Urteil des BPatG vom 26.04.2006

BPatG (farbe, rücklicht, erfindung, verkehrssicherheit, unterlagen, beschwerde, anmeldung, gegenstand, information, gebrauchsmuster)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend di
ranmeldung
5 W (pat) 21/06
_______________________
e Gebrauchsmuste
20 2005 011 238.0
rsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Baumgärtner und Dr. Staudenmaier
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 15. Februar 2007 durch den Vo
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle -
vom 26. April 2006 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmelder haben am 15. Juli 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt die
Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung
Heckleuchte am Kfz mit geänderter Farbgebung für mehr Verkehrssicherheit
beantragt.
Die ursprünglichen Ansprüche hatten folgenden Wortlaut:
1. Heckleuchten an Kfz mit geänderter Farbgebung für mehr Ver-
kehrssicherheit
dadurch gekennzeichnet
dass jedes einzelne Lampensegment in einer für die jeweilige
Funktion spezifischen Farbe gestaltet ist.
2. Heckleuchten nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet
dass die Signalfarbe ROT ausschließlich für das Bremslicht
verwandt wird.
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3. Heckleuchten nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet
dass
die
Begrenzungsleuchten (normales Rücklicht, Rück-
strahler) in BLAU und die Nebelschlussleuchte in VIOLETT
angeordnet sind.
Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. April 2006
aus den Gründen der Bescheide vom 31. August 2005 und vom 26. Oktober 2005
zurückgewiesen. Dort waren die Anmelder darauf hingewiesen worden, dass mit
dem angemeldeten Gegenstand kein technisches Problem gelöst werde, sondern
die Farbgebung der Rücklichter vielmehr nur eine dem Gebrauchsmusterschutz
nicht zugängliche Information wiedergebe. Nur wenn die Erfindung in der techni-
schen Art und Weise der Anbringung der Farbgebung läge, wäre dafür Schutz
möglich.
Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der An-
melder, die mit Schreiben vom 24. September 2006, eingegangen am 29. Septem-
ber 2006, neue Unterlagen mit Schutzansprüchen 1 bis 3, einem Blatt Beschrei-
bung und einem Blatt Zeichnung mit 1 Figur, zuletzt geändert am 6. Dezem-
ber 2006, eingereicht haben. Die Schutzansprüche 1 bis 3 lauten:
1. Heckleuchten an Kfz mit geänderter Farbgebung für mehr Ver-
kehrssicherheit
dadurch gekennzeichnet
dass jedes einzelne Lampensegment in einer spezifischen
Farbe gestaltet ist.
2. Heckleuchten nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet
dass ein Lampensegment die Signalfarbe ROT aufweist
(Bremslicht).
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3. Heckleuchten nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet
dass ein Lampensegment in BLAU (Rücklicht, Rückstrahler)
und ein weiteres in VIOLETT (Nebelschlussleuchte) ausgebil-
det ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist aufgrund der neuen Unterlagen auch begründet.
1. Die
neuen
Schutzansprüche
1
bis 3 sind zulässig, sie finden ihre Stütze in den
ursprünglichen Schutzansprüchen 1 bis 3 und der Figur 2 der ursprünglichen
Unterlagen.
2. Da ihr Gegenstand nicht unter die im § 1 Abs. 2 Nr. 4 GbmG 4 genannten
Ausnahmen von der Schutzfähigkeit fällt, ist das angemeldete Gebrauchsmus-
ter grundsätzlich eintragbar.
Es ist zu unterscheiden zwischen (gebrauchsmusterfähigen) Gegenständen
und den ihnen zugeschriebenen (nicht gebrauchsmusterfähigen) Bedeutungs-
inhalten. Im vorliegenden Fall geht es primär um Heckleuchten mit objektiv
feststellbaren Farbmerkmalen. Gemäß dem im kennzeichnenden Teil des
Schutzanspruchs 1 niedergelegten Merkmal soll jedes Lampensegment einer
solchen Heckleuchte in einer spezifischen Farbe gestaltet sein. Die Lehre des
Schutzanspruches 1 erschöpft sich also nicht lediglich in der Wiedergabe ei-
ner Information im Sinne einer nichtschutzfähigen „Anweisung an den
menschlichen Geist“, sondern sie betrifft Farbbestimmungen für Segmente ei-
ner Heckleuchte eines Kraftfahrzeugs und bezieht sich damit auf gegenständ-
liche Merkmale. Zwar gehört es in die Welt der Vorstellungen, wenn den ein-
zelnen Farben der Heckleuchte Bedeutungen zugeschrieben werden, die auf
bloßer Definition beruhen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht nur um die-
sen Bedeutungsinhalt, sondern um eine Heckleuchte, deren Farben im funkti-
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onellen Zusammenhang mit den einzelnen Segmenten derselben stehen (vgl.
auch BPatGE 6, 147 ff.). Die Erfindung liegt also in der technischen Art und
Weise der Anbringung der Farbgebung. Aufgabe und Lösung beziehen sich im
vorliegenden Fall somit auf die Ausbildung einer Heckleuchte, wobei die Ge-
staltung entsprechend dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 zugleich
die konstruktive Ausgestaltung der Heckleuchte berührt. Derartige Neu- und
Umgestaltungen gehören zum Bereich der Technik, denn sie setzen die physi-
kalische Einwirkung auf geeignetes Material (Rücklicht) voraus, mit einem un-
mittelbar in Erscheinung tretenden konstruktiven Ergebnis. Von diesem techni-
schen Gehalt ist zwar der dem Heckleuchtensegment bzw. dessen Farbe zu-
geordnete Bedeutungsinhalt zu unterscheiden, dessen Erkennung eine rein
geistige Tätigkeit des Menschen erfordert. Dies vermag jedoch die Bedenken
gegen den technischen Charakter des Gegenstandes gemäß Schutzan-
spruch 1 nicht zu begründen (vgl. dazu BGH GRUR 77, 152 Kennungsschei-
be). Schließlich steht auch die Tatsache, dass aufgrund geltender gesetzlicher
Regelungen die Verwertung der Erfindung verboten ist, dem Gebrauchsmus-
terschutz nicht entgegen (§ 2 Nr. 1 S. 1 GbMG).
Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Eintra-
gungsverfahren fortzusetzen.
Müllner Baumgärtner Dr.
Staudenmaier
Be