Urteil des BPatG vom 08.06.2010

BPatG: wirkung ex nunc, wirkung ex tunc, patent, widerruf, einspruch, hauptsache, erlöschen, rechtsschutzinteresse, beendigung, rechtssicherheit

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 307/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 199 18 824
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Reker, der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch und des
Richters Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 26. April 1999 beim Patentamt angemeldete Patent 199 18 824 mit
der Bezeichnung „Siebboden für eine Siebmaschine“, dessen Erteilung am
22. Dezember 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am
20. März 2006 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie den Widerrufsgrund
des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht und die Tatsachen für die Behaup-
tung im Einzelnen angegeben.
Mit Schriftsatz vom 15. April 2010, eingegangen am 16. April 2010, hat die Pa-
tentinhaberin dem Bundespatentgericht mitgeteilt, dass das Patent 199 18 824
zurückgenommen wird.
Die Einsprechende hat daraufhin Gelegenheit erhalten, ein Rechtsschutzinteresse
an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Hierauf hat die
Einsprechende mit Schriftsatz vom 7. Mai 2010, eingegangen am 11. Mai 2010,
erklärt, dass kein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des
Patents geltend gemacht wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 ein-
gelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147
Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs
begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift
nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.
- Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009,
184 - 185 - Ventilsteuerung).
Das durch einen form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässi-
gen Einspruch eingeleitete Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erle-
digt.
Die Zurücknahme des Patents hat zum Erlöschen des Patents mit Wirkung
ex nunc geführt. Damit besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem
Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende nach Kenntnis
von dem Erlöschen auch kein eigenes Rechtsschutzinteresse an einem rückwir-
kenden Widerruf des Patents, also mit Wirkung ex tunc, geltend gemacht hat, ist
die Grundlage für eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zur Entscheidung
über das Vorliegen der behaupteten Widerrufsgründe entfallen und das Ein-
spruchsverfahren zu beenden.
Die Beendigung des Einspruchsverfahrens hat jedoch nicht durch Verwerfung des
Einspruchs zu erfolgen. Denn der Einspruch ist nicht durch das Erlöschen des Pa-
tents rückwirkend unzulässig geworden, da das Patent nur mit Wirkung ex nunc
erloschen ist. Für die Einlegung des Einspruchs war die Darlegung eines eigenen
Rechtsschutzinteresses der Einsprechenden aber keine Zulässigkeitsvorausset-
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zung. Diese wäre erst erforderlich geworden, wenn die Einsprechende die Fort-
setzung des Einspruchsverfahrens begehrt hätte (vgl. hierzu BPatG, Beschluss
vom 27. Juli 2009 - 21 W (pat) 301/08 m. w. N.).
Die Beendigung ist vielmehr aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit durch
Beschluss über die Erledigung in der Hauptsache auszusprechen, um eindeutig
feststellen zu können, dass die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens beendet
ist (s. a. Beschluss vom 1. Juli 2008 - 8 W (pat) 315/07).
Dehne
Reker
Dr. Prasch
Dr. Dorfschmidt
Cl