Urteil des BPatG vom 03.03.2004

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 303/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 17 963.1
hat der 28.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, den Richter Paetzold und
die Richterin Schwarz-Angele
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die nachfolgend wiedergegebene Bildmarke (im Original: Kopf der Patrone: blau-
grau, übriges Gehäuse: schwarz)
siehe Abb. 1 am Ende
ist für die Waren
Druckertinte, Tintenpatronen (Cartridges)
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
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Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung we-
gen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und dem Bestehen eines Freihalte-
bedürfnisses mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Anmeldung beste-
he aus der üblichen farbigen Gestaltungsform einer Druckerpatrone, die Verkehrs-
kreise würden deshalb in der Marke nur die typische Darstellung der Ware selbst,
nicht aber einen Hinweis auf den Hersteller sehen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde räumt die Anmelderin zwar die Schutz-
unfähigkeit der Tintenpatronen-Form ein (dies hat sie bereits vor der Markenstelle
zugestanden), sie meint aber, die grau-blaue Farbe, die weder technisch noch
funktional bedingt sei, diene dem Verbraucher zur betrieblichen Unterscheidung
der Waren.
Das Gericht hat eine Nachschau in Katalogen für Büroartikel gehalten (Viking
Direkt Herbst/Winter 2001, Printus 2003). Dabei wurde festgestellt, dass die Köpfe
von Druckerpatronen häufig farbig gestaltet sind. So bietet die Firma H…
mit grau-blauen und grünen Köpfen an, die Firma L… solche in blauer, roter,
rosa und türkis Farbe, die Firma P… hat Patronen mit grau-blauen und rosa
Köpfen, die Firmen X… und O… haben die Farbe gelb und die Firma C…
verwendet die Farben rosa, blau und gelb. Der Anmelderin wurde das Ergebnis
dieser Feststellungen zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Sie hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist nicht begründet, denn die
angemeldete Marke ist ohne Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und
sie ist freihaltebedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
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Da die zweidimensionale Abbildung eine Ware rechtlich nicht anders zu beurteilen
ist als die dreidimensionale Form dieser Ware selbst, ergeben sich hier Zweifel an
der Markenfähigkeit im Sinne von § 3 MarkenG, denn die gewünschte Bildmarke
ist nichts anderes als die naturalistische Abbildung einer Druckerpatrone mit ei-
nem farbigen Patronenkopf. Die Form einer Druckerpatrone ist durch die den Typ
der Druckers bestimmt, so dass insoweit der Ausschlussgrund der technisch not-
wendigen Form iSd § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Die vorliegende
blaugraue Farbgestaltung des Patronenkopfes kann der Farbe „cyan“ entsprechen
und somit auf diese Tintenfarbe hinweisen. Bei „cyan“ aber handelt es sich um
eine der drei, für die Herstellung von Buntdrucken notwendigen Farben (gelb,
margenta und cyan), so dass auch hier an eine fehlende abstrakte Unterschei-
dungseignung dieser technisch notwendigen Farbe zu denken wäre.
Unabhängig von dieser Vorfrage fehlt der angemeldeten Darstellung aber auch
nach Auffassung des Senats zumindest die konkrete Unterscheidungseignung
nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft von
Gebilden der vorliegenden Art erfordert wie bei allen anderen markenfähigen Dar-
stellungen die Feststellung von Tatsachen, ob und inwieweit der Verkehr diesen in
Bezug auf die konkret beanspruchten Waren eine Hinweisfunktion auf die betrieb-
liche Herkunft der Waren beimißt. Dabei ist von dem Erfahrungssatz auszugehen,
daß bei Marken, die lediglich aus der – wenn auch farblich gestalteten - Form der
Ware bestehen, eine Eignung, sie von Erzeugnissen anderer Unternehmen zu un-
terscheiden, idR nur dann gegeben ist, wenn sie durch ihre Eigenheiten auffallen
und vom Gewohnten und Erwarteten abweichen. Hier könnte es lediglich die Far-
be des Patronenkopfes sein, an Hand dessen sich der Verbraucher orientieren
kann um das von ihm gewünschte Produkt wieder zu erkennen. In der Regel sieht
der Verbraucher in der Farbe einer Ware aber keinen Hinweis auf deren betriebli-
che Herkunft, sondern Farbe bedeutet für ihn in erster Linie die dekorative Gestal-
tung des Produkts. Hinzukommt, dass die Schutzfähigkeit von Farben am Allge-
meininteresse an der Freihaltung der geringen Zahl der tatsächlich verfügbaren
Farben zu messen ist; dies alles bedeutet, dass Farben allein in aller Regel nicht
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zur Identifizierung geeignet sind (vgl EuGH MarkenR 2003, 227 – Libertel, BGH
MarkenR 2004, 66 – Farbmarkenverletzung II). Nur in Ausnahmefällen kann einer
Farbe von Haus aus Unterscheidungskraft zukommen, so zB wenn es sich um
eine sehr spezifischen Markt handelt, bei dem feststeht, dass entgegen der sonsti-
gen Gewohnheit Farben als Kennzeichnung eingesetzt werden (vgl Senatsent-
scheidung 28 W (pat) 126/02 gelb/lila Gewindefahrwerke, veröffentlicht in PAVIS).
Hier jedoch spricht alles gegen eine derartige ungewöhnliche Verkehrsübung. Dru-
ckerpatronen werden in der Regel in schwarz oder in color angeboten, wobei die
Color-Patronen in der Regel die Farben gelb, margenta und cyan enthalten. Es
gibt auch Patronen mit den jeweiligen Einzelfarben, sodass die Marke, soweit das
„blaugrau“ der Farbe „cyan“ entspricht, als unmittelbar beschreibenden Hinweis
auf die Farbe der Tinte ohnehin ohne jegliche Unterscheidungskraft ist. Soweit
dies nicht zutrifft, entfällt die Unterscheidungskraft, weil es der Verbraucher auf
Grund der oben dargelegten vielfältigen Farbgestaltung von Tintenpatronen ande-
rer Hersteller nicht gewohnt ist und er auch keine Veranlassung hat, von der Farb-
gestaltung dieser Ware auf ein bestimmtes Unternehmen zu schließen.
Aufgrund dieser tatsächlichen wie rechtlichen Umstände muß im Ergebnis davon
ausgegangen werden, daß der Verkehr der Form und Farbgebung der bean-
spruchten Waren grundsätzlich nicht die Bedeutung als betrieblicher Herkunfts-
hinweis beimißt, sondern diese nur als Teil der Ware bzw. als die Ware selbst an-
sieht. Markenrechtlich bedeutet diese Feststellung, daß der angemeldeten Dar-
stellung zumindest in Bezug auf die versagten Waren jegliche Unterscheidungs-
kraft fehlt.
Die angemeldete Marke unterliegt auch einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber,
denn aus den oben dargelegten Feststellungen ergibt sich, dass Farben in Verbin-
dung mit der durch den Typ festgelegten Form, sei es als Hinweis auf die jeweilige
Farbe der Tinte, seil es als bloße Dekoration, auch von den Mitbewerbern benötigt
werden.
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Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Stoppel Paetzold
Schwarz-Angele
Ko
Abb. 1