Urteil des BPatG vom 08.01.2008

BPatG (bezeichnung, eugh, unterscheidungskraft, marke, unternehmen, klasse, patent, verkehr, buchstabe, zeichen)

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 73/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 28 967.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8.
Januar
2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 10. März 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
O-Quick
ist für die Waren der Klasse 3
„Wasch- und Bleichmittel; Zahnputzmittel“
zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 10. März 2005 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37
Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausge-
führt, bei der Wortzusammensetzung „O-Quick“ handele es sich um eine werbe-
mäßige Anpreisung und einen beschreibenden Hinweis dahingehend, dass es
sich bei den angemeldeten Waren um Mittel handele, die Sauerstoff enthielten
und schnell wirkten, bei denen also Sauerstoff schnell freigesetzt werde. Der
Wortbestandteil „Quick“ bedeute „schnell“, was auch im Inland ohne weiteres ver-
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standen werde. Der vorangestellte Wortbestandteil „O“ stehe dagegen für „Oxy-
gen“, also für Sauerstoff. Andere mögliche Bedeutungen der Abkürzung „O“, wie
Osten, Ortsgespräch usw., könnten mit Rücksicht auf die hier konkret in Rede ste-
henden Waren als fern liegend außer Betracht bleiben. Nach dem heutigen Leit-
bild des mündigen und aufgeklärten Verbrauchers sei davon auszugehen, dass
dieser über die einschlägigen Inhaltsstoffe von Wasch- und Bleichmitteln informiert
sei. Da die Bezeichnung „O-Quick“ hiernach unmittelbar im oben beschriebenen
Sinne verstanden werde, gebe sie keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unterneh-
men. Ob die Wortzusammensetzung „O-Quick“ auch als eine beschreibende, frei-
haltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen sei,
könne wegen der bereits festgestellten fehlenden Unterscheidungskraft dahinge-
stellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die als Marke an-
gemeldete Bezeichnung „O-Quick“ für schutzfähig. Die Markenstelle habe ver-
kannt, dass einer Wortmarke nur dann die Eignung zur Unterscheidung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehle, wenn ihr ein für die fraglichen Waren im Vor-
dergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werde oder wenn es sich bei der
Bezeichnung um ein bekanntes Wort handele, das vom Verkehr stets nur zur Be-
schreibung eingesetzt werde. Dies treffe auf die Bezeichnung „O-Quick“ nicht zu.
Bei dieser handele es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Worterfindung.
Die Bezeichnung „O-Quick“ werde in der angemeldeten Form weder als beschrei-
bender Hinweis benutzt noch eigne sie sich künftig hierzu. Der Buchstabe „O“ sei
nicht gleichbedeutend mit „Oxygen“. Beachtliche Käuferkreise wüssten nicht, dass
Sauerstoff als Bleichmittel verwendet werde, auch wenn man als Maßstab von
einem mündigen und aufgeklärten Durchschnittsverbraucher auszugehen habe.
Der Buchstabe „O“ sei objektiv mehrdeutig und könne als Abkürzung beispiels-
weise auch für die Begriffe „Oberst“, „ordentlich“ oder „originell“ stehen, die bezo-
gen auf die vorliegend beanspruchten Waren allesamt nicht beschreibend seien.
Letztlich sei die Kombination des Buchstabens „O“ mit dem Bindestrich und dem
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Wort „Quick“ so ungewöhnlich, dass ihr eine hinreichende Unterscheidungskraft
nicht abgesprochen werden könne. Auch ein Freihaltebedürfnis sei zu verneinen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 vom 10. März 2005
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Über-
zeugung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine abso-
luten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Insbesondere han-
delt es sich bei der Bezeichnung „O-Quick“ weder um eine beschreibende freihal-
tebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch kann ihr gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken nicht
eintragungsfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen kön-
nen. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel ver-
folgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden kön-
nen und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbe-
halten werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“;
GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) „BIOMILD“). Das Schutzhindernis erfordert
hierbei nicht, dass das fragliche Zeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden
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Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet wird,
vielmehr genügt, dass es zu diesen Zwecken verwendet werden kann (vgl. EuGH
GRUR 2004, 146, 147 f. (Nr. 32) „DOUBLEMINT“; a. a. O. (Nr. 38) „BIOMILD“).
Bei einem Wortzeichen ist dieses Eintragungshindernis bereits dann anzunehmen,
wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehen-
den Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH a.
a.
O. (Nr.
32)
„DOUBLEMINT“; a. a. O. (Nr. 38, 39) „BIOMILD“) und die beteiligten inländischen
Verkehrskreise im Stande sind, die beschreibende Bedeutung des Wortes zu er-
kennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) „Matratzen Concord/Hukla“).
Diese Voraussetzungen können jedoch bei der vorliegend in Rede stehenden Be-
zeichnung „O-Quick“ nicht festgestellt werden.
Die Markenstelle ist in der angegriffenen Entscheidung zu Recht davon ausge-
gangen, dass der Wortbestandteil „Quick“ ursprünglich aus der englischen Spra-
che stammt, „schnell“ oder „rasch“ bedeutet und mit diesem Sinngehalt den inlän-
dischen Verkehrskreisen auch hinreichend geläufig ist. Zweifelhaft erscheint da-
gegen, ob - wie die Markenstelle meint - der vorangestellte Markenbestandteil „O“
im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren, nämlich „Wasch- und
Bleichmittel; Zahnputzmittel“ ohne weiteres als Abkürzung für „Oxygen“ und damit
als Hinweis auf Sauerstoff verstanden wird. Für die Beurteilung der Frage, ob eine
Bezeichnung Merkmale einer Ware beschreibt, ist auf die Wahrnehmung der be-
teiligten Verkehrskreise abzustellen, also zum einen auf den Handel und zum an-
deren auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren (vgl. EuGH
GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) „Matratzen Concord/Hukla“). Entscheidungserheb-
lich ist deshalb, dass zwar der Buchstabe „O“ sowohl im Deutschen als auch im
Englischen für eine Vielzahl von Bedeutungen einschließlich für „Sauerstoff“ ste-
hen kann, dass er jedoch in Verbindung mit anderen Wörtern nicht als entspre-
chende Abkürzung naheliegend und verständlich ist (vgl. WAHRIG, Deutsches
Wörterbuch, 8. Aufl., Gütersloh/München 2006; Duden, Deutsches Universalwör-
terbuch [CD-ROM], 6. Aufl., Mannheim 2006). Damit erweist sich die streitgegen-
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ständliche Wortkombination „O-Quick“ - worauf die Anmelderin zu Recht hinweist -
als eine sprachregelwidrige, ungewöhnliche Konstruktion, die den Verkehrskreisen
keinen unmittelbar verstehbaren Sinngehalt vermittelt. Dies gilt selbst für den Fall,
dass auf Seiten des Handels und der Verbraucher das von der Markenstelle pos-
tulierte generelle Interesse an den Wirksubstanzen von Wasch- und Bleichmitteln
bestehen sollte und insoweit etwa ein Begriff „Sauerstoff-Quick“ als angedeutet
erschiene. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr Kennzeichen von
Waren regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und er-
fahrungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich zu analysieren (vgl. Ströbe-
le/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196). Wird eine beschreibende Aussage
nur vage angedeutet und ist diese - wie vorliegend - allenfalls aufgrund besonde-
rer gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar, so steht die Regelung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Markeneintragung nicht entgegen.
Bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren „Wasch- und Bleichmittel; Zahn-
putzmittel“ steht der angemeldeten Marke „O-Quick“ auch nicht das Eintragungs-
hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Wege. Unterscheidungskraft im Sinne
dieser Regelung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, von den
beteiligten Verkehrskreisen als Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-
nehmen aufgefasst zu werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr.
48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR
2006, 850, 854 (Nr.
18)
„FUSSBALL WM 2006“). Nicht unterscheidungskräftig sind demnach solche Wort-
zeichen, denen die maßgeblichen Verkehrskreise einen in Bezug auf die fragli-
chen Waren oder Dienstleistungen ohne weiters und ohne Unklarheiten fassbaren
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen bestehen, welche etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung oder in den Medien nur als solche oder nur als Anpreisung und Wer-
beaussage allgemeiner Art verstanden werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678
(Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute Zeiten - Schlechte
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Zeiten“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19)
„FUSSBALL WM 2006“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken regelmäßig
noch eine hinreichende Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen
Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen keinen ohne weite-
res und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt und auch kei-
nen im Vordergrund stehenden anpreisenden Sinngehalt zuordnen können (vgl.
u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1153
„antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19)
„FUSSBALL WM 2006“). Wie der Senat bereits oben im Zusammenhang mit der
Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeführt hat, trifft dies auf die vorlie-
gend als Marke angemeldete Bezeichnung „O-Quick“ ohne Zweifel zu.
Ströbele Kirschneck
Eisenrauch
Bb