Urteil des BPatG vom 26.04.2001

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, klasse, kennzeichnungskraft, gesamteindruck, beschwerde, beurteilung, verkehr, bezug, umfang)

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 82/00
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke 398 03 601
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-
schlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 30. Juli 1999 und vom 2. Februar 2000
aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 126 224
auch hinsichtlich der Waren "03: Wasch- und Bleichmittel; Sei-
fen, medizinische und desodorierende Seifen; Parfümerien,
ätherische Öle, Aufgußpräparate für Sauna oder Dampfbäder,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Shampoos, Schaum-
bäder, Pflegestifte; Zahnputzmittel, medizinische Zahnputzmit-
tel; 05: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnis-
se, Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnis-
se für medizinische Zwecke, diätetische Lebensmittel und Nah-
rungsergänzungsmittel, Babykost, medizinische Tees; Pflaster,
Verbandmaterial; frauenhygienische Artikel, Damenbinden,
Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen, Windeln für Kranke;
Desinfektionsmittel für gesundheitliche Zwecke, desodorierende
Raumsprays; Haftmittel für Zahnprothesen, Zahnkitte; 10: or-
thopädische Artikel und Erzeugnisse zur Rehabilitation, nämlich
Bandagen für Leib, Knie, Knöchel, Arm, Bein, Stütz- und Wär-
mebandagen, Miederwaren, Strumpfwaren, Schuhe, Kranken-
unterlagen; Rehabilitationsgeräte soweit in Klasse 10 enthalten,
Krücken, Fußroller, Rückenkissen, Nackenkissen; Hygienearti-
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kel aus Gummi soweit in Klasse 10 enthalten" zurückgewiesen
worden ist.
Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke
398 03 601 im Markenregister angeordnet.
2. Im übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurück-
gewiesen.
G r ü n d e
I.
lomar
"03: Wasch- und Bleichmittel; Seifen, medizinische und desodorie-
rende Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Aufgußpräparate für
Sauna oder Dampfbäder, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Shampoos, Schaumbäder, Pflegestifte; Zahnputzmittel, medizini-
sche Zahnputzmittel; 05: Pharmazeutische und veterinärmedizini-
sche Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege, diäteti-
sche Erzeugnisse für medizinische Zwecke, diätetische Lebens-
mittel und Nahrungsergänzungsmittel, Babykost, medizinische
Tees; Pflaster, Verbandmaterial; frauenhygienische Artikel, Da-
menbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen, Windeln für
Kranke; Desinfektionsmittel für gesundheitliche Zwecke, desodo-
rierende Raumsprays; Haftmittel für Zahnprothesen, Zahnkitte; 10:
orthopädische Artikel und Erzeugnisse zur Rehabilitation, nämlich
Bandagen für Leib, Knie, Knöchel, Arm, Bein, Stütz- und Wärme-
bandagen, Miederwaren, Strumpfwaren, Schuhe, Krankenunterla-
gen; Rehabilitationsgeräte soweit in Klasse 10 enthalten, Krücken,
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Fußroller, Rückenkissen, Nackenkissen; Hygieneartikel aus Gum-
mi soweit in Klasse 10 enthalten, Gummischnuller, Gummifla-
schensauger, Präservative"
am 9. April 1998 in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung
der Eintragung erfolgte am 20. Mai 1998.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 12. August 1988 für
"Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege; Pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Desinfek-
tionsmittel für gesundheitliche Zwecke, frauenhygienische Artikel,
nämlich Damenbinden, Tamponaden, Wöchnerinnen-Vorlagen; Ver-
bandmaterial, Tupfer, Klebegewebe und –folien für medizinische
Zwecke, Binden, Bandagen als Verbandmaterial, Folienfixierverbän-
de und Wundverbände; Druckmanschetten, Wickel, Wickeltücher,
Gesundheitswäsche, Pflaster, auch medizinische Pflaster, Abdeck-
material, nämlich medizinisches und chirurgisches Wundabdeckma-
terial, Inzisionsfolien, nichtmedikamentöse und nichtverklebende
Wundauflagen zur Behandlung frischer und sezernierender Wunden,
Buchtücher; pharmazeutische blutstillende Mittel und Erzeugnisse;
Mund- und Nasenmasken, Gesichtsmasken; Dreiecktücher, Stütz-
strümpfe und Strumpfhosen zur Bekleidung; Watte für medizinische
Zwecke; Papierwindeln; Hilfsmittel für den Operations- und Kranken-
pflegebereich, nämlich Bekleidungsstücke, medizinische Sporthilfs-
mittel, nämlich Kühlpflaster"
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eingetragenen Marke 1 126 224
siehe Abb. 1 am Ende
, deren Benutzung nicht bestritten ist.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-
schlüssen vom 30. Juli 1999 und vom 2. Februar 2000, von denen letzterer im Er-
innerungsverfahren ergangen ist, die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken
verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Der Erstprüfer hat ausgeführt, die Waren könnten nach der Registerlage identisch
sein. Den - ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke - danach erforderlichen deutlichen Abstand hielten die Marken je-
doch ein. Die jüngere Wortmarke und die ältere Wort-Bild-Marke unterschieden
sich im schriftbildlichen und klanglichen Gesamteindruck erheblich. Die Wortbe-
standteile wichen in den jeweils zweiten Silben "-mar" bzw "-mann" deutlich von-
einander ab.
Die Erinnerungsprüferin hat diese Entscheidung bestätigt. Auszugehen sei von
teilweise identischen Waren und normaler Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke, da für die Annahme der von der Widersprechenden geltend ge-
machten gesteigerten Kennzeichnungskraft keine Anhaltspunkte vorlägen. Bei
breiten Verkehrskreisen als angesprochene Adressatenkreise sei der danach ein-
zuhaltende deutliche Abstand jedoch von der angegriffenen Marke gewahrt. Wäh-
rend klanglich das "r" am Ende der angegriffenen Marke nur schwach vernehmbar
sei, sei das doppelte "n" am Ende der Widerspruchsmarke sehr prägnant und füh-
re auch dazu, daß das "a" kürzer und knapper als in der angegriffenen Marke ge-
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sprochen werde. Auch schriftbildlich liege keine verwechslungsbegründende Ähn-
lichkeit vor.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 30. Juli 1999 und vom 2. Fe-
bruar 2000 aufzuheben, und die Löschung der angegriffenen Mar-
ke anzuordnen.
Die Marken könnten sich auf identischen, zumindest aber hochgradig ähnlichen
Waren begegnen. Dabei handele es sich im wesentlichen um Produkte zur Ge-
sundheits- und Körperpflege und –vorsorge, die rezeptfrei erhältlich seien und
Produkte des täglichen Bedarfs darstellten, die ohne größere Sorgfalt erworben
würden. Insbesondere für Verbandmaterial, Pflaster und Klebebänder könne der
Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommen. Der Gesamt-
eindruck der Widerspruchsmarke werde durch den Wortbestandteil geprägt. Die
bildliche Darstellung eines Kreuzes sei gerade für Waren der Klasse 5 kennzeich-
nungsschwach und trete hier auch größenmäßig hinter den Wortbestandteil zu-
rück, an dem sich der Verkehr als der einfachsten Bezeichnungsform auch vorlie-
gend orientiere. Die sich gegenüberstehenden Wörter wiesen die identische Laut-
folge "Lo(h)" zudem am allgemein stärker beachteten Wortanfang sowie eine iden-
tische Vokalfolge auf. Demgegenüber könnten die Abweichungen an den Worten-
den zumal aus der Erinnerung eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht verhin-
dern. Etwaige Bedeutungsinhalte in den Endungen "-mar" (von "mare" = Meer)
und "-mann" seien nicht so ausgeprägt, daß dadurch Verwechslungen in erhebli-
chem Maße ausgeschlossen werden könnten. Eine schriftbildliche
Verwechslungsgefahr könne dahinstehen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Trotz teilweiser Warenidentität und strengen Anforderungen and den erforderli-
chen Markenabstand sei eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. In der Wider-
spruchsmarke bildeten der Bildbestandteil und der Wortbestandteil eine untrenn-
bare Einheit, so daß der gerade für Waren der Klasse 5 leicht merkbaren Darstel-
lung des Kreuzes eine den Gesamteindruck mitprägende Bedeutung zukomme.
Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne nicht be-
rücksichtigt werden, weil der Begriff "Lohmann" ein weit verbreiteter Familienname
und für den Verkehr nicht erkennbar sei, welches der vielen "Lohmann"-Unterneh-
men gerade betroffen sei. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit dem
Kunstwort
"lomar" sei zu berücksichtigen, daß der gemeinsame Wortan-
fang "Lo/Loh" verbraucht und daher kennzeichnungsschwach sei. Der Vokal "a" in
der jeweiligen Endsilbe werde im Gegensatz zu der jüngeren Marke in der Wider-
spruchsmarke kurz und betont gesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
werde auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle
für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf die Schriftsätze
der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig.
1.
im Tenor zu 1. genannten Waren der angegriffenen Marke.
Nach Auffassung des Senats besteht insoweit wegen der Ähnlichkeit der sich ge-
genüberstehenden Marken und der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren die Gefahr
von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß auf den nach
§ 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobenen Widerspruch in dem genannten Umfang die
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Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG anzuord-
nen war.
Nach der hier maßgeblichen Registerlage können sich die Kennzeichen auch auf-
grund der in den jeweiligen Warenverzeichnissen enthaltenen weiten Warenober-
begriffe auf hochgradig ähnlichen, und in weitem Umfang sogar auf identischen
Waren begegnen. Diese weisen hinsichtlich ihrer Herstellungsbetriebe, Vertriebs-
wege und -stätten, der stofflichen Zusammensetzung und ihres Anwendungs- und
Einsatzzweckes engste Berührungspunkte auf. Dies gilt zunächst für die Waren
der Klasse 3 in Bezug auf die "Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" der Widerspruchsmarke gegenüber den
Waren "Wasch- und Bleichmittel; Seifen, medizinische und desodorierende Seifen;
Parfümerien, ätherische Öle, Aufgußpräparate für Sauna oder Dampfbäder, Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, Shampoos, Schaumbäder, Pflegestifte; Zahn-
putzmittel, medizinische Zahnputzmittel" der angegriffenen Marke. Weitgehende
Warenidentität bzw enge Warenähnlichkeit ist weiterhin zwischen den "Pharma-
zeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen sowie Präparaten für die
Gesundheitspflege" sowie den verschiedenen frauenhygienischen Artikeln bzw
den, Verbandmaterialien, Binden, Bandagen, Pflastern" etc auf Seiten der älteren
Marke mit den Waren "05: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnis-
se, Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke, diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, Babykost, me-
dizinische Tees; Pflaster, Verbandmaterial; frauenhygienische Artikel, Damenbin-
den, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen, Windeln für Kranke; Desinfektions-
mittel für gesundheitliche Zwecke, desodorierende Raumsprays; Haftmittel für
Zahnprothesen, Zahnkitte" der angegriffenen Marke möglich. Schließlich ist auf-
grund von Überschneidungen hinsichtlich der genannten Kriterien eine zumindest
enge Warenähnlichkeit auch zwischen den Waren "Mund- und Nasenmasken, Ge-
sichtsmasken; Dreiecktücher, Stützstrümpfe und Strumpfhosen zur Bekleidung;
Watte für medizinische Zwecke; Papierwindeln; Hilfsmittel für den Operations- und
Krankenpflegebereich, nämlich Bekleidungsstücke, medizinische Sporthilfsmittel,
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nämlich Kühlpflaster" der Widerspruchsmarke mit den Waren der Klasse 10 "or-
thopädische Artikel und Erzeugnisse zur Rehabilitation, nämlich Bandagen für
Leib, Knie, Knöchel, Arm, Bein, Stütz- und Wärmebandagen, Miederwaren,
Strumpfwaren, Schuhe, Krankenunterlagen; Rehabilitationsgeräte soweit in Klas-
se 10 enthalten, Krücken, Fußroller, Rückenkissen, Nackenkissen; Hygieneartikel
aus Gummi soweit in Klasse 10 enthalten" anzunehmen.
Dabei wirkt sich noch verwechslungsfördernd aus, daß es sich auf beiden Seiten
auch um einfache Produkte, bzw um Erzeugnisse handeln kann, die rezeptfrei an
denselben Vertriebsstätten außerhalb von Apotheken, wie zB in Drogerien, erwor-
ben werden können, so daß Endverbraucher als Verkehrskreise und mündliche
Markenbenennungen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind.
Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Eine von der Widersprechenden behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke kann hingegen nicht zugrundegelegt werden. Zwar schließt
der Umstand, daß es sich bei dem Begriff "Lohmann" um einen weit verbreiteten
Familiennamen handelt und für den Verkehr möglicherweise nicht erkennbar ist,
auf welches der verschiedenen Unternehmen mit diesem Namen als Firmenbe-
standteil eine "Lohmann"-Marke hinweist, allein den Erwerb einer erhöhten Ver-
kehrsgeltung durch eine intensive waren- bzw dienstleistungsbezogene Benut-
zung dieses Begriffs nicht von vornherein aus. Jedoch sind ausreichende tatsäch-
liche Umstände, aus denen sich eine erhöhte Verkehrsbekanntheit und damit ein
erheblich gesteigerter Schutzumfang der Widerspruchsmarke ergeben könnte,
hier weder vorgetragen noch ist eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke gerichtsbekannt. Die von der Widersprechenden in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Prospekte betreffend die Verwendung der Wider-
spruchsmarke im Zusammenhang mit Verbandsmaterialien, Pflastern und Klebe-
bändern reichen hierfür nicht aus. Abgesehen davon, daß insoweit eine gesteiger-
te Kennzeichnungskraft ohnehin nur für diesen Warenbereich, nicht aber für sämt-
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liche Waren der Widerspruchsmarke angenommen werden könnte, wären viel-
mehr neben Angaben zu Umsätzen und zur Benutzungsdauer insbesondere An-
gaben zum Bekanntheitsgrad und Marktanteil in konkreten Prozentzahlen - bezo-
gen auf die angesprochenen Verkehrsbeteiligten bzw Indikationsgebiete - sowie
zu Werbeaufwendungen erforderlich, um Aufschluß über die maßgebliche Ver-
kehrsgeltung zu geben.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände sind an den Markenabstand
zur Vermeidung der Kollisionsgefahr strenge Anforderungen zu stellen, die nicht
erfüllt sind. Die angegriffene Marke ist der Widerspruchsmarke nach Auffassung
des Senats im klanglichen Gesamteindruck so stark angenähert, daß eine hinrei-
chend sichere Unterscheidung nicht gewährleistet und die Verwechslungsgefahr
im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen ist.
Hierbei geht auch der Senat von dem Grundsatz aus, daß zur Beurteilung der
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der Marke in ih-
rer registrierten Form abzustellen ist, da sich ihr Schutzbereich nach dem Schutz-
gegenstand der gewählten Gesamtgestaltung bestimmt (vgl BGH MarkenR 2000,
134, 137 "ARD-1"), wobei selbst kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige
Elemente zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen oder gar entscheidendes
Gewicht erlangen können und dann nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl Alt-
hammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152, 160, 185 mit weiteren Nachwei-
sen). Dieser Grundsatz schließt aber die Erkenntnis ein, daß auch einzelnen Zei-
chenbestandteilen unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prä-
gende Kennzeichnungskraft zukommen kann und dann bei einer Übereinstim-
mung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Ver-
wechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen ist (ständige Rspr des BGH, vgl
MarkenR 1999, 161, 162 - LORA DI RECOARO).
So hat der Verkehr hier zunächst keine Veranlassung, sich bei der Widerspruchs-
marke zusätzlich an dem am Zeichenanfang befindlichen kreuzähnlichen Bildele-
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ment zu orientieren, da die Darstellung eines Kreuzes jedenfalls auf dem pharma-
zeutischen Gebiet und auch für Erzeugnisse, die allgemein der Gesundheitspflege
dienen, im Hinblick auf die Bekanntheit etwa des "Roten Kreuzes" nicht als beson-
ders kennzeichnungskräftig angesehen werden kann und hier auch hinsichtlich
der Größe sowie Aufmachung sowie gegenüber dem Wortbestandteil und zugleich
Firmenbestandteil der Widersprechenden insbesondere bei Beurteilung der klang-
lichen Verwechslungsgefahr in den Hintergrund tritt. Es trifft vorliegend der nach
ständiger Rechtsprechung herangezogene Erfahrungssatz zu, wonach sich der
Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke eher am Wortbestandteil als einfachster Be-
zeichnungsform der angebotenen Ware orientiert (vgl BGH GRUR 1966, 499 -
Merck; GRUR 1992, 48, 50 - frei öl; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende
Raubkatze; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI), so daß jedenfalls bei der Prü-
fung der klanglichen Verwechslungsgefahr - anders als bei der visuellen Wahrneh-
mung - das Wortelement den Gesamteindruck der Kombination von Wort und Bild
prägt (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 57, 59, 60 - Lions - und BGH GRUR 1999,
733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSE-
RAND). Dabei ist allerdings eine solche, (auf den Wortbestandteil) verkürzte Wie-
dergabe der Widerspruchsmarke keine Voraussetzung für die Zuerkennung eines
den Gesamteindruck allein prägenden Charakters (vgl auch Althammer/Ströbele,
MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 176; BPatG GRUR 1998, 821, 822 - Tumarol / DURA-
DOL Mundipharma) und nicht mit dem Sonderfall der Abspaltung zu verwechseln
(vgl auch BGH GRUR 1996, 404 - Blendax Pep). Entsprechende Überlegungen
gelten auch für die rechtliche Beurteilung bildlicher Gestaltungen (vgl zB zu be-
schreibenden Gestaltungen BGH GRUR 1989, 425, 427 - Herzsymbol; BGH
GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze).
Schließlich kann entgegen der Ansicht der Inhaberin der angemeldeten Marke hier
auch nicht von einer fehlenden Kennzeichnungskraft des gemeinsamen Anfangs-
bestandteils "Lo(h)-" aufgrund einer Reihe entsprechend gebildeter Drittzeichen
und Wirkstoffbezeichnungen ausgegangen werden. Abgesehen davon, daß auch
für sich kennzeichnungsschwache oder gar schutzunfähige Elemente einer ein-
- 12 -
heitlichen Marke bei der Beurteilung des jeweiligen klanglichen Gesamteindrucks
und der Verwechslungsgefahr angemessen mitberücksichtigt werden müssen (vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152, 160, 185 mwN), weist diese
Anfangssilbe für sich nicht auf einen speziellen Wirkstoff (INN) hin und hat auch in
den angeführten Kennzeichen keine bestimmte beschreibende Funktion. Hinzu
kommt, daß einem Wortelement ein sachbeschreibender Hinweis in der Regel um
so weniger entnommen werden kann, je kürzer dieser Markenbestandteil ist. Dies
wird jedenfalls bei nur einsilbigen Elementen anzunehmen sein, es sei denn, es
liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß der Bestandteil, wie zB "derm"
(Haut) oder "cor" (Herz), in der Praxis in einer bestimmten Richtung verwendet
und verstanden wird. Für eine derartige, auch nur überwiegende Verwendung der
Silbe "Lo(h)-" liegen Anhaltspunkte jedoch nicht vor. Schließlich ist anzumerken,
daß in einigen in der Anlage zum Schriftsatz der Inhaberin der angegriffenen Mar-
ke vom 11. November 1998 genannten eingetragenen Marken - abgesehen da-
von, daß deren Benutzung nicht belegt ist - die Buchstabenfolge "Lo-" bereits nicht
als eigenständiges Wortbestandteil enthalten ist (zB: "LOFTAN", "LONVENT") bzw
Teil eines eindeutig erkennbaren Gesamtbegriffs darstellt (zB: "LOGIC", "Love",
"LOTUS").
In klanglicher Hinsicht wird der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maß-
gebliche Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Markenwörter "Lomar"
und "Lohmann" dadurch entscheidend geprägt, daß die Wörter den Lautbe-
stand "Lo-ma-" gemeinsam haben, wobei das "h" in dem Wortelement "Lohmann"
bei mündlicher Benennung der Widerspruchsmarke nicht zum Tragen kommt. Ge-
genüber diesen erheblichen Übereinstimmungen stellen die Abweichungen zwi-
schen den Bezeichnungen, die sich auf die konsonantischen Laute "-r" gegenüber
"-nn" am zudem regelmäßig weniger auffälligen und hier zudem regelmäßig unbe-
tonten Wortende beschränken, auch unter Berücksichtigung einer unterschiedli-
chen Artikulation des Vokals "a" in den Endsilben kein ausreichendes Gegenge-
wicht dar, um unter den genannten Umständen eine Verwechslungsgefahr hinrei-
chend sicher auszuschließen.
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In den jeweiligen Markenbestandteilen "-mar" (von "mare" = Meer) und "-mann"
vorhandene Bedeutungsanklänge sind jedenfalls nicht derart ausgeprägt, daß sie
angesichts der genannten Ähnlichkeit der Gesamtklangbilder ohne eine begriffli-
che Analyse rasch und unmittelbar erkannt würden und damit eine Unterschei-
dung der Marken in erheblichem Umfang erleichtern könnte (iSv BGH GRUR
1992, 130 ff "BALL/Bally" und BGH MarkenR 2000, 130, 132 "comptes/ComTel").
Im Hinblick auf die weitreichende Übereinstimmung im klanglichen Gesamtein-
druck besteht jedenfalls ganz überwiegend die Gefahr, daß auch den Verkehrs-
kreisen, denen die Bedeutungsinhalte an sich bekannt sind, diese beim Verhören
überhaupt nicht oder aber der falsche Begriff zum Bewußtsein kommt.
Bei diesem Ergebnis kann die Frage einer Gefahr von schriftbildlichen Verwechs-
lungen dahingestellt bleiben, die allerdings im Hinblick auf den Bildbestandteil der
Widerspruchsmarke und die unterschiedliche Gestaltung sowie Länge der Wortbe-
standteile zu verneinen sein dürfte.
Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, soweit der
Widerspruch aus der Marke 1 126 224 hinsichtlich der im Tenor zu 1. genannten
Waren zurückgewiesen worden ist, auf die Beschwerde der Widersprechenden
aufzuheben und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
2.
sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs bezüglich der Waren "Gummi-
schnuller, Gummiflaschensauger, Präservative" der angegriffenen Marke richtet. In
diesem Umfang ist der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch von
der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen
worden. Es besteht auch nach Auffassung des Senats insoweit keine Verwechs-
lungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
In Bezug auf diese Waren ist eine Verwechslungsgefahr wohl schon mangels Wa-
renähnlichkeit im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu verneinen. Die genannten
- 14 -
Produkte der angegriffenen Marke weisen hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffen-
heit, ihrer Art sowie der jeweiligen Verwendungs- und Einsatzzwecke keine für die
Annahme einer Warenähnlichkeit relevanten Berührungspunkte mit den Waren
der Widerspruchsmarke auf. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden
einen allenfalls sehr geringen Grad der Warenähnlichkeit unterstellen wollte, reich-
te dann die Abweichung der Marken in den Endkonsonanten aus, um eine Ver-
wechslungsgefahr zu verneinen.
3.
laß, § 71 Abs 1 MarkenG.
Kliems
Richter Knoll hat Urlaub
und kann daher nicht
unterschreiben.
Kliems
Brandt
Abb. 1