Urteil des BPatG vom 12.05.2010
BPatG: schutzwürdiges interesse, eugh, unterscheidungskraft, bestandteil, markenregister, allgemeininteresse, begriff, verkehr, form, wettbewerber
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 506/10
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Mai 2010
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2009 042 821.2
hat der 28. Senat (Marken–Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Bezeichnung
Varioload
als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 7:
„Maschinen und Werkzeugmaschinen; Bandförderer; Geräte zur
Beförderung von Lasten mittels Luftkissen; Förderbänder; Druck-
luftförderer; Fördermaschinen; Hebegeräte; Hubgeräte; Justier-
maschinen; Ladeapparate: Sortiermaschinen für industrielle
Zwecke: Transportbänder; industrielle Manipulatoren, Roboter,
Separatoren, soweit in Klasse 7 enthalten“.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent– und Markenamts hat die
Anmeldung in erster Linie wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) mit der Begründung zurückgewiesen, das Wort „Varioload“ sei aus den
leicht verständlichen Bestandteilen „Vario“ für „veränderlich, abwandelbar“ und
„load“ für „Last, Ladung, Belastung“ gebildet und werde vom Verkehr dahingehend
verstanden, dass die Waren veränderlichen Belastungen standhalten bzw. zum
Befördern, Heben, Transportieren variabler Lasten bzw. Ladungen geeignet oder
bestimmt seien. Dabei sei die Prüfung der Marke an Hand ihres Gesamteindrucks
erfolgt, wobei die von der Anmelderin vorgebrachte Mehrdeutigkeit der Be-
zeichnung ebenso wenig schutzbegründend wirken könne wie die geltend ge-
machten Voreintragungen mit dem Bestandteil „Vario“.
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Gegen diese Entscheidung einer Prüferin des gehobenen Dienstes richtet sich die
Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,
den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache an die
Markenstelle zurückzuverweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Markenstelle habe die sich aus der EuGH-
Entscheidung zu „Schwabenpost“ ergebende Pflicht zum Vergleich des ange-
meldeten mit den eingetragenen Zeichen missachtet, indem sie die Vorein-
tragungen zwar für berücksichtigungsfähig, nicht aber für entscheidend ange-
sehen habe. Die Aufhebung und Zurückverweisung an die Markenstelle sei
gerechtfertigt, da diese die gebotene Begründungspflicht verletzt habe, in dem sie
zu den von der Anmelderin genannten Voreintragungen mit dem Bestandteil
„Vario-„ lediglich pauschal auf möglicherweise geänderte Wahrnehmungsge-
wohnheiten des Publikums in den vergangenen 10 Jahren hingewiesen habe. Die
vom EuGH (Postkantoor) geforderte strenge und vollständige Prüfung sei mangels
sorgfältiger Prüfung damit einseitig zu Lasten der Anmelderin erfolgt, schon weil
im Jahr 2008 „Vario“-Marken weit überwiegend eingetragen worden seien. Weder
fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft noch bestehe ein
Freihaltungsbedürfnis an der fremdsprachigen, sprachunüblich gebildeten Marke,
da ein derart unpräziser Begriff von den Mitbewerbern nicht zur beschreibenden
Verwendung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren benötigt werde.
Mit der Ladung hat der Senat auf zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts
zur Relevanz von Voreintragungen hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin
mitgeteilt, es solle nach Aktenlage entschieden werden. Entsprechend ihrer
Ankündigung ist sie im Termin nicht erschienen.
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II.
Die nach § 64 Abs. 6 i. V. m. § 66 MarkenG statthafte sowie zulässige
Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach den Feststellungen des
Senats hat die Markenstelle im Ergebnis zurecht die angemeldete Marke von der
Eintragung ins Markenregister ausgeschlossen, denn sie ist im Hinblick auf die
beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG geeignet.
Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll die Entstehung von
markenrechtlichen Monopolen an beschreibenden Zeichen oder Angaben ver-
hindern und damit dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher
Bezeichnungen Rechnung tragen. Nach dieser Norm sind Marken dann nicht
eintragungsfähig, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Unter
„sonstige Merkmale“ sind dabei alle für die angesprochenen Verkehrskreise im
Hinblick auf die fraglichen Waren in irgendeiner Weise bedeutsamen Umstände zu
verstehen (vgl. BGH GRUR 2000, 231, 233 – FÜNFER). Ob einem Zeichen ein
beschreibender Charakter zukommt, ist nach dem Verständnis der ange-
sprochenen Verbraucher im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 –
Matratzen Concord/Hukla).
Um zur Warenbeschreibung nach der genannten Norm geeignet zu sein, ist es
nicht erforderlich, dass die angemeldete Bezeichnung lexikalisch bereits nach-
weisbar ist. Gegenstand der Schutzfähigkeitsprüfung von (fremdsprachigen) aus
mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortbildungen ist stets die ange-
meldete Marke in ihrer Gesamtheit. Bei Wortkombinationen kann es allerdings für
die Feststellung des semantischen Gehalts erforderlich sein, zunächst den
Bedeutungsgehalt der einzelnen Wortbestandteile zu ermitteln (vgl. hierzu EuGH,
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MarkenR 2007, 204, Rdn. 79 - Celltech; EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1014,
Rdn. 31 - BioID). Ergibt dieser Prüfungsschritt, dass den einzelnen Wortelementen
ein beschreibender Bedeutungsgehalt zukommt, stellt dies einen Anhaltspunkt
dafür dar, dass auch ihre Kombination für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen beschreibend bleibt, selbst wenn es sich dabei um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 37 ff.
-BIOMILD). In einem weiteren Schritt bleibt dann aber stets zu prüfen, ob
zwischen der Wortverbindung in ihrer Gesamtheit und der bloßen Summe ihrer
beschreibenden Bestandteile ein merklicher Unterschied besteht, beispielsweise
aufgrund vorhandener syntaktischer oder semantischer Besonderheiten (vgl.
EuGH, MarkenR 2007, 204, Rdn. 78 - Celltech; EuGH GRUR 2004, 943, 944,
Rdn. 28 - SAT.2). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass es sich beim Wortelement
„Vario“ um ein beliebtes Kurzwort handelt, mit dem auf spezielle Eigenschaften,
wie die flexible Funktionalität und den modularen Einsatz, insbesondere von
technischen Gegenständen hingewiesen wird. Der erkennende Senat hat in seiner
Entscheidung vom 19. Mai 1999 (s. Pavis Proma 28 W(pat) 272/ 97) an Hand
zahlreicher Beispiele belegt, dass das Kürzel „Vario“ für Waren der Klasse 12
verwendet wird, um die vielseitigen Einsatzmöglichkeiten oder die variable
Mobilität im Bereich Kraftfahrzeuge in der Werbung hervorzuheben, und somit in
Alleinstellung einem Freihaltungsbedürfnis unterliegt. Bereits früher hatte der
Senat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1995 (s. Pavis Proma 28 W(pat)
274/94) auf geläufige Fachbegriffe, wie "Variometer", "Varioobjektiv", "Vario-
koppler", "Variolith" oder "Varioptik" hingewiesen, jedoch die Bezeichnung
„Variobahn“ zum Markenschutz zugelassen, nachdem entsprechend der dama-
ligen Rechtssprechungspraxis für die Wortneuschöpfung insbesondere ein ge-
genwärtiges Freihaltungsbedürfnis nicht nachgewiesen werden konnte. „Vario-
bahn“ ist heute ein gebräuchlicher Gattungsbegriff für Schienenfahrzeuge in
modularer Bauweise und mit unterschiedlichen Einsatzzwecken. Vor diesem
Hintergrund üblicher Wortbildungen mit dem Kürzel „Vario“ und angesichts der
Tatsache, dass sich die beanspruchten Waren in erster Linie an Fachkreise mit
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technischer Ausbildung richten, bei denen die Kenntnis des zum englischen
Grundwortschatz gehörenden Begriffs „load“ im der (technischen) Bedeutung
„Last, Beladung“ vorausgesetzt werden kann, liegt eine Eignung der ange-
meldeten Bezeichnung zur Beschreibung dieser konkreten Maschinen und Geräte
im dargestellten Sinn auf der Hand. Die von der Anmelderin geltend gemachte
Sprachunüblichkeit ebenso wie die angebliche Mehrdeutigkeit der angemeldeten
Marke erweist sich bei verständiger Würdigung im Zusammenhang mit den
konkret beanspruchten Waren demgegenüber als lebensfremd.
Für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass sich eine beschreibende Verwendung der
fraglichen Angabe bereits nachweisen lässt. Gelingt dieser Nachweis allerdings,
spricht dies eindeutig für ein schutzwürdiges Interesse der Wettbewerber an ihrer
freien Verwendbarkeit. So verhält es sich hier, da auf verschiedenen technischen
Gebieten auf den Begriff „Vario(-)Load“ zurückgegriffen wird, um die wün-
schenswerte Flexibilität bei Zuführung oder Herstellung von Waren zum Ausdruck
zu bringen, (vgl. beispielsweise hierzu „Vario-
LoadTrommel“ „Füllgut unterschiedlicher Form und Größe in einer Trommel
prozessieren“; „Füllvolumina anpassbar durch verschiebbare Zwischenwand“;
„TMS VarioLoad sind bauteilspezifische und flexible Lösungen
für die Zuführung von Karosserieteilen in Roboter Schweißanlagen des Ka-
rosseriebaus“). In gleicher Weise stellt die Anmelderin die Vorteile ihrer VarioLoad
Beladestation auf ihrer Internetseite heraus, indem sie auf die modulare Bauweise
verweist, die Erweiterungen oder Änderungen jederzeit, auch im Feld, möglich
macht. Im Ergebnis steht der Eintragung der Marke daher ein schutzwürdiges
Interesse der Mitbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit entgegen (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG).
Der angemeldeten Marke fehlt zudem jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Angesichts des im Vordergrund stehenden, produkt-
bezogenen Sinngehalts der angemeldeten Marke ist davon auszugehen, dass sie
die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich als Hinweis auf Art bzw. Bestim-
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mungszweck der beanspruchten Waren auffassen werden, nicht aber als unter-
nehmensbezogenen Herkunftshinweis. Die angemeldete Marke verfügt somit nicht
über die Eignung, für die angesprochenen Verkehrskreise die Ursprungsidentität
der fraglichen Waren zu garantieren. Bei dieser Sachlage widerspricht es dem im
Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Allgemeininteresse,
die Marke der ungehinderten Verwendung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu
entziehen.
Soweit sich die Anmelderin zur Begründung ihrer Beschwerde auf Voreintra-
gungen beruft, begründet dieser Vortrag weder ein anderes Prüfungsergebnis,
noch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung
der Sache an die Markenstelle zur weiteren Prüfung. Sowohl der EuGH als auch
der BGH haben immer wieder bestätigt, dass Voreintragungen generell keine
Bindungswirkung zukommen kann, sondern stattdessen ausschließlich auf Grund-
lage der gesetzlichen Eintragungshindernisse zu entscheiden ist (vgl. EuGH
MarkenR 2009, 478, Rdn 57 ff - American Clothing; EuGH MarkenR 2009, 201,
202, Rdn. 13-19 – Schwabenpost; EuGH MarkenR 2004, 116, 122 f., Rdn. 63 –
Henkel; BGH GRUR 2004, 506, 507 – Stabtaschenlampen II; BGH GRUR 2009,
778, 779, Rdn. 8 – Willkommen im Leben). Dies gilt sogar selbst für den Fall, dass
ein identisches Zeichen für denselben Anmelder schon einmal eingetragen wurde,
wie dies der BGH hervorgehoben hat (vgl. BGH GRUR 2009, 411, 412, Rdn. 14 –
STREETBALL). Der Umstand, dass Voreintragungen – zu Recht oder zu
Unrecht – erfolgt sind, ist lediglich in die umfassende Schutzfähigkeitsprüfung des
konkreten Einzelfalls miteinzubeziehen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201 –
Schwabenpost; BGH GRUR 2009, 778, 779, Rdn. 8 – Willkommen im Leben). In
diesem Sinne hat der Senat bei der Beurteilung des streitgegenständlichen
Zeichens die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen mit einbezogen,
ohne dass sich hieraus schutzbegründende Gesichtspunkte ergeben hätten.
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Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Stoppel
Schell
Martens
Me