Urteil des BPatG vom 22.12.2004
BPatG (beschreibende angabe, bezeichnung, verkehr, marke, eugh, unterscheidungskraft, beschwerde, eintragung, anmeldung, angabe)
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 192/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 52 508.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
Umzugservice
für die Dienstleistungen
„Werbung, Büroarbeiten;
Dienstleistungen einer Spedition, Dienstleistungen eines Frachtführers,
Dienstleistungen einer Umzugs- bzw. Möbelspedition; Lagerung von Wa-
ren, Möbeln, pers. Effekten; Durchführung von Umzugsarbeiten; Logistikbe-
ratung, soweit in Klasse 39 enthalten;
Dienstleistungen eines Relocation-Unternehmens, nämlich Vorbereitung,
Bestandsaufnahme, Einrichtungsplanung, Ablaufplanung, Koordinierung
des Umzugs, Demontage, Verpacken, Transportieren, Lagern, Dekorieren
und Einrichten der bezogenen Wohnung, Besorgen von Umzugsab- und
Anmeldeformalitäten, Vermittlung von Handwerkern; Wohnungssuche für
Dritte und Wohnungsinaugenscheinnahme für den Umziehenden; Vermie-
tung von Packmaterial, Transporthilfen, Fahrzeugen und Umzugszubehör,
nämlich Umzugskartons, speziellen Kartons, z.B. für Lampen oder Bilder,
Kleiderboxen, Tragegurten, Sackkarren, handbetriebenen Hub- und/oder
Transportwagen, Möbelliften, Seilwinden, Flaschenzügen, Seilen, Zurrmit-
teln und Packdecken“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
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Die Markenstelle für Klasse 39 hat diese Anmeldung zurückgewiesen, weil ihr für
die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Ihr könne
nämlich ein hinreichend bestimmter beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet
werden. Die angemeldete Bezeichnung bestehe aus zwei für sich gesehen be-
schreibenden Bestandteilen, die auch in ihrer Kombination ohne jedes phantasie-
volle oder ausgefallene Element einen Dienstleister auf dem Gebiet des Umzug-
wesens und damit lediglich Gegenstand und Bestimmung der beanspruchten
Dienstleistungen beschreibe. Auch das hinter dem Wortteil „Umzug-“ fehlende „s“
führe nicht von einer Sachaussage weg und wirke nicht schutzbegründend. Zu-
dem gebe es den angemeldeten Begriff im Internet sowohl mit als auch ohne die-
ses „s“. Durch die Aneinanderreihung der beiden Wortteile entstehe auch kein
neuer Gesamtbegriff, der gegenüber einer bloßen Aneinanderreihung der Einzel-
teile einen phantasievollen Überschuß aufweise. Daß die vorliegende Begriffs-
kombination lexikalisch nicht nachweisbar sei, begründe keine Unterscheidungs-
kraft. Der Verkehr sei daran gewöhnt, sachbezogene Angaben auch mit Hilfe von
Wortneubildungen vermittelt zu bekommen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begrün-
det hat.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, da der Eintragung der an-
gemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG ent-
gegenstehen.
Die angemeldete Marke besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Beschaffenheit der in der Anmeldung aufgeführten Dienst-
leistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
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Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzge-
ber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, daß waren- oder dienstleistungsbe-
schreibende Angaben von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurück-
weisung einer Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG setzt dagegen nicht vor-
aus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmel-
dung bereits tatsächlich für die damit beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Wie sich schon aus dem
Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es vielmehr, daß die Angaben zu diesem
Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – Doublemint). Ein
Wortzeichen kann hiernach von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage ste-
henden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, E 38 –
BIOMILD). Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale
der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine be-
schreibende Angabe dar, auch wenn es sich um eine Neuschöpfung handelt, es
sei denn, daß ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der
bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, daß die Neu-
schöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die frag-
lichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit
von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu
entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe ihrer Bestandteile
hinausgeht (EuGH aaO E 39-41 – BIOMILD). Dies ist bei der angemeldeten Be-
zeichnung nicht der Fall.
Die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Bezeichnung „Umzugser-
vice“ kann zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen. Wie be-
reits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht die angemeldete Be-
zeichnung aus zwei Bestandteilen, die sowohl einzeln als auch in ihrer Zusam-
menstellung lediglich beschreibend sind. Während das Grundwort „-service“ die
Erbringung von Dienstleistungen bezeichnet, weist das Bezugswort „Umzug-“ auf
den speziellen Anlaß hin, bei dem die Dienstleistungen erbracht werden. Auch der
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Kombination dieser beiden Einzelbegriffe lässt sich kein darüber hinausgehender
Sinngehalt entnehmen. Die der Anmelderin bereits von der Markenstelle über-
sandten Auszüge aus dem Internet belegen zudem, daß der angemeldete Begriff,
obwohl er lexikalisch nicht erfasst sein mag, in die deutsche Sprache eingegangen
ist und von den durchschnittlichen deutschen Verkehrsteilnehmern auch ohne
analysierende Betrachtungsweise verstanden wird. Die Schreibweise ohne Geni-
tiv-s vermag auch aus diesem Grunde nicht schutzbegründend zu wirken. Dies gilt
um so mehr, als sowohl die Schreibweise mit als auch diejenige ohne Genitiv-s
bereits im Verkehr von Mitbewerbern verwendet wird. Entsprechende Nachweise
wurden der Anmelderin bereits von der Markenstelle übersandt.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienst-
leistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffen-
den Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen ande-
rer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung die-
ser Waren oder Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 –
antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist
im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das
darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002,
804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003, 227, 231 f – Orange). Für kennzeich-
nungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem
Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-
leistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen
(EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein
für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender be-
schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
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Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unter-
scheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).
Die angemeldete Bezeichnung weist, wie bereits dargelegt, einen für den deut-
schen Verkehr ohne weiteres verständlichen, im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsgehalt auf. Sie wird nur als beschreibender Hinweis auf eine
bestimmte Art von Dienstleistung verstanden werden. Damit fehlt ihr jegliche Eig-
nung, die beanspruchten Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu
kennzeichnen, so daß der Beschwerde auch aus diesem Grund der Erfolg versagt
bleiben musste.
Da die Anmelderin iü ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersicht-
lich, inwieweit sie den angefochtenen Beschluß für angreifbar hält.
Albert Reker Eder
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