Urteil des BPatG vom 17.01.2002
BPatG (marke, www, verkehr, unterscheidungskraft, beschwerde, eignung, eintragung, bezeichnung, patent, rauch)
Bundespatentgericht
32 W (pat) 55/02
_______________
(Aktenzeichen)
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 26 380.2
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 17. Januar 2002
aufgehoben.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die für die Waren
Sanitäre Mischer und Teile davon
angemeldete Wortmarke
JOYSTIC-MISCHER
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft
der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Marke mit „Joystick“ gleichgesetzt werde; im Computerbereich sei dies ein Fach-
begriff für einen Steuerknüppel. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Marke für
sanitäre Mischer, die mit einem Steuer- bzw. Bedienungsknüppel ausgestattet sind,
unmittelbar beschreibend sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Marken-
register steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fragli-
chen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
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werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-
schen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-
dungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).
Die Marke besteht aus den Buchstaben „Joystic“ und „Mischer“. „Joystick“ kommt
aus dem Englischen und hat zwei Bedeutungen. Mit diesem Wort wird zum einen ein
Bedienungshebel eines Flugzeugs und zum anderen ein solcher im Computerbereich
bezeichnet (http://www.thefreedictionary.com/12.11.2003). In diesen Bereichen mag
die beanspruchte Marke durchaus eine beschreibende Bedeutung haben. Auch ist
der Markenstelle zuzustimmen, dass „Joystick“ durchaus auch in der Schreibweise
„Joystic“ zu finden ist (z.B. www.computer-billig-kaufen.de/06.10.2003;
www.brd.net/06.10.2003 u.a.). Jedoch kann keine beschreibende Funktion der bean-
spruchten Marke auf dem hier beanspruchten Warengebiet der sanitären Armaturen
festgestellt werden. Eine vom Senat am 6. Oktober 2003 durchgeführte Internetre-
cherche ergab für diesen Warenbereich ausschließlich kennzeichenmäßige Verwen-
dungsbeispiele (z.B.www.vorspeisenplatte.de/06.10.2003: Wasserhahn (Modell Joy-
stick); www.e-geräte-24.de/06.10.2003: Armatur Joystick; www.elektro-schnaepp-
chen 24.de/06.10.2003: Armatur Joystick). Bei dieser Sachlage kann nicht festge-
stellt werden, dass der angesprochene Verkehr in der Marke eine im Vordergrund
stehende Sachangabe für sanitäre Mischer sieht.
Genauso wenig rechtfertigt dies die Annahme, dass der Verkehr die beanspruchte
Marke stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Produkte und nicht
als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung aus-
geschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Be-
zeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten
sanitären Armaturen dienen kann. Es ist nicht feststellbar, dass „JOYSTIC-MI-
SCHER“ gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für die beanspruchten Waren dient.
Verlässliche Anhaltspunkte für eine künftige Eignung der Marke als Merkmalsbe-
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zeichnung etwa in der Art, dass Ausdrücke aus dem Flugzeug- oder Computerbe-
reich zunehmend Eingang in die Bezeichnung sanitärer Armaturen finden, waren
nicht ermittelbar.
Winkler Rauch
Sekretaruk
br/Cl