Urteil des BPatG vom 30.01.2003

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, zeichen, benutzung, europäische union, veröffentlichung, kennzeichnungskraft, herausgabe, beschwerde, dienstleistung)

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 205/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Januar 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
- 2 -
betreffend die Marke 395 13 388.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke
wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des DPMA
vom 28. März 2001 aufgehoben, soweit die Löschung der
Marke 395 133 88 angeordnet worden ist. Die Widersprüche
aus den Marken 2 043 240 und 2 900 617 werden auch inso-
weit zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
EUCONSULT
- 3 -
ist unter der Nummer 395 13 388 ua für die Waren und Dienstleistungen "Compu-
terprogramme, Datenbanken; Unternehmensberatung; Technologieberatung; Wer-
bung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Computer-
programmen als Druckschriften; Dienstleistungen eines Anwalts, Ingenieurs, Über-
setzers, Programmierers, Rechercheurs, Datenbankanbieters" in das Markenre-
gister eingetragen worden.
Dagegen haben der Inhaber der für die Dienstleistungen "Unternehmensberatung,
Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Ver-
mietung von Büromaschinen und -einrichtungen, Vermittlung und Abschluss von
Handelsgeschäften für andere, Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung
und Veräußerung von Waren, Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verviel-
fältigung von Dokumenten, Aufstellung von Statistiken, Marketing, Marktforschung
und Marktanalyse, Werbung; Dienstleistungen eines Chemikers, Dienstleistungen
eines Ingenieurs, Dienstleistungen eines Physikers, Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung, Erstellen von technischen Gutachten, Meinungsforschung,
Nachforschung in Rechtsangelegenheiten, Recherchen (technische und rechtli-
che) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, technische Beratung
und gutachterliche Tätigkeiten, Übersetzungen, Verwaltung und Verwertung von
Urheberrechten, Verwertung gewerblicher Schutzrechte" eingetragenen Marke
Nr 2 043 240
ECONOSULT
sowie die Inhaberin der für die Dienstleistungen "Ermittlung in Geschäftsangele-
genheiten; Marktforschung und Marktanalyse; Kredit- und Anlageberatung; Kredit-
und Anlagevermittlung; Grundstücks- und Hausverwaltung; Vermittlung von Wert-
papieren; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Schätzen von Immobilien; Ver-
mittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung; Wohnungs- und Immobilien-
vermietung; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Veröffentlichung und Heraus-
gabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Vermittlung von Finanzierung;
- 4 -
Unternehmensberatung; Finanz- und Anlagenberatung" eingetragenen Marke
Nr 2 900 617
EUROCONSULT
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 28. März 2001 durch einen Beamten des höheren Dienstes die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, und zwar wegen des
Widerspruchs aus der Marke 2 043 240 "ECONOSULT" für "Computerprogramme,
Datenbanken; Unternehmensberatung; Technologieberatung; Werbung; Veröffent-
lichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Computerprogrammen als
Druckschriften; Dienstleistungen eines Anwalts, Ingenieurs, Übersetzers, Pro-
grammierers, Rechercheurs, Datenbankanbieters", und wegen des Widerspruchs
aus der Marke 2 900 617 "EUROCONSULT" für "Unternehmensberatung; Veröf-
fentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Computerprogram-
men als Druckschriften". Im Übrigen wurden die Widersprüche jeweils zurückge-
wiesen.
Die angegriffene Marke sei mit der Widerspruchsmarke 2 043 240 "ECONOSULT"
teilweise verwechselbar. Die wegen dieses Widerspruchs zu löschenden Waren
und Dienstleistungen seien mit Dienstleistungen der Widerspruchsmarke teilweise
identisch und lägen ansonsten im Ähnlichkeitsbereich. Die Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke sei als normal einzustufen und daher ein zumindest
durchschnittlicher Abstand zwischen den Marken zu fordern, der jedoch in klangli-
cher Hinsicht nicht mehr eingehalten werde. Die Marken seien gleich lang, der An-
fangsvokal "E" und die Endsilbe "SULT" identisch. Die Vokalfolge sei nur leicht
verändert und in der angegriffenen Marke fänden sich 8 von 9 Buchstaben der Wi-
derspruchsmarke wieder. Soweit die Widersprechende gegen die übrigen Dienst-
- 5 -
leistungen der angegriffenen Marke vorgegangen sei, sei die Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen zu verneinen.
Mit der Widerspruchsmarke 2 900 617 "EUROCONSULT" sei die angegriffene
Marke ebenfalls teilweise verwechselbar, nämlich soweit die Dienstleistungen
identisch oder ähnlich seien. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei
unter dem Durchschnitt angesiedelt, da sie aus der bekannten Abkürzung "Euro"
(=Europa, europäisch) und dem englischen Wort "consult" (=Beratung, beraten)
zusammen gesetzt sei und im Sinne von "europäische Beratung" verstanden wer-
de. Es sei daher ein leicht unter dem Durchschnitt liegender Abstand zu fordern,
der jedoch nicht mehr eingehalten werde. Die Marken stimmten in der Silbe "EU"
am Wortanfang und in den beiden letzten Silben "CONSULT" überein. Die bei der
Anmeldemarke weggelassene unbetonte Silbe "RO" in der weniger beachteten
Wortmitte stelle keine auffällige Abweichung dar, die Markenverwechslungen ver-
hindere. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffe-
nen Marke, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und keinen
Sachantrag gestellt hat. Schriftsätzlich hat sie gegenüber beiden Widerspruchs-
marken die Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG erhoben.
Außerdem bestehe keine Verwechslungsgefahr.
"EUCONSULT" und die Widerspruchsmarke 2 043 240 "ECONOSULT" seien aus-
reichend verschieden. Die unterschiedliche Silbenzahl ebenso wie der klangliche
Unterschied am Anfang der Marken verhindere eine klangliche Ähnlichkeit. Schrift-
bildlich seien der Vokal "E und der Diphthong "EU" nicht verwechselbar und der in
der Mitte der Widerspruchsmarke platzierte Vokal "O" nicht zu übersehen.
Hinsichtlich der Widerspruchsmarke 2 900 617 "EUROCONSULT" seien die klang-
lichen und schriftbildlichen Unterschiede unter Beachtung der schwachen Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke groß genug, um eine Verwechslungsge-
fahr zu verneinen, da Silbenzahl, sowie Anzahl der Buchstaben und Vokale ver-
- 6 -
schieden seien. Zwischen den Wortbestandteilen "Euro" und "EU" bestünden be-
griffliche Unterschiede.
Die Widersprechenden beantragen,
die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke zu-
rückzuweisen.
Der aus der Marke 2 043 240 "ECONOSULT" Widersprechende macht geltend,
die Marke werde seit März 1998 von der Patentanwaltskanzlei G… und
S… mit seiner Zustimmung benutzt, und hat hierzu ausführlich vor-
getragen.
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke seien
sämtlich mit den eingetragenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke iden-
tisch, zumindest ähnlich. Der Inhaber der angegriffenen Marke sei ebenfalls Pa-
tentanwalt. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe in klangli-
cher und schriftbildlicher Hinsicht eine hochgradige Verwechslungsgefahr. Es sei
davon auszugehen, dass die Buchstaben "EU" in der angegriffenen Marke ge-
trennt ausgesprochen werden und die Zeichen in Silbenzahl, Sprech- und Beto-
nungsrhythmus übereinstimmten. Ein bloßes Umstellen von Buchstaben reiche
nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Selbst wenn die Buchsta-
ben "EU" nicht getrennt gesprochen würden, seien sich die Zeichen klanglich ähn-
lich. Der Begriff "Consult" sei auch in der Widerspruchsmarke versteckt enthalten.
Bei flüchtiger Wahrnehmung und/ oder aus der Erinnerung heraus bestehe auch
eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr. Außerdem sei die Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke größer sei als die der angegriffenen Marke, da es keine
Abkürzung "ECONO" gäbe.
Die Inhaberin der aus der Marke 2 900 617 "EUROCONSULT" trägt vor, dass sie
ihre Marke in dem relevanten Benutzungszeitraum für die geschützten Dienstleis-
- 7 -
tungen der Klassen 35, 38 und 41 rechtserhaltend benutzt habe. Sie legte eine Vi-
sitenkarte des Geschäftsführers mit dem Aufdruck "EUROCONSULT", sowie Pres-
sespiegel, Werbeschreiben, E-Mail-Newsletter, Pressemitteilungen Mandanten-
schreiben, Kundeninformationen, Internetausdrucke und verschiedene Rechnun-
gen vor. In der Eidesstattlichen Versicherung wurde angegeben, dass in den ver-
gangenen fünf Jahren die Widersprechende einen durchschnittlichen Jahresum-
satz von cirka … DM erzielt habe und schätzt den Umsatz, der auf die Tätig-
keitssparte "EUROCONSULT" entfalle auf cirka … %. Bei den erstellten Rechnun-
gen werde nicht zwischen den einzelnen Produktsparten unterschieden. Schrei-
ben an Kunden würden nicht in Papierform archiviert, sondern auf einem Blanko-
bogen elektronisch erstellt. An welche Adressaten (schätzungsweise 100-200) die
"Newsletter" gesandt wurden, könnte nicht ermittelt werden, da die Kundendaten
umgehend gelöscht würden, wenn diese keine weiteren Informationen mehr
wünschten.
Eine mögliche Kennzeichnungsschwäche sei zwischenzeitlich durch intensive Be-
nutzung überwunden. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien iden-
tisch bzw lägen im Ähnlichkeitsbereich. Es bestehe in klanglicher und schriftbildli-
cher sowie begrifflicher Hinsicht eine hochgradige Verwechslungsgefahr. Wer
"EU" in "EUCONSULT" entsprechend Bezeichnungen wie EU-Marke, EU-Beitritt,
EU-Osterweiterung oder EU-Währung verstehe, werde "EU" und "EURO" gleich-
setzten. Die sich gegenüberstehenden Zeichen unterschieden sich lediglich durch
eine Zwischensilbe, die im Gesamteindruck untergehe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache
Erfolg.
- 8 -
1. Widerspruch aus der Marke 2 043 240 "ECONOSULT"
Entgegen der Ansicht der Markenstelle besteht bei den sich gegenüberstehenden
Marken hinsichtlich der streitgegenständlichen Dienstleistungen "Computerpro-
gramme, Datenbanken; Unternehmensberatung; Technologieberatung; Werbung;
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Computerpro-
grammen als Druckschriften; Dienstleistungen eines Anwalts, Ingenieurs, Überset-
zers, Programmierers, Rechercheurs, Datenbankanbieters" nicht die Gefahr von
Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Widersprechende für alle eingetragenen
Dienstleistungen seiner Marke eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft ge-
macht hat. Insoweit bestehen zwar erhebliche Zweifel, da viele Dienstleistungen
möglicherweise nicht als selbständige Dienstleistungen erbracht wurden, sondern
nur im Rahmen der Tätigkeit eines Patentanwalts. Doch selbst wenn man für alle
Dienstleistungen eine rechtserhaltende Benutzung unterstellt und die Zeichen sich
dann bei identischen Dienstleistungen begegnen, ist eine Verwechslungsgefahr
auch bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke zu verneinen.
Die angegriffene Marke "EUCONSULT" hält sowohl klanglich als auch schriftbild-
lich den gebotenen Abstand von der Widerspruchsmarke "ECONOSULT" ein. Ent-
scheidend ist dabei der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen
(Althammer/ Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 Abs 80). Die angegriffene Marke
kommt der Widerspruchsmarke nicht so nahe, dass eine Verwechslungsgefahr be-
stünde, selbst wenn die Zeichen nicht nebeneinander wahrgenommen werden,
sondern der Verkehr auf das Erinnerungsbild angewiesen ist.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden ist bei der angegriffenen Marke nicht
damit zu rechnen, dass sie in rechtserheblichem Umfang wie "E-U-Consult" aus-
gesprochen wird. Da die Buchstaben "EU" in keiner Weise von den übrigen Buch-
- 9 -
staben abgesetzt oder irgendwie hervorgehoben werden, hat der Verkehr keinen
Anlass, die einheitliche Bezeichnung "EUCONSULT" zu zergliedern. Er wird den
Anfangsbuchstaben daher entsprechend den deutschen Ausspracheregeln wie
den Diphthong "eu" aussprechen. Dagegen gibt es im Deutschen keine Wörter,
bei denen die Buchstaben "EU" am Zeichenanfang wie "E-U" ausgesprochen wer-
den, wenn nicht durch grafische Mittel (zB durch einen Bindestrich oder durch
Großbuchstaben gegenüber der üblichen Schreibweise der restlichen Bezeich-
nung) diese Buchstaben von dem Rest der Bezeichnung abgesetzt werden, wie
dies bei Begriffen wie EU-Beitritt oder EU-Osterweiterung der Fall ist. Mag beim
Lesen der angegriffenen Marke auch eine Anspielung auf die Europäische Union
erkannt werden, so führt dies wegen der Schreibweise noch nicht zu einer ent-
sprechenden Aussprache, und eine markenrechtliche Gleichsetzung mit "EU-
CONSULT" kann auch wegen der dann veränderten Grundlage der Beurteilung
der Schutzfähigkeit und Kennzeichnungskraft nicht erfolgen. Im Übrigen könnte
vom Widersprechenden auch bewusst die in vielen Fremdwörtern enthaltene Vor-
silbe "eu" verwendet worden sein, die im Altgriechischen "gut, wohl" usw heißt.
Allenfalls ist daher wegen des weiteren aus dem Englischen stammenden Be-
standteils "CONSULT" noch mit einer insgesamt englischen Aussprache der ange-
griffenen Marke zu rechnen. Jedoch sowohl bei deutscher als auch bei englischer
Aussprache sind die Zeichen zu verschieden, als dass eine Verwechslungsgefahr
bestünde. Die Zeichen stimmen zwar in der Endung "SULT" überein und sind weit-
gehend aus den gleichen Buchstaben zusammengesetzt, jedoch ist der klangliche
Gesamteindruck der angegriffenen Marke aufgrund des deutlich unterschiedlichen
Anfangslauts ("eu" gegenüber "eco"), der unterschiedlichen Silbenzahl (drei ge-
genüber vier) sowie des anderen Sprech- und Betonungsrhythmuses vom Ge-
samteindruck der Widerspruchsmarke so verschieden, dass nicht mit Verwechs-
lungen zu rechnen ist.
Doch selbst wenn noch rechtserhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskrei-
se die angegriffene Marke wie "E-U-Consult" aussprechen sollten, reichen die
klanglichen Unterschiede aus, eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. In diesem
- 10 -
Falle läge nämlich auf dem Vokal "u" zumindest eine Mitbetonung, so dass der
Unterschied zwischen "E-U-CON-SULT" und "E-CO-NO-SULT" nicht zu überhören
ist und wegen der unterschiedlichen Begriffsanklänge (EU bzw economy) leicht er-
kannt und behalten wird.
In schriftbildlicher Hinsicht reicht der Zeichenabstand ebenfalls aus. Die Zeichen
haben zwar acht von neun Buchstaben gemeinsam, jedoch stehen vier Buchsta-
ben an anderer Zeichenstelle, so dass sich deutlich verschiedene Schriftbilder er-
geben und die Abweichungen insgesamt nicht übersehen werden können.
Für eine begriffliche Ähnlichkeit oder ein gedankliches In Verbindung Bringen der
Zeichen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Zunächst enthält die Wider-
spruchsmarke schon nicht den Begriff "CONSULT". Die Widerspruchsmarke stellt
wohl eine Zusammenziehung der Wörter "ECONOMY" und "CONSULT" dar, wo-
bei vom ersten Bestandteil das "Y" und vom zweiten Bestandteil die Silbe "CON"
weggelassen worden ist. Darüber hinaus ist der Begriff "consult" (englisch für "be-
raten") wegen des beschreibenden Gehalts für die sich gegenüberstehenden Wa-
ren und Dienstleistungen nicht geeignet, vom Verkehr als prägender Bestandteil
oder als Stammbestandteil einer Zeichenserie der Widersprechenden aufgefasst
zu werden.
Somit ist eine Verwechslungsgefahr in jeder Hinsicht zu verneinen.
2. Widerspruch aus der Marke 2 900 617 "EUROCONSULT"
Der Widerspruch aus der Marke 2 900 617 "EUROCONSULT" ist hinsichtlich der
noch streitgegenständlichen Dienstleistungen "Unternehmensberatung; Veröffent-
lichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Computerprogrammen als
Druckschriften" bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Widersprechende auf die
in der Beschwerde nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zulässig erhobene Einrede,
- 11 -
die Widerspruchsmarke werde nicht benutzt, für die registrierten Dienstleistungen
eine rechtserhaltende Benutzung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Glaubhaft zu machen ist die Verwendung der Marke nach Art, Zeit, Ort und Um-
fang. Aus den eingereichten Unterlagen muss sich also eindeutig ergeben, in wel-
cher Form, in welchem Zeitraum, in welchem Gebiet und in welchem Umfang die
Benutzung erfolgt ist (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 43 Rdn 42).
Die eingereichten Unterlagen reichen für eine Glaubhaftmachung der Benutzung
nicht aus, da daraus nicht ersichtlich ist, ob und für welche der geschützten
Dienstleistungen die Marke verwendet wurde.
Wegen der Unkörperlichkeit der Dienstleistungen können die für Warenmarken
entwickelten Grundsätze naturgemäß nicht ohne weiteres auf Dienstleistungsmar-
ken übertragen werden, da die für Waren typische Benutzungsart des Versehens
der Marke mit der Ware nicht in Betracht kommt. Auch wenn deshalb die Verwen-
dung der Dienstleistungsmarke sich regelmäßig auf Werbemaßnahmen sowie auf
die Anbringung der Marke auf bzw in Geschäftsgebäuden und auf Gegenständen
beschränkt, die bei der Leistungserbringung eingesetzt werden, kommt es ent-
scheidend darauf an, ob die Markenverwendung funktionsgemäß erfolgt und vom
Verkehr als Hinweis auf eine von einem bestimmten Unternehmen erbrachte kon-
krete Dienstleistung verstanden wird (Althammer/ Ströbele, aaO, § 26 Rdn 20). Es
darf jedoch nicht von vornherein auf jegliche unmittelbare Verbindung von Marke
und Dienstleistung verzichtet werden, sofern sie tatsächlich möglich und nicht
branchenunüblich ist (Althammer/ Ströbele, aaO, § 26 Rdn 20). Die Widerspruchs-
marke ist für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 geschützt.
Die eingereichten Unterlagen lassen jedoch keinen Bezug zu einer dieser Dienst-
leistungen konkret erkennen. Insbesondere lassen sich die genannten, zudem nur
geschätzten, Umsatzzahlen keiner konkreten Dienstleistung irgendwie zuordnen.
Die vorgelegten Pressespiegel und Newsletter belegen auch nicht eine Benutzung
der Marke für die eingetragenen Dienstleistungen "Veröffentlichung und Heraus-
- 12 -
gabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften". Abgesehen davon, dass Presse-
spiegel und Newsletter nicht ohne weiteres unter die Begriffe "Bücher, Zeitungen
und Zeitschriften" subsumiert werden können, lassen die eingereichten Unterlagen
auch nicht erkennen, ob das Versenden dieser Werke als selbständige Dienstleis-
tung erfolgte, oder ob es sich dabei nur um Informationen im Rahmen einer ande-
ren Dienstleistung handelte. Insgesamt können daher die eingereichten Unterla-
gen eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für eine oder meh-
rere eingetragene Dienstleistungen nicht belegen, so dass der Widerspruch be-
reits deshalb keinen Erfolg haben kann.
Doch selbst wenn man eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke
zu Gunsten der Widersprechenden unterstellt und dann teilweise von identischen
Dienstleistungen auszugehen wäre, hätte der Widerspruch nach Ansicht des Se-
nats keinen Erfolg. Die Zeichen unterscheiden sich zwar nur durch eine einge-
schobene Zwischensilbe und weisen in den Bestandteilen "EU", sofern man die-
sen Bestandteil überhaupt als Hinweis auf "Europa" verstehen würde, und "EURO"
begriffliche Gemeinsamkeiten auf. Jedoch ist die Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke so schwach, dass bereits geringe Unterschiede wie die hier vorhan-
denen ausreichen, eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Die Bezeichnung
"EUROCONSULT" weist auf den Tätigkeitsraum und die Art der Dienstleistungen
hin und ist auch in der Gesamtheit zumindest sehr kennzeichnungsschwach. An
die Eintragung der Marke ist der Senat allerdings gebunden, und schon deshalb
ist ihr im Kollisionsverfahren ein gewisser Schutz zuzubilligen. Soweit die Wider-
sprechende geltend macht, dass eine mögliche Kennzeichnungsschwäche im
Laufe des Beschwerdeverfahrens durch intensive Benutzung überwunden sei,
kann dies bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, da für einen erhöhten
Schutzumfang der Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke maßgeblich ist
(Althammer/ Ströbele, aaO, § 9 Rdn 24).
Nach alledem war auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke der
Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des DPMA vom 28. März 2001 aufzuhe-
- 13 -
ben, soweit die Löschung der Marke 395 133 88 angeordnet worden ist, da die Wi-
dersprüche aus den Marken 2 043 240 und 2 900 617 auch insoweit keinen Erfolg
haben können.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 MarkenG.
Kliems Sredl Bayer
Ko