Urteil des BPatG vom 09.02.2000

BPatG (marke, beschwerde, beschwerdefrist, inhaber, rückzahlung, billigkeit, prüfung, auseinandersetzung, sache, beginn)

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 314/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 10 595
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Meinhardt, der
Richterin Schuster und des Richters Guth
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e :
I.
Die Marke 397 10 595 "DOC" ist gemäß § 41 MarkenG in das Markenregister
eingetragen worden. Dagegen haben der Inhaber der Marke 396 43 042 "DOXX"
und die Beschwerdeführerin aus ihren Marken 396
49
013 "Dr. Doc" und
396 49 021 "DOC it!" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle
des Deutschen Patent- und Markenamts sind durch Beschluß vom
24. August 1999 die Widersprüche aus den Marken 396 49 013 und 396 49 021
zurückgewiesen und wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke
396 43 042 die Löschung der eingetragenen Marke 397 10 595 angeordnet wor-
den.
Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus den Marken 396 49 013 und
396 49 021 Widersprechende Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von dem Beschwerdegegner
ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den ihn beschwerenden Teil des
Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der
Eintragungsversagung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist des-
halb nur noch über die Kosten zu entscheiden.
- 3 -
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3
MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für den Inhaber der
angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen,
daß es bei der Löschung der eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer
Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als
ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf
der vom Inhaber der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung
genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinanderset-
zung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch
von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der
Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/Ströbele
MarkenG, 5. Aufl., § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rück-
zahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß
es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75, 77/78).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 MarkenG.
Meinhardt Schuster
Guth
Cl/Na