Urteil des BPatG vom 19.06.2001

BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 57/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 398 56 526
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Mar-
kenstelle für Klasse 31 – vom 19. Juni
2001 und vom
28. Februar 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung
der Marke 398 56 526 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
394 05 319.2 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 19. Juni 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt –
Markenstelle für Klasse 31 – ua die Verwechslungsgefahr der Marke 398 56 526
mit der Widerspruchsmarke 394 05 319.2 festgestellt und die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 hat es
die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 56 526 form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass die angefochte-
nen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
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Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Schwarz-Angele
Martens
Bb