Urteil des BPatG vom 26.05.2008

BPatG (patent, gebrauchsmuster, aufnahme, entnahme, umfang, auflage, busse, sachprüfung, rücknahme, 1995)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 447/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Gebrauchsmuster 202 12 139.3
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 19. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dipl.-Phys. Brandt und Dipl.-Phys. Dipl. Wirt.-Phys. Maile
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2008 wird aufgeho-
ben.
2.
Das Gebrauchsmuster 202 12 139 wird gelöscht.
3.
Die Kosten der Verfahrens trägt der Antragsgegner.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 7. Januar 2002 eingereichten und unter der
Bezeichnung „Gehäuse zur Aufnahme zumindest einer Platine o. dgl. elektroni-
scher Elemente“ mit 12 Schutzansprüchen am 20. Februar 2003 eingetragenen
Gebrauchsmusters 202 12 349.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat im Löschungsverfahren vor der
Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mit Schrift-
satz vom 16. Dezember 2004 die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem
Umfang beantragt, wobei sie als Löschungsgründe die mangelnde Schutzfähigkeit
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sowie eine widerrechtliche Entnahme des
Gebrauchsmustergegenstands (§ 15 Abs. 2 GebrMG) geltend gemacht hat.
Der
Antragsgegner
hat
dem
Löschungsantrag
mit
Schriftsatz
vom
25. Februar 2005 rechtzeitig widersprochen und beantragt dessen Zurückweisung.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat
hierauf mit Beschluss vom 26. Mai 2008 das Gebrauchsmuster teilgelöscht, soweit
es über den Hauptantrag des Antragsgegners hinausgeht. Im Übrigen wurde der
Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Beschluss ausge-
führt, dass der durch den Antragsgegner verteidigte Gegenstand unter Berück-
sichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der Technik nicht schutzunfähig
sei. Der Tatbestand einer widerrechtlichen Entnahme sei nicht gegeben.
Der beschränkt aufrecht gehaltene Schutzanspruch 1 lautet:
„1. Gehäuse aus wenigstens zwei Teilen (12, 14) zur Aufnahme
zumindest einer Platine od. dgl. elektrotechnischen Elemente zum
Festlegen an einer schienenartigen Halterung (78), wobei zwei
aufeinanderlegbare schalenartige Gehäuseteile (12, 14) eine ge-
meinsame Einformung (35) zur Aufnahme eines Sockels (62) auf-
weisen und letzterer an einer Halteschiene (78) festlegbar ausge-
bildet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Gehäuseteile (12, 14) durch angeformte Halteorga-
ne (52, 54) verbindbar sind und die Einformung (35) des Gehäu-
ses (10) von Innenraumabschnitten (16z) des Gehäuses flankiert
ist, von denen zumindest einer einen hebelartigen Verschlussha-
ken (44) enthält, der die Gehäuserahmen (20, 24) durchsetzt.“
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Auf den Schutzanspruch 1 sind direkt oder indirekt die abhängigen Schutzansprü-
che 2 bis 15 rückbezogen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie be-
antragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Mai 2008 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster in vol-
lem Umfang zu löschen.
Der Antragsgegner hat den Ausführungen der Antragstellerin zuerst vollumfänglich
widersprochen, mit Schriftsatz vom 16. September 2009 aber aufgrund einer Eini-
gung mit der Antragstellerin den Widerspruch gegen den Löschungsantrag vom
25. Februar 2005 zurückgenommen.
Wegen des übrigen Vorbringens sowie der weiteren Unterlagen wird auf den Inhalt
der Akten des Löschungs- und des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
1.
Nach Rücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag ist der Be-
schluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 26. Mai 2008 aufzuheben und das Gebrauchsmuster 202 00 139 ohne Sach-
prüfung antragsgemäß vollständig zu löschen
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2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung
mit § 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 ff. ZPO in entsprechender Anwendung. Dass die
Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.
Müllner
Brandt
Maile
Pr