Urteil des BPatG vom 23.06.2004

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 81/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 68 528.2/7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richter von Schwichow und Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
starCollection
als Kennzeichnung für die Waren
"Haushalts- und Küchenmaschinen und –geräte (soweit in
Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenma-
schinen und –geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte,
Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifu-
gen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werk-
zeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen
und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen;
elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerklei-
nerer und Müllverdichter;
Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte
zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken ein-
schließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügel-
pressen, Bügelmaschinen;
elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich
elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzge-
räte und Staubsauger;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthal-
ten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfil-
terbeutel, alle für Staubsauger;
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elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09
enthalten, insbesondere elektrische Bügeleisen; Küchen-
waagen, Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte;
Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts-
und Küchenmaschinen und –geräte;
bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für
Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke
oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgerä-
te und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und
Bedienung von Haushaltsgeräten;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthal-
ten;
Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesonde-
re Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhalte-
geräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellen-
geräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesonde-
re Kühlschränke, Kühltruhen, Kühl-Gefrierkombinationsge-
räte, Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie von Spei-
seeis; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner,
Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockenge-
räte;
Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter,
Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate
sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter;
Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere
auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanla-
gen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und
Durchlaufwassererhitzer;
Geschirrspülbecken; Wärmepumpen;
Speiseeismaschinen;
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Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthal-
ten“.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterschei-
dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, die angemeldete Wortmarke stelle für die beanspruchten Waren eine
aus zwei Worten des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzte, ohne
weiteres verständliche beschreibende Angabe dar, die lediglich zum Ausdruck
bringe, dass die so gekennzeichneten Waren zu einer Kollektion/Produktlinie mit
besonders guten Produkten gehörten.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke weder eine
Eigenschaft der beanspruchten Waren enthalte noch ein gebräuchliches Wort der
Alltagssprache darstelle, das vom Verkehr als solches aufgenommen werde; viel-
mehr sei die Verwendung des Begriffs für Haushaltsgeräte unerwartet und unge-
wöhnlich und damit unterscheidungskräftig, selbst wenn man darin eine zum Kauf
auffordernde Werbeaussage sehen wollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft wie der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG).
Das Markenwort "starCollection" ist, wie schon die Markenstelle überzeugend und
unter Heranziehung zahlreicher Beispiele aus der Sprachpraxis dargelegt hat,
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nicht nur sprachüblich aus den Einzelwörtern "star“ und "Collection" gebildet, son-
dern weist auch in seiner Zusammensetzung in Bezug auf die beanspruchten Wa-
ren einen Bedeutungsgehalt auf, der sich dem Verkehr zwanglos als „Kollektion
von Spitzenprodukten“ aufdrängt. Diese Einschätzung ergibt sich, wie die Marken-
stelle ebenfalls überzeugend belegt hat, nicht nur aus dem Umstand, dass die
Wortkombination „star collection“ in diesem Sinne bereits auf einer Vielzahl von
Warengebieten Verwendung findet, sondern dass die beanspruchten Haushalts-
geräte in dieser Form von der Anmelderin selbst angepriesen werden. Im Internet
finden sich Hinweise auf einen Katalog mit der Titelbezeichnung „star-collection -
Die Stars zum Waschen, Kochen, Kühlen und Spülen“ (http://www.uni-wei-
mar.de/~hehl/NeueSeiten/praktiku.htm; http://www.v-h.de/NeueSeiten/praktiku.
htm) und eine bebilderte Seite mit dem Text „star-collection - das ist die neue, li-
mitierte Haushaltgeräteserie von Siemens. Mit Star-Qualitäten, denn die Geräte
zeichnen sich aus durch Top design und innovative Siemens-Technik. ...“
http://www.hausgerät.de/deutsch/highlights/starcollection/starcollection_popup_6
30). Dass vor diesem Hintergrund die beanspruchte Wortkombination wesentliche
Eigenschaften der beanspruchten Waren beschreibt, liegt damit für den Senat auf
der Hand und ist von der Anmelderin in keiner Weise argumentativ und sachlich
ausgeräumt worden. Jedenfalls ist es unerheblich, ob eine solche Bezeichnung für
bestimmte Geräte bisher nicht gebräuchlich war - wie die Anmelderin hier
vorträgt -, sondern ob sie sich dazu eignet. In rechtlicher Hinsicht sei die
Anmelderin lediglich noch auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs hingewiesen (insbes. EuGH Mitt. 2004, 222 - Biomild), wo klar zum
Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen
jeder Merkmale der beanspruchten Ware beschreibt, für diese Merkmale selbst
dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung
handelt; die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer
ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder schemantischer Art
kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben oder
Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten
Waren dienen können (EuGH aaO Rdnr.39). Dieser Auffassung hat sich übrigen
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auch bereits der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050
CityService).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Stoppel
von Schwichow
Paetzold
Na/Bb