Urteil des BPatG vom 08.05.2008

BPatG: stand der technik, grundsatz der perpetuatio fori, patentanspruch, zustand, einspruch, breite, vorbenutzung, zeichnung, tagung, aluminium

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Mai 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 46 346
6 W (pat) 307/07
- 2 -
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.
Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 195 46 346 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
-
Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung,
-
Unterlagen im Übrigen wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 195 46 346, dessen Erteilung am 23. Mai 2002 veröffentlicht
wurde, ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 6. August 2002, eingegangen
am 7. August 2002, Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
des Patentgegenstands sowie auf das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung.
- 3 -
Die Einsprechende macht offenkundige Vorbenutzung geltend und reicht zu deren
Substantiierung folgende Anlagen ein:
4.1 ISAL Tagung Strategie am 24. Oktober 1990,
4.2 System 100,
4.3 Zeichnung,
4.4 Berechnung,
4.5 Clips - Teil und
4.6 ISAL Tagung Strategie am 24. Oktober 1990, Teilneh-
mer.
Sie benennt hierzu zwei Zeugen und stützt ihre Einspruchsbegründung im Weite-
ren auf folgende Druckschriften:
D1: Sonderdruck aus der Schweizerischen Schreinerzeitung v.
23.4.1992, Detail ESCHBAL - Klips,
D2: Prospekt „alisol“, Aluminium AG, Menziken, Jan. 1993,
D3: DE 22 38 862 A,
D4: DE 90 03 900 U1,
D5: EP 0 417 589 A1,
E1: DE 35 43 525 A1,
E2: DE 35 43 524 A1 und
E3: Katalog der Fa. Vredestein.
Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentge-
genstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei und nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
- 4 -
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-
recht zu erhalten:
-
neue Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
-
Unterlagen im Übrigen wie erteilt.
Sie führt aus, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem nun gelten-
den Patentanspruch 1 keine Erweiterung enthalte, gegenüber dem geltend ge-
machten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine
Anordnung zum Befestigen einer Glasfalzleiste (30) auf einem
Holzprofil (13) für Fenster-, Tür- oder Fassadenelementrahmen,
wobei die Anordnung ein Befestigungselement (17) aufweist, in
welchem die Glasfalzleiste (30) in ihrem befestigten Zustand ein-
geschnappt ist und wobei das Holzprofil (13) im Glasfalz (12) eine
in der Ebene senkrecht zur Scheibenebene angeordneten ersten
Flanke gegen das Rahmeninnere offene erste Nut (15) aufweist, in
der das Befestigungselement (17) gehalten ist, dadurch gekenn-
zeichnet, dass das Holzprofil (13) in einer parallel zur Scheiben-
ebene angeordneten Flanke (53) des Glasfalzes (12) eine zweite
Nut (54) aufweist, die von einer eingefrästen Rechtecknut gebildet
ist und in welche ein Ansatz (55) des Befestigungselementes (17)
einschiebbar eingreift, wobei der Ansatz (55) eine gradlinige Ver-
längerung des Befestigungselements (17) bildet, welches einen in
die erste Nut (15) eingreifenden Vorsprung (16) hat, der im mon-
tierten Zustand des Befestigungselements (17) mit mindestens ei-
- 5 -
nem hakenartigen Zahn (57) mit Vorspannung an einer äußeren
Flanke (20) der ersten Nut (15) anliegt, und wobei über die Länge
und Breite der Scheibe verteilt mehrere kurze Befestigungsele-
mente (17) einsetzbar sind.
Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 an, zu deren
Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Nach der in Abs. [0004] der Patenschrift angegebenen Aufgabe der Erfindung soll
eine Anordnung der eingangs genannten Art derart ausgebildet werden, dass das
Befestigungselement sicherer in seiner montierten Lage gehalten ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruch-
verfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas-
sung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten
Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die
Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1
GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Infor-
mationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu-
ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin-
- 6 -
der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der form- und fristgerecht erhobenen Einspruch ist substantiiert, auf
Widerrufsgründe gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig.
3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1,
7 und 8 sowie aus der Beschreibung, Spalte 3 ab Zeile 5. Sein Gegenstand ist
auch ausreichend deutlich in den Ursprungsunterlagen beschrieben.
Dem Einwand der Einsprechenden, der geltende Patentanspruch 1 sei wegen un-
zulässiger Erweiterungen nicht zulässig, kann nicht gefolgt werden.
Der Einwand wird mit mangelnder ursprünglicher Offenbarung begründet, da die in
den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale -
in welchem die Glasfalzleiste (30) in ihrem befestigten Zu-
stand eingeschnappt ist und
wobei über die Länge und Breite der Scheibe verteilt meh-
rere kurze Befestigungselemente (17) einsetzbar sind -
zum ersten nur mit „in eine Öffnung 46 des Befestigungsele-
ment 17“ und zum zweiten nur mit „entsprechend der Breite der
Stützkörper 28“ ursprünglich offenbart seien.
Dies trifft so nicht zu, weil der Fachmann, ein Techniker auf dem Gebiet des
Fenster-, Tür- oder Fassadenelementrahmenbaues, auf Grund seines Fachwissen
ohne weiteres erkennt, dass die Verteilung der Befestigungselemente unabhängig
von der Breite der Stützkörper und das Einschnappen unabhängig von einer Öff-
nung im Befestigungselement sein können. Die in Rede stehenden Ausgestaltun-
- 7 -
gen sind offensichtlich für den Erfindungsgegenstand technisch nicht zwingend
notwendig.
4. Auf den Einspruch ist das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der Ge-
genstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem angeführten
Stand der Technik patentfähig ist.
4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestrit-
ten neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Gegenstand mit
sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt.
4.2
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Anordnung zum Befestigen einer Glasfalzleiste nach der E3 (Katalog der
Fa. Vredestein), Seite 8, dessen Vorveröffentlichung nicht bestritten wurde und
vom Senat zugunsten der Einsprechenden unterstellt wird, kommt dem Patentge-
genstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 am nächsten und weist folgende
mit dem Gegenstand des geltenden Patenanspruchs 1 übereinstimmende Merk-
male auf:
a) Anordnung zum Befestigen einer Glasfalzleiste auf einem
Holzprofil für Fenster-, Tür- oder Fassadenelementrahmen,
wobei die Anordnung ein Befestigungselement aufweist,
b)
wobei das Holzprofil im Glasfalz eine in der Ebene senkrecht
zur Scheibenebene angeordneten ersten Flanke gegen das
Rahmeninnere offene erste Nut aufweist, in der das Befesti-
gungselement mit einem Vorsprung eingreifend gehalten ist,
- 8 -
c)
wobei das Holzprofil in einer parallel zur Scheibenebene
angeordneten Flanke des Glasfalzes eine zweite Nut auf-
weist, die von einer eingefrästen Rechtecknut gebildet ist
und in welche ein Ansatz des Befestigungselementes ein-
schiebbar eingreift und
d)
wobei der Ansatz eine gradlinige Verlängerung des Befesti-
gungselements bildet.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden gehen aber die Merkmale der An-
ordnung zum Befestigen einer Glasfalzleiste nach dem geltenden Patentan-
spruch 1, die darin bestehen,
dass die Glasfalzleiste in ihrem befestigten Zustand in dem
Befestigungselement eingeschnappt ist,
dass der Vorsprung im montierten Zustand des
Befestigungselements mit mindestens einem hakenartigen
Zahn mit Vorspannung an einer äußeren Flanke der ersten
Nut anliegt, und
dass über die Länge und Breite der Scheibe verteilt mehrere
kurze Befestigungselemente einsetzbar sind,
über einfache handwerkliche Maßnahmen hinaus und sie ergeben sich auch nicht
in naheliegender Weise aus der E3 (Katalog der Fa. Vredestein).
Die E3 (Katalog der Fa. Vredestein, Seite 6) zeigt keine Vorspannung mittels min-
destens eines hakenartigen Zahns, sondern eine Glasfalzleiste, die mit dem Be-
festigungselement einstückig verbunden ist und mit einem Vorsprung unten an der
Glasfalzleiste in eine weitere, unterhalb des Glasfalzes angeordnete Nut im Holz-
rahmen eingreift, wodurch das Befestigungselement gegen Abheben vom Glasfalz
gesichert ist.
- 9 -
Beim Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 dagegen ist diese wei-
tere Nut nicht vorhanden, weil die Sicherung gegen Abheben des Befestigungs-
elementes hier durch ein Vorspannen mit dem mindestens einen hakenartigen, an
der äußeren Flanke der ersten Nut anliegenden Zahn des Vorsprungs erfolgt, der
sich im Weiteren zentriert an der äußere Flanke der ersten Nut abstützt, wodurch
offenbar Beschädigungen der ersten Nut durch zu hohe Kantenpressungen weit-
gehend vermieden werden.
Die bekannte Anordnung zum Befestigen einer Glasfalzleiste nach der E3 zeigt
daher, wie oben ausgeführt, eine andere Lösung zum Festlegen des Befesti-
gungselements und kann somit dem Fachmann keinen Weg zur erfindungsge-
mäßen Lösung nach dem geltenden Patentanspruch 1 aufzeigen.
Dies trifft auch auf die zur angeblich offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten
Unterlagen (4.2 System 100, 4.3 Zeichnung, 4.4 Berechnung, 4.5 Clips - Teil) zu,
da sie Befestigungselemente, wie in der E3, jedoch ebenfalls ohne jedwede Maß-
nahme, die eine Vorspannung des Befestigungselements in seiner Längser-
streckung bewirken könnte, zeigen.
Die D1 (Sonderdruck aus der Schweizerischen Schreinerzeitung v. 23.4.1992,
Detail ESCHBAL - Klips), D2 (Prospekt „alisol“, Aluminium AG, Menziken, Jan.
1993), D3 (DE 22 38 862 A), D4 (DE 90 03 900 U1), D5 (EP 0 417 589 A1), E1
(DE 35 43 525 A1) und E2 (DE 35 43 524 A1) liegen allein schon deshalb weiter
ab, weil sie zum einen keine Rahmen aus Holzprofilen, sondern Metallrahmen
(D2, D3, E1), und zum anderen keine Anordnungen zum Befestigen von Glasfalz-
leisten (E1, E2) bzw. keine über zwei Nuten festgelegte Befestigungselemente
(D1) zeigen.
- 10 -
Sie können daher weder für sich noch in einer denkbaren Kombination, insbeson-
dere mit der E3, auf die oben angeführten und die Patentfähigkeit begründenden
Merkmale hinweisenden Anregungen geben.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
5. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf
nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichtete
Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar.
Schneider Guth
Hildebrandt Küest
Cl