Urteil des BPatG vom 08.05.2007

BPatG (beschreibende angabe, marke, unterscheidungskraft, organisation, eugh, beratung, verkehr, bestandteil, beschwerde, angabe)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 56/07
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 36 097
hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des
Richters Merzbach und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist am 8. Juni 2006 für die Dienstleistungen
"Organisatorische Beratung von Angehörigen steuerberatender
Berufe in Bereichen des Qualitätsmanagements und der Einfüh-
rung von Qualitätsmanagementsystemen; Vorbereitung und
Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Seminaren, Work-
shops, Organisation von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstal-
tungen, Herausgabe und Veröffentlichung von Informationsmate-
rial, Arbeitshilfen und wissenschaftlichen Publikationen; Prüfung
und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom 8. Mai 2007 wurde
durch eine Prüferin des höheren Dienstes die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG besteht, ließ die Markenstelle dahingestellt. Der Bestandteil "BeraterRat"
- 3 -
könne sowohl im Sinne von "Rat von Beratern" als auch im Sinne von "Rat für Be-
rater" verstanden werden, wobei die letztere Bedeutung aufgrund der bean-
spruchten Dienstleistungen, bei denen es sich u. a. um eine "Beratung von Ange-
hörigen steuerberatender Berufe" handle, naheliege. Mit der angemeldeten Ge-
samtbezeichnung verbänden die angesprochenen Verkehrskreise nur die Aus-
sage, dass den Beratern von einem Gremium bzw. Verband Rat erteilt werde auf
einem bestimmten Gebiet, hier die zukünftige Kanzleiführung in bester Qualität. Es
handle sich dabei lediglich um einen Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der
beanspruchten Dienstleistungen, nicht jedoch um einen Unternehmenshinweis.
Die Binnengroßschreibung der ersten Aussage sei ebenso üblich wie die grafische
Ausgestaltung der Marke in verschiedenen Farben und in mehrzeiliger Anordnung.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag (sinnge-
mäß),
den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts für Klasse 41 vom 8. Mai 2007 aufzuheben.
Der Begriff "BeraterRat" solle nicht ausschließlich auf "Ratschläge eines berufs-
mäßigen Beraters" hinweisen. Es gehe vielmehr um Angebote für (Steuer)berater
(im Sinne von "Rat für Berater"). Andererseits sollen sich die angesprochenen
Verkehrskreise auch selbst als "Berater, die Rat erteilen" angesprochen fühlen. In
keinem Fall handle es sich bei dem Begriff "BeraterRat" um ein gebräuchliches
Wort, dessen Sinn eindeutig und klar verständlich sei. Die darin enthaltene Wie-
derholung wirke zunächst irritierend - erst nach weiteren Überlegungen erschlös-
sen sich für den Verkehrsteilnehmer die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten.
Der in der Anmeldung verwendete Bestandteil "Berater" spreche nicht nur die von
dem Anmelder vertretene Berufsgruppe an, sondern weise außerdem als Na-
mensbestandteil der Organisation des Anmelders direkt auf das veranstaltende
bzw. anbietende Unternehmen hin. Die von den Dienstleistungen angesprochenen
Verkehrskreise, nämlich die in den Mitgliedsverbänden organisierten Berater,
- 4 -
dürften ein auf diese Weise gekennzeichnetes Angebot unmittelbar mit dem An-
melder in Verbindung bringen. Dies gelte insbesondere in Verbindung mit der gra-
fischen Darstellung, die sich in Schriftzug und farblicher Darstellung am sonstigen
Auftreten des Anmelders orientiere. Die Farbkombination Orange-Blau-Schwarz
befinde sich im Logo der Anmelderin auf sämtlichen Print- und elektronischen Me-
dien und werde in den Verkehrskreisen seit Jahren als Hausfarben des Anmelders
verstanden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
da dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden-
tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei-
ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Aus-
übung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8
Rdn. 39).
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-
- 5 -
griffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat
der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Be-
deutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienst-
leistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu be-
urteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich infor-
mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen
Dienstleistungen abzustellen ist.
Die Dienstleistungen "Organisatorische Beratung von Angehörigen steuerberaten-
der Berufe in Bereichen des Qualitätsmanagements und der Einführung von Qua-
litätsmanagementsystemen; Prüfung und Zertifizierung von Qualitätsmanage-
mentsystemen" wenden sich vorwiegend an Fachleute, nämlich die Angehörigen
steuerberatender Berufe bzw. Firmen, welche ein Qualitätsmanagement einführen
wollen bzw. anbieten. Die Dienstleistungen "Vorbereitung und Durchführung von
Schulungsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Organisation von Aus-, Fort-
und Weiterbildungsveranstaltungen, Herausgabe und Veröffentlichung von Infor-
mationsmaterial, Arbeitshilfen und wissenschaftlichen Publikationen;" können sich
an diese wie auch an breite Verkehrskreise wenden, wenn auch insoweit die an-
gemeldete Marke mit dem Zeichenbestandteil "Kanzleiführung" vermuten lässt,
dass diese Dienstleistungen Kanzleien angeboten werden.
Aufgrund seines Aussagegehalts liegt es nahe, dass das angemeldete Zeichen
von den einschlägigen Verkehrskreisen dahingehend verstanden wird, dass die
beanspruchten Dienstleistungen darin bestehen, Ratschläge von Beratern oder für
Berater zu geben oder solcher Rat deren Thema und Gegenstand ist, wobei der
Wortbestandteil "Kanzleiführung" und der Slogan "Beweisen Sie Qualität" die Ziel-
- 6 -
richtung der Dienstleistungen angeben, nämlich dass sie bzw. ihre Inanspruch-
nahme die Qualität der Kanzlei und deren Verwaltung verbessern können.
Der Wortbestandteil "BeraterRat" ist unabhängig davon, ob man diese Wortkom-
bination als Rat von Beraten oder für Berater ausfasst, im Hinblick auf die ange-
meldeten Dienstleistungen als beschreibende Abgabe nicht unterscheidungskräf-
tig. Allein die Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung führt noch nicht zur Schutzfähig-
keit. So wird ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (EuGH GRUR 2004,
146 Doublemint). Werden vorliegend beide Bedeutungen, die die Wortkombination
haben kann, als beschreibend aufgefasst, so wird der Verkehr darin lediglich eine
beschreibende Angabe sehen und keinen individualisierenden Betriebshinweis.
Hinzu kommt, dass sich die beiden Bedeutungen - Rat von Beratern bzw. für Be-
rater - nicht einmal gegenseitig ausschließen, also beides zutreffen kann. Auch
Berater können ihrerseits Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen. Die
Begriffsbildung wirkt daher nicht irritierend, sondern hat unabhängig davon, wel-
che der möglichen Bedeutungen der jeweilige Kunde der Bezeichnung entnimmt,
lediglich beschreibenden Charakter.
Hinsichtlich der Dienstleistungen "Organisatorische Beratung von Angehörigen
steuerberatender Berufe in Bereichen des Qualitätsmanagements und der Einfüh-
rung von Qualitätsmanagementsystemen; Vorbereitung und Durchführung von
Schulungsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Organisation von Aus-, Fort-
und Weiterbildungsveranstaltungen, Herausgabe und Veröffentlichung von Infor-
mationsmaterial, Arbeitshilfen und wissenschaftlichen Publikationen; Prüfung und
Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen" ist der Begriff "BeraterRat" in
beiden Bedeutungen beschreibend, denn diese Dienstleistungen können die Be-
ratung von solchen Personen zum Gegenstand und Inhalt haben, die selbst bera-
tend tätig sind.
- 7 -
Eine Schutzfähigkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass Einzelheiten über den
BeraterRat, die Kanzleiführung und wie deren Qualität verbessert werden kann in
der Marke nicht genannt sind. Auch relativ allgemeine Angaben können von Fall
zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere
wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58).
Bei Wortneubildungen ist auch kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erfor-
derlich, dass die Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (s.
Ströbele/Hacker, 8. Auflage, § 8 Rdnr. 89).
Soweit der Anmelder meint, die von den Dienstleistungen angesprochenen Ver-
kehrskreise, nämlich die in den Mitgliedsverbänden organisierten Berater, dürften
ein mit der angemeldeten Marke gekennzeichnetes Angebot, da sie den Be-
standteil "Berater" enthalte, unmittelbar mit dem Anmelder in Verbindung bringen,
da dieser Bestandteil als Namensbestandteil der Organisation des Anmelders di-
rekt auf das veranstaltende bzw. anbietende Unternehmen hinweise, kann nicht
gefolgt werden. Wenn der Name eines Anmelders aus beschreibenden Angaben
besteht, bedeutet dies nicht, dass der Verkehr in der beschreibenden Angabe in
Bezug auf die jeweiligen Dienstleistungen eine Marke sieht. Erst recht gilt dies,
wenn eine beschreibende Angabe, die hier sogar in den Gesamtbegriff "Berater-
Rat" eingebunden ist, lediglich mit einem Teil des Namens übereinstimmt.
Die grafische Gestaltung der angemeldeten Bezeichnung bewirkt nicht die Schutz-
fähigkeit.
Die versetzte Anordnung der farblich und teilweise größenmäßig unterschiedlichen
Wortbestandteile "BeraterRat", "Kanzleiführung" und "Beweisen Sie Qualität" be-
gründen keine Unterscheidungskraft, da es sich um einfache, werbeübliche Ge-
staltungsmittel handelt. In der Werbung ist es üblich, beschreibende Angaben oder
Werbehinweise auch farblich und in Größe und Anordnung unterschiedlich zu
- 8 -
gestalten. Auch die Kombination dieser gängigen Gestaltungsmittel führt vorlie-
gend nicht dazu, dass die Ausgestaltung betriebskennzeichnend wirkt.
Dem Vortrag des Anmelders, die grafische Gestaltung orientiere sich am sonsti-
gen Auftreten des Verbandes und die Farbkombination Orange-Blau-Schwarz
werde bei den angesprochenen Fachkreisen als Hausfarben des Anmelders ver-
standen, lässt sich keine Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß
§ 8 Abs. 3 MarkenG hinsichtlich der angemeldeten Marke in Bezug auf die ange-
meldeten Dienstleistungen entnehmen. Es werden auch keine näheren Angaben
zu Art und Weise sowie Umfang der Verwendung dieser Farben gemacht oder
Benutzungsunterlagen eingereicht.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kliems
Merzbach
Bayer
Na