Urteil des BPatG vom 07.08.2000

BPatG (beschreibende angabe, bezeichnung, marke, unterscheidungskraft, verkehr, möbel, eintragung, sprache, angabe, bezug)

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 262/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. September 2001
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 300 09 927.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. September 2001 unter Mitwirkung des Richters Reker als Vorsit-
zendem sowie der Richterinnen Eder und Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
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Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
KIDDY
für die Waren
"Möbel und Möbelteile; Polstermöbel; Sitzmöbel; Büromöbel;
Drehstühle, Drehsessel; Arbeitsstühle; Bürotische"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterschei-
dungskraft zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung könne ein im Vor-
dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, denn sie
stamme aus der englischen Sprache und bedeute soviel wie "Kindchen, kleines
Kind". Damit aber sei sie eine unmittelbar beschreibende Angabe in Form einer
Bestimmungsangabe. Da die angemeldete Bezeichnung dem englischen Grund-
wortschatz angehöre, dessen Kenntnis auch bei den Abnehmern der so gekenn-
zeichneten Waren vorausgesetzt werden könne, sei den angesprochenen Ver-
kehrskreisen die entsprechende Übersetzungsleistung auch möglich.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht schriftlich
begründet hat. In der mündlichen Verhandlung hat sie insbesondere darauf hin-
gewiesen, daß die vorliegend angemeldete Bezeichnung keinen unmittelbaren
Bezug zu den beanspruchten Waren habe. Die Bezeichnung "KIDDY" sei schon
mehrfach voreingetragen und werde in der Regel nur bei Anmeldungen im Rah-
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men der Klasse 28 zurückgewiesen. Sie hat einen Prospekt für Kinder- und Ju-
gendzimmerdrehstühle mit der Bezeichnung "Kids office" überreicht.
Die Anmelderin beantragt,
den angegriffenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2000 aufzu-
heben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der
angemeldeten Marke stehen für die vorliegend beanspruchten Waren die Schutz-
hindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende An-
gabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken
von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr u a zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten
Waren dienen können und die deshalb zugunsten der Mitbewerber freizuhalten
sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn
ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der
ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe be-
fürchten läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinde-
rung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings
nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Wa-
renverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeut-
same Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst be-
schreiben (BGH GRUR 1998, 813 – CHANGE; BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU).
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Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Aussage stellt die an-
gemeldete Marke für die beanspruchten Waren dar.
Das Wort "KIDDY" stammt ursprünglich aus der englischen Sprache und ist dort
die Verkleinerungs- oder Verniedlichungsform des Substantivs "kid". Dieses ist be-
reits in die deutsche Sprache eingegangen und bedeutet umgangssprachlich so-
viel wie "Kind, Jugendlicher" (vgl Duden, Rechtschreibung, 20. Aufl, S 392; aaO,
Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 399). Dies wird auch durch die der Anmelderin vom
Senat übersandten Internet-Auszüge bestätigt. "kiddy" bedeutet damit soviel wie
"Kindchen, kleines Kind" und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne
weiteres verstanden. In dieser Bedeutung hat es zu den beanspruchten Waren ei-
nen konkreten Bezug. Es ist nämlich Hinweis darauf, daß die so gekennzeichne-
ten Möbel für kleine Kinder bestimmt und geeignet sind. Dieser Hinweis kann sich
sowohl auf die Größe bzw Höhe dieser Möbel als auch auf ihre jeweilige Ausstat-
tung beziehen und ist in jeder möglichen Bedeutung beschreibend. So gibt es bei-
spielsweise seit Jahrzehnten Ausstattungen für Kinder- und Jugendzimmer, die in
der Größe und Strapazierfähigkeit der Möbel auf die jeweiligen kindlichen Bedürf-
nisse Rücksicht nehmen. Auch das äußere Erscheinungsbild solcher Möbel unter-
scheidet sich in der Regel durch eine bunte, fröhliche Farbgebung deutlich von
Möbeln für Erwachsene. Dies läßt sich in jedem beliebigen Möbelhaus nachvoll-
ziehen. Zu solchen kindgerechten Möbeln zählen jedoch nicht nur Schränke,
Betten und Stühle wie auch (Mini-)Polstermöbel, sondern mittlerweile auch Ar-
beits- und Büromöbel, die regelmäßig höhenverstellbar und kratz- und stoßsicher
sind. Dies wird von dem von der Anmelderin eingereichten Prospekt eindrucksvoll
bestätigt, wonach auch Kinder- und Jugendzimmerdrehstühle als Büromöbel
("office") bezeichnet werden. Danach gibt es eigene Kollektionen von Kinder- und
Jugendzimmerdrehstühlen, die in ihren Grundformen den Arbeits- und Bürostüh-
len Erwachsener entsprechen. So sind diese Kinder- und Jugendzimmerstühle
drehbar und haben fünf Rollen. Lehne und Sitzfläche sind höhenverstellbar. Was
diese Kinder- und Jugendzimmerdrehstühle von den sonstigen Modellen für Er-
wachsene unterscheidet, ist sowohl die farbliche Ausgestaltung, bei der auf be-
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liebte Kinderfilmmotive zurückgegriffen wird, als auch eine kindgerechte Ab-
deckung mit Kunststoff sowie ein erhöhter Sicherheitsstandard.
Der angemeldeten Marke fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die
einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens ge-
genüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grund-
sätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Ei-
ner Wortmarke kann danach eine ausreichende Unterscheidungskraft zugespro-
chen werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehen-
der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht
um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ 1998, 248 – TODAY)
– stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 – YES). Einen
solchen, eine ausreichende Unterscheidungseignung hindernden beschreibenden
Sachbezug hat die angemeldete Bezeichnung, wie bereits oben ausgeführt. Sie ist
für die beanspruchten Waren eine beschreibende Bestimmungsangabe, der die
angesprochenen Verkehrskreise keinen betrieblichen Herkunftshinweis entneh-
men werden.
Reker Dr.
Hock Eder
prö