Urteil des BPatG vom 17.07.2001

BPatG: dienstleistung, rechtsform, markenschutz, unterliegen, markt, bestandteil, herkunft, patent, unterscheidungskraft, verkehr

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 48/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 39 313.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17.
Juli
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
- 2 -
G r ü n d e
I
Zur Eintragung in das Register als Marke angemeldet ist die Bezeichnung
Pflegeverbund Essen e.V.
für die Dienstleistung
"Gesundheitspflege".
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihal-
tungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den Beanstan-
dungsbescheid Bezug genommen, dem die Anmelderin nicht widersprochen hatte.
Danach setze sich die angemeldete Marke ausschließlich aus beschreibenden
Angaben zusammen, die Art und Ort der angebotenen Dienstleistung direkt be-
zeichneten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, aufgrund gerichtlicher Entscheidungen sei allein sie berechtigt,
den als Marke angemeldeten Vereinsnamen zu führen.
Sie beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Es ist nicht zu beanstanden, daß die Markenstelle die Anmeldung der Marke
"Pflegeverbund Essen e.V." für die Dienstleistung "Gesundheitspflege" gemäß § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses an beschrei-
benden Angaben zurückgewiesen hat.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographi-
schen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. In einer Abfolge derart beschreibender und frei-
haltungsbedürftiger Angaben erschöpft sich die angemeldete Marke "Pflegever-
bund Essen e.V.".
Dabei bezeichnet der Markenbestandteil "Pflege" die Art der beanspruchten
Dienstleistung, der Bestandteil "Verbund" gibt die Organisationsform der
Leistungserbringung an, "Essen" nennt den Leistungsort und der Zusatz "e.V."
weist auf die Rechtsform hin.
Da es für die Schutzfähigkeit einer Marke lediglich auf deren Gesamtheit an-
kommt, kann selbst die Verbindung von Markenbestandteilen eintragungsfähig
sein, die für sich gesehen alle schutzunfähig sind. Allerdings darf die Kombination
der Bestandteile nicht als solche eine beschreibende Gesamtaussage darstellen.
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So verhält es sich mit dem hier als Marke angemeldeten Vereinsnamen. Er
unterscheidet sich markenrechtlich insoweit nicht von Firmenbezeichnungen, die
als beschreibende Gesamtaussage im vorgenannten Sinn vom Markenschutz
ausgenommen sind, sofern sie ausschließlich aus reinen Sachangaben und
Hinweisen auf die Gesellschaftsform gebildet sind. Das gilt um so mehr für
Bezeichnungen beschreibender Art, die aus firmen- oder registerrechtlichen
Gründen zwingend vorgeschrieben sind und deshalb einem besonders starken
Freihaltungsbedürfnis unterliegen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8
Rdn 146 mRsprNachw).
Unter dem Gesichtspunkt des markenrechtlichen Freihaltungsbedürfnisses muß
es jedem Teilnehmer am Markt der häuslichen Kranken- und Altenpflege, der in
Essen einen Pflegeverbund in der Rechtsform des eingetragenen Vereins unter-
hält, unbenommen bleiben, diese Dienstleistungen unter der Bezeichnung "Pfle-
geverbund Essen e.V." anzubieten. Ob aufgrund entsprechender gerichtlichen
Entscheidungen unter namens- oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten al-
lein die Anmelderin berechtigt ist, diesen Vereinsnamen zu führen, vermag jeden-
falls die allein im Markengesetz geregelte Eintragungsfähigkeit des Namens als
Marke nicht zu begründen.
Die Beschwerde ist mithin zurückzuweisen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Bb