlage zum Ersatz der im Schadensfall funktionell
von der Heizungsanlage abgetrennten Heizungsregelanlage,
M2
nen Ofen mit einem Brenner besteht, der über einen genorm-
ten Brenneranschlussstecker an die Heizungsregelanlage
angeschlossen ist und temperaturabhängig angesteuert wird,
M3
stecker an eine Notstromquelle angeschlossen und über eine
Schutzsicherung abgesichert wird,
M4
den Ersatz-Brenneranschlussstecker verbundene Überhit-
zungsschutzelement im Schadensfall die Funktion der Hei-
zungsregelanlage übernimmt,
M5
te aufweist und über den Ersatz-Brenneranschlussstecker
derart mit dem Brenner verbunden ist, dass der Brenner bei
einer oberen Grenztemperatur ausgeschaltet und bei einer
unteren Grenztemperatur eingeschaltet wird.
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Hinsichtlich des auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentan-
spruchs 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patentes mit den geltenden Unterla-
gen führt. Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht allerdings keine
Veranlassung.
1. Die neuen Patentansprüche sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 geht
auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie auf die Figuren 2 und 3 mit Be-
schreibung zurück. Der geltende Patentanspruch 2 geht auf den ursprünglichen
Patentanspruch 4 zurück.
2. Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß der Beschreibungseinleitung, Sei-
te 1, 4. Absatz, und Absatz 0013 der Offenlegungsschrift die Aufgabe zugrunde,
ein Notsteuerset für Heizungsanlagen bereitzustellen, das mit einfachen Mitteln
und kostengünstig im Fall von Ausfällen nach Betriebsstörungen die Wiederher-
stellung der Betriebsfunktion einer Heizungsanlage gewährleistet.
3. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt durch den Gegenstand mit den Merkmalen
des geltenden Patentanspruchs 1, der neu ist und auf einer erfinderischen Tätig-
keit beruht.
3.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 besitzt gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik die erforderliche Neuheit, denn keine der entge-
gengehaltenen Druckschriften offenbart ein Notsteuerset, das alle im geltenden
D1
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- 6 -
eine Notstromquelle angeschlossen wird. Zudem betreffen sie keine Heizungsan-
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D3
die kein Notsteuerset hat. Dementsprechend kann die vom Beschwerdeführer auf-
geworfene Frage, ob diese Entgegenhaltung vorveröffentlicht ist, offen bleiben.
3.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer er-
finderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung
und Wartung von Heizungsanlagen befassten, berufserfahrenen Anlagenmechani-
D1
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findung wird zur Realisierung des Notbetriebs das Notsteuerset an eine Notstrom-
quelle angeschlossen, wohingegen beim Stand der Technik nach den Druckschrif-
D1
D1
Zeile 12 bis Spalte 4, Zeile 64), den Notbetrieb eines Backofenbrenners (12) bei
einem Stromausfall in der Weise sicher zu stellen, dass dem Backofenbren-
ner (12) über eine Not-Leitung (17) Gas zugeführt und die Zündsicherung über ein
Gasventil-Thermoelement (11) gewährleistet wird. Einen Hinweis dahingehend,
ein von einer Notstromquelle versorgtes Notsteuerset vorzusehen, wie dies inso-
M3
D1
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schreibung Spalte 4, Zeilen 41 bis 56) wird der Notbetrieb eines Backofenbren-
ners (6) bei Stromausfall durch ein Thermoelement (10) sicher gestellt, welches
den Magnetstrom für einen Magneten (9) liefert, welcher den Durchgangshahn (2)
D2
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M3
den Patentanspruchs 1.
D3
Im Stand der Technik werden daher andere Wege beschritten, um einen Notbe-
trieb zu gewährleisten. Der Fachmann hat demnach keinen Anlass, dort auch
noch eine Notstromquelle für den Notbetrieb vorzusehen, durch die der Notbetrieb
aufgehoben und der Normalbetrieb wieder aufgenommen würde.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar und mit ihm der auf ihn zu-
rückbezogene geltende Unteranspruch 2.
4. Der nicht begründete Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zu-
rückzuweisen, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht.
Die vorliegend mit Rechtsgrund (§ 73 Abs. 2 S. 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1
PatKostG, GebVerz Nr. 401 300) bezahlte Beschwerdegebühr ist verfallen, so
dass sie nicht nach § 10 PatKostG zurückgefordert werden kann (vgl. bei Busse,
PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 1 zu § 10).
Billigkeitsgründe, die eine Rückerstattung nach § 80 Abs. 3 PatG ermöglichen
würden, also derart gravierende Umstände wie z. B. schwere Verfahrensfehler im
patentamtlichen Verfahren, auf Grund derer es unbillig erschiene, den Betroffenen
mit der Gebühr zu belasten, sind vorliegend nicht erkennbar und sind vom Be-
schwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Häußler
Dr. Müller