Urteil des BPatG vom 31.07.2002

BPatG: marke, patent, rückzahlung, zustellung, verfügung, billigkeit, inhaber, verwechslungsgefahr, form, glaubhaftmachung

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 248/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 397 35 281
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker
sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Guth
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle
für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. September 2001 wirkungslos ist, soweit die
Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Wider-
sprüche aus den Marken 10 99 884 und 11 04 355 ange-
ordnet worden ist.
2. Es wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ange-
ordnet.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 5. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 16 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der ange-
griffenen Marke und den Widerspruchsmarken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Er hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungs-
verzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat die
Widersprüche zurückgenommen.
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Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-
sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil der angefochtene
Beschluß auf einem Verfahrensfehler des Deutschen Patent- und Markenamts
beruht (§ 71 Abs 3 MarkenG).
Die Markenstelle für Klasse 16 hat die teilweise Löschung der jüngeren Marke
wegen der Widersprüche 1 und 3 angeordnet, ohne zu berücksichtigen, daß die
Benutzung aller drei Widerspruchsmarken mit Schriftsätzen vom 15. Januar 1999
für sämtliche Waren bestritten war. Die Markenstelle hatte die Aufforderung zur
Glaubhaftmachung laut Verfügung vom 22. Februar 1999 verneint. In den Grün-
den ist sie auf die Benutzungslage mit keinem Wort eingegangen. Die Widerspre-
chende hat die Schriftsätze mit den Nichtbenutzungseinreden erst mit der Zustel-
lung des Beschlusses vom 5. September 2001 erhalten.
Der Verfahrensfehler war kausal für die Einlegung der Beschwerde, da nicht aus-
geschlossen werden kann, daß der angefochtene Beschluß hätte anders ausfallen
können, wenn die Benutzung der Widerspruchsmarken 1 und 3 hätte glaubhaft
gemacht werden müssen.
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Im übrigen bestand keine Veranlassung, aus Gründen der Billigkeit von dem
Grundsatz der eigenen Kostentragung der Beteiligten im markenrechtlichen
Widerspruchs- bzw Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt und dem Bundespatentgericht abzuweichen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Grabrucker Guth Pagenberg
Fa