Urteil des BPatG vom 21.12.2006

BPatG (patent, eintragung, anmeldung, antrag, marke, register, pseudonym, klasse, rückzahlung, werk)

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 244/04
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 59 349.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. August 2004 wird aufgeho-
ben.
BPatG 152
08.05
- 2 -
2. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2002 zur Registrierung ei-
nes Pseudonyms wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt behandelt als
Antrag auf Eintragung einer Wortmarke in das Markenregister.
Der Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 1. Dezember 2002 an das Deutsche
Patent- und Markenamt beantragt ihm mitzuteilen, unter welchen Voraussetzun-
gen er sein Pseudonym „LISEZ“ schützen lassen könne. Das Deutsche Patent-
und Markenamt hatte dieses Schreiben ausweislich eines handschriftlichen Zusat-
zes auf demselben als Markenanmeldung angelegt und den Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass er für die Eintragung als Marke weitere Formalitäten zu
beachten habe, u. a. müsse er ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einrei-
chen und eine Gebühr bezahlen. Auf diesen Hinweis der Markenstelle hin hatte
der Beschwerdeführer am 13. Januar 2003 zum Schutze seines „Pseudonyms“ ein
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht, die Eintragung in drei Klassen
beantragt und die entsprechende Gebühr bezahlt.
Die Markenstelle für Klasse 16 hat die Anmeldung des Zeichens mit Beschluss
vom 11. August 2004 wegen absoluter Schutzhindernisse teilweise zurückgewie-
sen. Das angemeldete Zeichen sei hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren nicht
unterscheidungskräftig, da es dem französischen Grundwortschatz zuzurechnen
sei und „Lesen Sie!“ bedeute. Es stelle damit eine lediglich Aufmerksamkeit erre-
- 3 -
gende Werbung für Bücher und Tonträger dar. Im Hinblick auf die internationale
Verflechtung von Wirtschaft, Tourismus und grenzüberschreitender Kommunika-
tionstechnologie müsse auch die Beurteilung fremdsprachiger, beschreibender
Angaben restriktiv beurteilt werden.
Auf den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit seiner Beschwerdebe-
gründung vorgetragen, er verstehe nicht, weshalb trotz seines Antrags ein Pseu-
donym einzutragen von „Marke“ gesprochen werde, da es um keine „Ware“ son-
dern seinen Künstlernamen gehe. Er hat weiter dargelegt, in der Sache handle es
sich lediglich zufällig um ein französisches Wort. „LISEZ“ sei sein Künstlername,
im Deutschen zu lesen als [lisetz], und zusammengesetzt aus den Anfangsbuch-
staben der Wörter:
L
esen
i
st
s
innvoll
e
ingesetzte
Z
eit! Für diesen Künstlernamen
beanspruche er weiterhin Schutz.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 im Rahmen der Zu-
rückweisung aufzuheben.
II.
Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG
zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 11. August 2004 ist aus formalen Gründen aufzuheben und gem.
§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zur Entscheidung über die Eintragung in das Register
anonymer und pseudonymer Werke gem. § 138 i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 2 UrhG
zurückzuverweisen, da das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
an einem wesentlichen Mangel leidet. Der Antrag ist irrtümlich als Markenanmel-
dung behandelt worden. Aufgrund des irreführenden Hinweises der Markenstelle
- 4 -
hat sich der Beschwerdeführer daher zu einem Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnis geäußert. Er wollte aber offensichtlich stets nur die Eintragung in das ur-
sprünglich als Urheberrolle bezeichnete Register anonymer und pseudonymer
Werke, worauf er mehrfach hinwies. Dem ist das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt aber nicht nachgegangen.
1. Die Zurückweisung erfolgt gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG, da das Deutsche
Patent- und Markenamt über den eigentlichen Antrag des Beschwerdeführers
nicht entschieden hat.
1.1. Die Erteilung einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt ist
ein Verwaltungsakt, da es sich dabei um eine hoheitliche Regelung mit Außenwir-
kung handelt und das Deutsche Patent- und Markenamt als zuständige erlas-
sende Verwaltungsbehörde tätig wird (BVerwG GRUR 1959, 435). Dabei handelt
es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der grundsätzlich nur
auf einen entsprechenden Antrag hin erlassen werden kann, und zwar auch nur
mit Bindung an den Wortlaut des Antrags. Davon darf die Behörde nicht abwei-
chen, es sei denn, der Antragsteller verändert von sich aus den Antrag. Im Verfah-
ren der Erteilung von Markenschutz ist dies die Anmeldung des Zeichens
als M a r k e gem. § 32 Abs. 1 MarkenG.
Nach der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Markenverordnung in der Fas-
sung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 33) war gem. § 2 Abs. 1 MarkenV die
Anmeldung einer Marke mit einem dafür vorgesehenen Formblatt noch nicht ver-
pflichtend. Durch die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872) wurde
diese Vorschrift abgeändert und die Verwendung eines Formblatts ab 1. Juni 2004
(Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Nr. 16/2004)
verpflichtend. Förmlich würde eine Anmeldung als Marke daher nicht bereits am
fehlenden Formblatt scheitern.
- 5 -
1.2. Ausweislich der ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
nem Pseudonym bzw. Künstlernamen war die Behandlung als Markenanmeldung
aber offensichtlich fehlerhaft und der Hinweis auf das Erfordernis eines Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses irreführend. Der Beschwerdeführer ist diesem
Hinweis zwar nachgekommen und hat sowohl ein Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnis eingereicht als auch die entsprechende Gebühr für die Markenanmeldung
gezahlt. In seinem Schreiben vom 13. Januar 2003 hat er aber trotzdem als
Betreff „Anmeldung Künstlername: LISEZ“ angegeben. Auf den Beanstandungs-
bescheid vom 26. Juni 2003 hat er wiederum mit Schreiben (ohne Datum, einge-
gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26. Juli 2003) reagiert und
wörtlich ausgeführt: „Aus München hat man mir bei der Anmeldung meines
Künstlernamens „Lisez“ grünes Licht gegeben.“ Seine weiteren Ausführungen zum
Beanstandungsbescheid beschäftigen sich mit den Argumenten der Zurückwei-
sung, wobei er offensichtlich zwischen „Name“, „Marke“ und „Patent“ nicht unter-
scheidet.
Es fehlt daher an der Mitwirkung des Anmelders zur Anmeldung der Eintragung
einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt, weshalb der Beschluss
vom 11. August 2004 ins Leere geht.
1.3.
Auch der Antrag auf Eintragung in das Register nach § 66 Abs. 2 S. 2 UrhG
ist gem. § 1 Abs. 1 WerkeRegV (die auf der Grundlage von § 138 Abs. 5 UrhG
erlassenen Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke)
schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Dem Antrag
kommt die Bedeutung der Anmeldung i. S. d. § 66 Abs. 2 S. 2 UrhG zu. Im Antrag
sind gem. § 1 Abs. 2 WerkeRegV neben dem wahren Namen des Urhebers, Tag
und Ort seiner Geburt und - sofern das Werk unter einem Decknamen (Pseudo-
nym) veröffentlicht ist - auch der Deckname anzugeben. Ferner ist anzugeben der
Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder mangels eines solchen, eine
sonstige Bezeichnung des Werkes, sowie der Verlag, Zeitpunkt und Form der
ersten Veröffentlichung (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3.
Aufl. 2006,
§ 138 Rn. 9). Auf die in § 1 Abs. 2 WerkeRegV normierten Voraussetzungen hätte
- 6 -
der Anmelder nach seinem Schreiben vom 1. Dezember 2002 richtigerweise hin-
gewiesen werden müssen. Damit wäre eine ordnungsgemäße, seinem Willen ent-
sprechende Verfahrensweise gesichert gewesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nach ständiger Rechtspre-
chung (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 71 Rn. 14; Ingerl/Rohnke, Markenge-
setz, 2.
Aufl., §
71 Rn.
35; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.
Aufl., §
71
Rn. 32 ff.) angeordnet werden, wenn die Einbehaltung der Gebühr im Einzelfall bei
Abwägung der Interessen der Beteiligten einerseits und der Staatskasse andrer-
seits unbillig erscheint. Die Rückzahlung ist die Ausnahme vom Grundsatz der
grundsätzlichen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde und kommt bei fehlerhafter
Sachbehandlung durch die Vorinstanz, insbesondere dem Vorliegen von Verfah-
rensfehlern, in Betracht. Die Beschwerdegebühr ist regelmäßig zurückzuzahlen,
wenn wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nach § 70 Abs. 3 MarkenG
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen wird und die fehler-
hafte Sachbehandlung dafür kausal war. Im vorliegenden Fall hat das Deutsche
Patent- und Markenamt verfahrensfehlerhaft über die Eintragung einer Marke an-
statt der Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke entschie-
den.
gez.
Unterschriften