Urteil des BPatG vom 17.02.2004

BPatG (marke, patent, klasse, zpo, rechtssicherheit, beschwerde, form, bundespatentgericht, sitzung, mitwirkung)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 44/03
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 18 331
- 2 -
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 18. November 2002 ist wirkungslos,
soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
398
18
331 aufgrund der Widersprüche aus den Marken
395 21 575 und IR 631 466 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 18. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 18 331 we-
gen der Widersprüche aus den Marken 395 21 575 und IR 631 466 angeordnet.
Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihre Widersprüche
zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und
Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich
der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksich-
tigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
- 3 -
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ströbele Hacker
Guth
Bb