Urteil des BPatG vom 13.07.2001

BPatG: schutzwürdiges interesse, akteneinsicht, rechtsschutzinteresse, patent

BUNDESPATENTGERICHT
1 ZA (pat) 10/00
(zu 1 Ni 26/00 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In dem Akteneinsichtsverfahren
BPatG 152
10.99
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 559 005
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 26/00
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2001
unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter
Dr. Barton und Schramm
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-
verfahrens 1 Ni 26/00 gewährt.
G r ü n d e
Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
1 Ni 26/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der Antragsgeg-
nerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar-
getan hat.
Die Antragsgegnerin I hat keine Einwände gegen die begehrte Akteneinsicht vor-
gebracht.
- 3 -
Die Antragsgegnerin II hat geltend gemacht, daß sie die Antragstellerin nicht habe
ermitteln können. Ferner fehle für den Akteneinsichtsantrag ein Rechtsschutzinte-
resse. Die Antragstellerin habe in mehreren Nichtigkeitsverfahren um Aktenein-
sicht nachgesucht, die völlig verschiedene Technologien beträfen.
Mit Schriftsatz vom 15. November 2000 hat die Antragstellerin ihren genauen Fir-
mensitz nebst Handelsregisternummer des Amtsgerichts Hamburg sowie den Na-
men ihres Geschäftsführers mitgeteilt. Die Antragsgegnerin II hat insoweit keine
Stellungnahme mehr abgegeben.
Aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin über ihren genauen Firmensitz unter
Angabe der Handelsregisternummer steht die Identität der Antragstellerin fest. Ein
der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse ist seitens der Antragsgegnerin II
nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grund-
sätzlich jedermann frei. Eines Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht. Der Antrag-
steller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und ge-
gebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Akteneinsicht XV").
Anders kann es liegen, wenn der Antragsgegner ein konkretes Gegeninteresse
dargelegt hat (BGH aaO). Daran fehlt es hier.
Hacker Barton Schramm
Be