Urteil des BPatG vom 05.01.2007

BPatG (wasser, bezeichnung, klasse, eintragung, beschwerde, werkstatt, unterscheidungskraft, patent, verkehr, begründung)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 135/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 306 13 693.7
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Februar 2008 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden und die
Richter Schwarz und Kruppa
BPatG 152
08.05
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b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 5. Januar 2007 und 5. Oktober 2007, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Wortmarke
Wasserwerkstatt
für die Waren der Klasse 28 „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in
Klasse 28 enthalten“ nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unter-
scheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die entspre-
chend üblicher Begriffe wie „Autowerkstatt“, „Mathe-Werkstatt“, „Opern-Werkstatt“
oder „PC-Werkstatt“ im Sinne einer Arbeitsstätte für die Arbeit mit Wasser ver-
ständliche angemeldete Bezeichnung weise für den Verkehr lediglich darauf hin,
dass die hiermit gekennzeichneten Waren zum Gebrauch am und im Wasser
geeignet und bestimmt seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2007 und 5. Oktober 2007
aufzuheben.
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Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig, weil sie die beanspruchten
Waren, selbst wenn diese am und im Wasser benutzt würden, nicht unmittelbar
beschreibe. Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat
sie mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 zurückgenommen und um Entscheidung
im schriftlichen Verfahren gebeten.
II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung
bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist die angemeldete Bezeichnung
nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterschei-
dungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie selbst unter Zugrundele-
gung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995,
408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet
ist, von den Abnehmern der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als
Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002,
924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli
Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Die durchschnittlich informierten, auf-
merksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR
2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer werden in der Kennzeichnung nämlich keinen
Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unter-
nehmen sehen, weil sie nur einen für die beanspruchten Waren im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153
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- marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; BGH, GRUR 2001, 162, 163
m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Soweit die Anmelderin sich in ihrer Beschwerdebegründung dagegen wendet,
dass nach der Ansicht der Markenstelle bereits ein „im Vordergrund stehender
Begriffsinhalt“ für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreicht, verkennt sie
offensichtlich die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung, aus welcher
diese Formulierung stammt und welche die Markenstelle ihren Ausführungen
zutreffend zugrunde gelegt hat.
Auch der weitere Einwand der Anmelderin, die Markenstelle habe den angemel-
deten (Gesamt-) Begriff unzulässig „zerpflückt“ und sich hierbei an bekannten
bereits bestehenden Begriffsbildungen orientiert, ist rechtsirrig; denn wenn, wie
auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, es bereits vergleichbare Begriffsbildun-
gen gibt, welche der Verkehr in einer bestimmten Art und Weise versteht, ent-
spricht es sicherer sprachwissenschaftlicher Erkenntnis, dass die angesprochenen
Verkehrskreise eine entsprechend gebildete Wortkombination, auch wenn sie
- worauf es ohnehin nicht ankommt - lexikalisch bislang (noch) nicht verzeichnet
ist, in gleicher Weise spontan, also gerade ohne jede analysierende Betrachtung,
verstehen. Dass die angemeldete Bezeichnung „Wasserwerkstatt“ vom Durch-
schnittverbraucher, auf den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein
abzustellen ist und an dessen Intelligenz und Sprachvermögen keine zu geringen
Anforderungen zu stellen sind, aber nur analog den von der Markenstelle genann-
ten bestehenden Begriffsbildungen ohne jegliches weitere Nachdenken verstan-
den werden wird, liegt bei verständiger Betrachtung auf der Hand und bedarf kei-
ner weiteren Ausführungen.
Zutreffend hat die Markenstelle auch festgestellt, dass die in dieser Weise unmit-
telbar verständliche Wortkombination in Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren vom überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei dem es
sich um alle inländischen Verbraucher handelt, nur als schlichter Sachhinweis
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darauf verstanden werden wird, dass diese aus dem Spiel- und Sportbereich
stammenden Waren der spielerischen oder sportlichen Betätigung am und im
Wasser dienen können. Hierfür spricht auch der von der Markenstelle durch ent-
sprechende Belege nachgewiesene Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung
bereits von unterschiedlichen Anbietern zur Sachbeschreibung von spielerischen
und sportlichen Betätigungen, die den vorliegend von der Anmelderin beanspruch-
ten Waren entsprechen, verwendet wird. Da es, wie die Markenstelle in ihrem
Erstbeschluss zutreffend näher ausgeführt hat, es nicht nur zahlreiche Spiele,
Spielzeuge und Sportgeräte gibt, die auf eine solche Verwendung im und am
Wasser spezialisiert sind, sondern hierzu auch rein handwerkliche Produkte gehö-
ren, die - was zur Verneinung einer Schutzfähigkeit ausreicht - unter die im
Warenverzeichnis genannten Oberbegriffe fallen, sind die für eine Eintragung der
angemeldeten Wortmarke für die beanspruchten Waren erforderliche Mindestan-
forderungen an die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht
erfüllt.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintra-
gung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat,
war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. van Raden
Kruppa
Schwarz
Fa